Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Raub

Für einen Raub müssen Gewalt oder Drohungen eingesetzt werden, um die Wegnahme von Sachen zu ermöglichen. Das Ausnutzen der Angst des Geschädigten reicht für eine Drohung nicht aus. Entscheidend ist die unmittelbar auf die Wegnahme gerichtete Gewalt- oder Drohungsanwendung.

In seinem Beschluss vom 26. November 2013 – StR 261/13 stellt der Bundesgerichtshof Abgrenzungsgrundsätze darüber auf, ob die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade Mittel zur Ermöglichung einer Wegnahme bei einem Raub ist. Vorliegend wurde die Geschädigte von den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in ihrer Wohnung festgesetzt, gedemütigt und gequält. Im Anschluss räumten die Beschuldigten das Eigentum der Geschädigten aus ihrer Wohnung.

Für einen Raub ist es erforderlich, dass Gewalt oder eine Drohung eingesetzt wird, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof stand vor der Frage, ob die Beschuldigten Gewalt oder Drohungen angewendet hatten, um der Geschädigten ihr Eigentum zu entwenden. Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, eine final mit der Wegnahme des Eigentums verknüpfte Gewaltanwendung oder Drohung liege nicht vor. Die Gewaltanwendungen und Drohungen waren lediglich dazu bestimmt, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen. Der Entschluss zur Wegnahme des Eigentums wurde erst nach den Demütigungen und Quälereien gefasst. Für einen Raub muss die Gewalt oder Drohung jedoch gerade dafür eingesetzt werden, Sachen zu entwenden. Das bloße Ausnutzen der Angst der Geschädigten stelle für sich keine Drohung dar. Eine erneute Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist eine Wegnahme zu ermöglichen, lag nicht vor. Deshalb kam eine Verurteilung wegen Raubes nicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Waffenbegriff Schreckschusswaffe

Für eine Verurteilung wegen schweren Raubes aufgrund bei sich Führen einer geladenen Schreckschusswaffe genügt es nicht, diese lediglich bei sich zu führen. Der beim Abfeuern entstehende Explosionsdruck muss vorne aus der Schreckschusswaffe austreten.

Eine geladene Schreckschusswaffe stellt eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Raubes dar, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusswaffe daher nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 523/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Kriterien für die Bestimmung des Austretens des Explosionsdrucks zu befassen.
Für die Verurteilung aufgrund des bei sich Führens einer Waffe in Form einer Schusswaffe müssen Feststellungen getroffen werden, ob der Explosionsdruck vorne aus der Waffe austritt. Dies kann mitunter anhand der Typenbezeichnung oder anhand Beschreibungen, welche auf die bauliche Wirkungsweise der Schreckschusswaffe schließen lassen erfolgen. Werden derartige Feststellungen nicht getroffen, so ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Wer lediglich eine Schreckschusswaffe bei sich zu führt, kann nicht wegen schweren Raubes bestraft werden.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Für die Verwirklichung eines schweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB muss jemand eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet haben. Ob ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde, hängt von der Wahrnehmung des Geschädigten ab.

In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, worauf es ankommt, um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei einem Raub zu verwenden.

Um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Raub gem. § 250 StGB zu verwenden, muss der Geschädigte hiermit bedroht werden. Durch die Nutzung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs muss das Opfer in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sein.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die bedrohte Person die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als solche auch wahrnimmt. Der Geschädigte hatte einen Gegenstand in der Hand des Täters erkannt. Identifizieren konnte der Geschädigte den Gegenstand jedoch nicht. Deshalb schied nach Auffassung des BGH aus, dass durch den Einsatz des Gegenstandes der Geschädigte in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sei. Eine Verurteilung wegen schweren Raubs mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren konnte somit nicht erfolgen. Vielmehr lag lediglich eine räuberische Erpressung vor.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub / Räuberische Erpressung

Wer ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorfindet und es unangetastet lässt, macht sich nicht wegen schweren Raubes strafbar.

Wer bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren rechnen. Doch wann ist das Merkmal des Beisichführens überhaupt verwirklicht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dazu in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 328/16 dahingehend geäußert, dass das Merkmal auch dann vorliegen soll, wenn sich das Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet und dieser es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass kein Beisichführen vorliegt, wenn ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorgefunden und unangetastet gelassen wird, auch wenn das Bewusstsein besteht, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfordert das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht, dass der Beteiligte es in der Hand hält oder am Körper trägt. Allerdings reicht es aus, wenn das Werkzeug sich in Griffweite befindet oder er sich jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für eine Verurteilung wegen Raubes muss zwischen dem Einsatz der Gewalt und der Wegnahme ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen, in dem die Dispositionsfreiheit des Opfers über den weggenommenen Gegenstand nötigungsbedingt eingeschränkt war.

