Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung

In Rahmen einer schweren Vergewaltigung müssen das Führen und die Gefährlichkeit eines Werkzeugs in subjektiver Hinsicht vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sein.

In seinem Beschluss vom 03. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 263/21) mit dem subjektiven Tatbestand im Rahmen einer schweren Vergewaltigung auseinandersetzen. Im hiesigen Fall vergewaltigte der alkoholisierte Angeklagte die Geschädigte, wobei sich die ganze Zeit über ein aufklappbares Einhandmesser in seiner Hosentasche befand. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung. Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hierbei sind solche Gegenstände gefährlich, die im Fall ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass das Führen und die Gefährlichkeit vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sind. Gleichwohl sind bei der Anforderung eines aktuellen Bewusstseins insofern Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht aller Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss. Der Bundesgerichtshof führte an, dass im vorliegenden Fall weder festgestellt noch belegt ist, dass der Angeklagte in diesem Sinne verinnerlicht hatte, dass er das Messer in der Hosentasche bei sich führte. Insbesondere angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung könne nicht von selbst auf diesen Umstand geschlossen werden und er bedurfte daher der Erörterung.

Anwalt für Strafrecht: Vorsatz

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist gem. § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt.

In seinem Beschluss vom 29. Juli 2021 musste der Bundesgerichtshof (4 StR 156/21) das Vorliegen eines Vorsatzes beurteilen. Im hiesigen Fall fuhr der Angeklagte, nachdem er sich einem Festnahmeversuch entzogen hatte, auf dem Standstreifen der Autobahn mit starker Beschleunigung auf vier ihm zu Fuß entgegenlaufende Polizeibeamte zu, die sich nur durch reaktionsschnelles Ausweichen in Sicherheit bringen konnten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass es im vorliegenden Fall an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fehlt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss stets in subjektiver Hinsicht von einem die Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist anzunehmen, wenn der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet. Es fehlt dagegen an einer vorsätzlichen Begehung der Tat, wenn der Vorsatz erst gefasst wird, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann. Da der Angeklagte die vier Polizeibeamten im hiesigen Fall nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt wahrnahm, als er auf sie nicht mehr reagieren konnte, handelte er beim Zufahren auf die Beamten nicht vorsätzlich. Insofern scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB aus.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung

Die Voraussetzung der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr.1 setzt das mit sich führen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs voraus. Dabei müssen das Führen und die Gefährlichkeit zumindest bedingt vorsätzlich sein.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2021 (4 StR/20) kam es zu einer Vergewaltigung, welche der Angeklagte an seiner Ex-Freundin ausübte. Dabei zwang er sie durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Während des Vorfalls hatte der Angeklagte ein klappbares Messer in seiner Hosentasche, weshalb er vom Landgericht Hagen wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde. In seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof jedoch auf den Vorsatz hin, welcher für das Führen und die Gefährlichkeit der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges vorliegen muss. Dem Täter müssen diese Punkte also bewusst gewesen sein, was vorliegend nicht feststellbar ist.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Eine vom Wohnbereich abgetrennte Garage unterfällt nicht dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls aus § 244 I Nr. 3 StGB.

In seinem Beschluss vom 24. August 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 344/21) mit dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall, verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu einer Garage, die durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, handelt es sich hierbei um keinen Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 I Nr. 3. Nebenräume sind von diesem nur dann umfasst, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich festzustellen ist. Durch den Zwischenraum fehlt es jedoch an dieser Verbindung und es kann nicht von einem Nebenraum gesprochen werden.

Anwalt für Strafrecht: Bedingter Tötungsvorsatz

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich ansieht oder sich mit diesem abfindet. Bei gefährlichen Handlungen ist das naheliegend.

In seinem Beschluss vom 28. April 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 500/20) mit der Frage beschäftigen, wann von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt schnitt der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer in den Halsbereich, wobei er seine Halsschlagader durchtrennte. Dafür wurde er vom Landgericht unter anderem wegen versuchten Totschlags verurteilt. Seine anschließende Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte führte besonders gefährliche Handlungen aus, indem er in den Halsbereich des Geschädigten schnitt, dabei habe er nicht darauf vertrauen können, dass er den Geschädigten nicht lebensbedrohlich verletzt. Somit ist von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Bei einem erpresserischen Menschenraub muss das Opfer, während die Zwangslage andauert, erpresst werden. Wenn die Leistung erst danach erfolgen soll, liegt die Absicht zum Ausnutzen der Bemächtigungslage nicht vor.

