Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung
In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 429/22) mit dem Verteidigerwechsel gem. § 143a StPO auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall trug der Angeklagte vor, dass ein Verteidigerwechsel entscheidende Bedeutung für seine Ehre und Familie hätte und gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger bereits Strafanzeige gestellt habe. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass der Antrag unbegründet ist, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gem. § 143a Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist demnach aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Die Erstattung einer Strafanzeige ohne anschließende Begründung reicht nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung
In seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 177/22) erörtert, ob die Jugendstrafe im vorliegenden Fall richtig bemessen wurde. Der 19-jährige Angeklagte stach im hiesigen Fall einem anderen mit einem Messer in die Schulter und in den Rücken, der sich dabei lebensbedrohliche Rückenverletzungen zuzog. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten dafür wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Bemessung der Jugendstrafe den Erfordernissen von § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG genügt. Als Begründung führt er auf, dass die Bemessung der Jugendstrafe erfordert, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen, und dies vorliegend geschehen ist. Das Landgericht hat mehrfach auf die erforderliche erzieherische Wirkung abgestellt und die Umstände, die den Erziehungsbedarf des Angeklagten bestimmen, mit den Umständen abgewogen, die das Tatunrecht kennzeichnen.
Anwalt für Strafrecht: Auswechslung des Pflichtverteidigers
In seinem Beschluss vom 25. August 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht kommt. Im hiesigen Fall konnte der Beigeordnete nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine, sodass der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats ihn entpflichtete und einen anderen Pflichtverteidiger bestellte. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Auf den Willen des Angeklagten kommt es dabei nicht an.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit Todesfolge
In seinem Beschluss vom 9. März 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 21/22) mit dem minder schweren Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 2 StGB beschäftigen. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Traunstein wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ein minder schwerer Fall nach § 227 Abs. 2 StGB wurde verneint. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass zwar zu Recht die Ausführungen des § 213 StGB herangezogen wurden, der den minder schweren Fall des Totschlags regelt, jedoch sind diese nicht frei von Rechtsfehlern. Vorliegend packte der Geschädigte den Angeklagten am Kragen und schlug ihm mit der Faust auf die Brust, bevor der Angeklagte ihm mit einer Bratpfanne schlug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss der Täter durch die körperliche Misshandlung nicht in einen Affekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB versetzt worden sein, es reicht stattdessen aus, wenn er dadurch zu der eigenen Körperverletzungshandlung hingerissen wurde.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung
Im vorliegenden Beschluss vom 15. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 433/20) mit der Frage beschäftigen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Im hiesigen Fall wurde der 19-jährige Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Gera nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Demnach wurden bei der Prüfung und Bewertung der Reife des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es für die Frage, ob der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, darauf ankommt, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Dafür ist eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit notwendig.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag
Mit der Frage, wann ein Eifersuchtswahn zur Schuldunfähigkeit führt, hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 470/21) in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt entwickelte der Angeklagte die wahnhafte Idee, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit dem Nebenkläger. In Folge dieser Idee suchte der Angeklagte den Nebenkläger auf und stach ihm mit einem Messer in den Bauch. Dieser wurde durch den Angriff lebensgefährlich verletzt, konnte aber überleben. Nach dem Landgericht Saarbrücken lag darin ein versuchter Totschlag; es sprach den Angeklagten jedoch frei, da seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat womöglich vollständig aufgehoben gewesen sei. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem Bann seines „Eifersuchtswahns“ gestanden habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht jedoch nicht stand. Zum einen sei es zu keiner umfassenden Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen gekommen. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der angenommene Eifersuchtswahn einer „wahnhaften psychotischen Störung“ der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung angehört, was jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht offenbleiben darf.
Anwalt für Strafrecht: Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 40/22) mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beschäftigt. Gegen den Beschuldigten im hiesigen Fall wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt und daher eine Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraftfahrzeugs durchgeführt. Das eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass für die Zulässigkeit einer Durchsuchung der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, genügt und kein hinreichender Tatverdacht nötig ist. Ein Behördenzeugnis, wie es im vorliegenden Fall vorliegt, kann diesen konkreten Verdacht begründen.
Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr
In seinem Beschluss vom 2. August 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) ausgeführt, wann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB vorliegt. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit Cannabis sowie Amphetaminen im Blut, was durch einen Bluttest festgestellt werden konnte. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit gem. des § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Stattdessen bedarf es weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 109/22) hat sich dieser mit DNA-Spuren und der Frage beschäftigt, wann diese zu einer Verurteilung führen können. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten einen besonders schweren Raub begangen zu haben. An dem für die Tat benutztem Messer sowie an der Einrichtung der Geschädigten wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Die Geschädigte konnte den Angeklagten jedoch nicht als Täter wiedererkennen. Nach dem Landgericht Saarbrücken kann aus den DNA-Spuren allein nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden, da es auch möglich sei, dass die Spuren auf dem Messer bereits davor auf diesem waren und die Spuren auf der Einrichtung durch eine „Sekundarübertragung“ verursacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind dem Tatgericht jedoch im hiesigen Fall Rechtsfehler unterlaufen. Demnach dürfen Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Möglichkeiten keinen Freispruch begründen. Aufgrund der heutigen Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungen kann die gesicherte DNA-Spur für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.
Anwalt für Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln
Mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21) in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 auseinandergesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im vorliegenden Fall bestellte der Angeklagte Amphetamine über eine Internetseite und versuchte, diese vergeblich abzubestellen, nachdem bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Sendung wurde dann von der Polizei im Postverteilungszentrum gestoppt. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Erwerb von Betäubungsmitteln. Demnach setzt dieser voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Stattdessen wurden die Amphetamine bereits vorher im Postverteilungszentrum gestoppt, sodass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über diese verfügen konnte.