In seinem Beschluss vom 20.01.2016 - 1 StR 398/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es für den Raub nicht nur einen Finalzusammenhang, sondern auch einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang dergestalt geben muss, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. Das bedeutet zunächst, dass die Gewalt eingesetzt werden muss, um die Wegnahme des Gegenstandes zu ermöglichen. Darüber hinaus muss nach Ansicht des BGH ein raubspezifischer Zusammenhang gegeben sein. Wegnahme und Gewaltanwendung dürfen also nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben.
Diesen raubspezifischen Zusammenhang sah der BGH in dem zu verhandelnden Fall nicht als gegeben an und hob die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes auf. Der Angeklagte hatte dem zunächst schlafenden Geschädigten in dessen Wohnung eine volle Flasche und einen Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, um ihn kampfunfähig zu machen und Wertgegenstände an sich zu nehmen. Bevor der Angeklagte jedoch Goldkette und Smartphone des Geschädigten wegnahm und die Wohnung verließ, duschte er im Badezimmer, während der Geschädigte seine Verletzungen säuberte. Da der Angeklagte seinen fortbestehenden Wegnahmevorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Geschädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand, lag für den BGH das raubtypische Geschehen nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Raub / Diebstahl

Die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht ist nicht gegeben, wenn ein Handy lediglich zu dem Zweck genommen wird, es nach Fotos zu durchsuchen und diese zu löschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28.4.2015 - 3 StR 48/15 entschieden, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons, um an Bilddateien zu gelangen und diese zu löschen, den Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Die erforderliche Zueignungsabsicht, die sowohl beim Raub als auch beim Diebstahl vorliegen muss, fehlt, wenn es dem Wegnehmenden auf das Handy selbst nicht ankommt.

Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen will. Sie muss sich auf die Sache selbst oder ihren Wert richten. Nach Ansicht des BGH ist Zueignungsabsicht nicht gegeben, wenn ein Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht über die zur Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten werden soll. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Speichers im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegt, ist für den BGH unschädlich, da der Sachgebrauch jedenfalls nicht zum Verbrauch der Sache führt.
Damit hob der BGH eine Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Kleve wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf. Die Angeklagten hatten dem Geschädigten sein Handy unter Gewalteinwirkung weggenommen, um nach Bildern zu suchen und diese zu löschen. Das Handy wollten sie dem Geschädigten nicht zurückgeben und über dessen Verbleib zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Verlangt ein Freier vor der Durchführung des Oralverkehrs gewaltsam sein bereits gezahltes Geld von der Prostituierten zurück, so erfüllt dies mangels rechtswidriger Zueignung nicht zwingend den Tatbestand des Raubes.

In seinem Beschluss vom 21.07.2015 - 3 StR 104/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Prostitution weiter geführt. Nach dieser Rechtsprechung und § 1 des Prostitutionsgesetzes (ProstG) hat eine Prostituierte erst nach Vornahme der sexuellen Handlung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Geldbetrages. Ein Anspruch auf Vorkasse besteht hingegen nicht. Nach Ansicht des BGH führt dies aber nicht dazu, dass sich ein Freier, der die Dienstleistungen nach Vorkasse doch nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, zwingend wegen Raubes strafbar macht, wenn er das Geld gewaltsam zurückfordert. Denn nach Ansicht des BGH weiß ein Freier in der Regel nicht, dass ein Anspruch der Prostituierten auf Vorleistung nicht besteht. Nimmt er der Prostituierten das Geld vor der Vollziehung der sexuellen Handlung wieder weg, so fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Zueignung, wenn er davon ausgeht, einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes zu haben. Nur wer weiß, dass die Prostituierte keinen Anspruch auf Vorleistung hat, kann sich demzufolge wegen Raubes strafbar machen.

Anwalt für Strafrecht: schwerer Raub

Ein schwerer Raub mit Waffen liegt bei der Verwendung einer Schreckschusspistole nur dann vor, wenn aus der Waffe beim Abfeuern ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt. Dies ist zwar üblich, darf aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

In seinem Beschluss vom 16.07.2015 - 2 StR 12/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Verwendung einer Schreckschusspistole beim Raub bzw. bei der räuberischen Erpressung nicht automatisch ein schwerer Raub mit Waffen gem. § 250 StGB gegeben ist. Vielmehr fällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann unter den Waffenbegriff, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies ist zwar bei Schreckschusspistolen üblich, darf aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Der Tatrichter muss demnach konkrete Feststellungen dazu treffen, inwiefern beim Abfeuern der Waffe Explosionsdruck nach vorne austritt.
Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten eine Spielhalle überfallen. Bei dem Überfall wurde die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Angeklagten zur Herausgabe von Bargeld veranlasst.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Derjenige, der unvermittelt auf sein Opfer einsticht, es dabei zur Zahlung von Geld auffordert und danach sofort flüchtet, macht sich nicht zwingend wegen versuchter räuberischer Erpressung strafbar, da es an dem für die Erpressung erforderlichem Finalzusammenhang fehlt.

In seinem Beschluss vom 27.3.2014 - 3 StR 103/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben, da es seiner Ansicht nach an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der verübten Gewalthandlung und der erstrebten Vermögensverfügung fehlte.

Der Angeklagte hatte unvermittelt auf den Geschädigten, der ihm noch Geld aus Drogengeschäften schuldete, eingestochen und diesen dabei zur Zahlung des Geldes aufgefordert. Danach war er geflohen. Welche Zwangswirkung durch den Einsatz des Messers auf den Geschädigten ausgeübt werden sollte, hatte das Landgericht nicht hinreichend feststellen können. Zwar hatte der Angeklagte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Angesichts seiner sofortigen Flucht könne die Zahlungsaufforderung allein jedoch nicht den finalen Zusammenhang belegen. Dazu müsste der Angeklagte dem Geschädigten vielmehr in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzt haben, um ihn hierdurch zur Geldzahlung zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür bestanden jedoch nicht. Außerdem hätte das Gericht bei seiner Verurteilung auch klären müssen, ob der Angeklagte durch seine Flucht die Tat aufgegeben und somit vom Versuch zurückgetreten ist.