In seinem Beschluss vom 3. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 279/20) damit auseinandersetzen, wann die Voraussetzungen für einen erpresserischen Menschenraub vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Geschädigte von den Angeklagten, bei denen dieser Schulden hatte, in einer Hütte festgehalten. Nach mehreren Drohungen und Gewalteinwirkungen wurde den Angeklagten vom Geschädigten zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen das Geld erhalten werden. Vom Landgericht Darmstadt wurden die Angeklagten anschließend unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, wogegen ihre Revision jedoch Erfolg hatte. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass der funktional-zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung es vorsieht, dass das Opfer während der Zwangslage erpresst wird. Die Leistung des Geschädigten erfolgt in diesem Fall jedoch, nachdem die Zwangslage schon beendet ist. Die Zusage zur späteren Geldübergabe reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Beim Raub muss die durchgeführte Nötigungshandlung zum Zweck der Wegnahme durchgeführt werden.

In seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 298/21) mit der Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme im Rahmen eines Raubes beschäftigt. Im Sachverhalt schlug der Angeklagte den Geschädigten, nachdem er seiner Aufforderung, zu gehen, nicht nachkam. Anschließend nahm der Angeklagte das am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten mit, welches dem Angeklagten nach der Tat aufgefallen war. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung vom Landgericht Ansbach wegen Raubes hatte Erfolg. Bei einem Raub muss eine finale Verknüpfung von Nötigungs- und Wegnahmehandlung vorliegen. Es reicht nicht aus, dass der Beschluss zur Wegnahme erst nach der Nötigungshandlung entsteht und die andauernde Wirkung der Gewalt für die Mitnahme des Mobiltelefons ausgenutzt wird.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der sexuelle Missbrauch des Stiefenkels stellt keinen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 I Nr. 3 StGB dar, wenn es sich um Stiefkinder der eigenen Abkömmlinge handelt.

In seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 131/21) mit der Frage beschäftigen, wann es sich um einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt. Im vorliegenden Sachverhalt, hat der Angeklagte mehrmals seinen Stiefenkel sexuell missbraucht. Der Sohn des Angeklagten ist mit der Mutter des Jugendlichen verheiratet. Nachdem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde, hatte seine Revision beim Bundesgerichtshof Erfolg. Gemäß § 174 I Nr. 3 StGB liegt ein sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen vor, wenn es sich dabei um leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters handelt. Der Geschädigte ist weder ein leiblicher Abkömmling, noch ist er ein rechtlicher Abkömmling des Angeklagten und somit auch nicht von dem im § 174 I Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis erfasst.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Der Annahme einer Bandenmitgliedschaft steht nicht entgegen, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt. Ferner ist auch eine Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft

In seinem Urteil vom 09. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 355/20) mit der Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug auseinandersetzen. In dem hiesigen Sachverhalt verfassten und verwendeten die Angeklagten in mehr als eintausend Fällen Schreiben an Unternehmen, welche zuvor eine Handelsregistereintragung vorgenommen hatten. Diese Schreiben waren wie Rechnungen des Handelsregisters gestaltet. Hiermit versprachen sich die Angeklagten, Zahlungen der Unternehmen zu erhalten, denen jedoch keine Leistung der Angeklagten gegenüberstand. Einer der Angeklagten hatte hauptsächlich zu einem anderen Angeklagten Kontakt und ferner keine konkrete Kenntnis bezüglich der einzelnen Handlungen jedes weiteren Angeklagten. Das Landgericht verurteilte diesen Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Betrug. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass diese Entscheidung nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass es der Annahme einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegensteht, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt, hatte der Angeklagte tatsächlich zu mehreren anderen Angeklagten Kontakt. Zudem ist die Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft. 

Anwalt für Strafrecht: Untreue

Eine Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue durch den Verkauf einer Immobilie kann auf einer fehlenden Transparenz und auf verfolgten eigenwirtschaftlichen Zielen beruhen

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 16. Juni 2021 (6 StR 334/20) beurteilen, unter welchen Bedingungen eine Untreue angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall war der Hauptangeklagte Inhaber und Geschäftsführer, die übrigen Angeklagten Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft. Ihre Aufgabe war es als Geschäftsbesorgerin für das Land Brandenburg landeseigene Grundstücke zu verwalten, zu vermarkten und zu verwerten. Die Verwertungsgesellschaft verkaufte ein Ost-Militärgelände entgegen den Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Preis von 205.000 Euro, obwohl hierfür ein Kaufpreis von mindestens 800.000 Euro erzielbar gewesen wäre. Die übrigen Angeklagten unterstützten dies, indem sie die für die Zustimmung des brandenburgischen Ministeriums der Finanzen notwendige Wertermittlung zur Preisfindung beeinflussten. Die Käuferin war eine Projektgesellschaft, an der der Hauptangeklagte wirtschaftlich maßgeblich beteiligt war. Ferner verkaufte die Erwerberin die Liegenschaft gewinnbringend weiter. Die Angeklagten wurden wegen Untreue und Beihilfe verurteilt. Die Veräußerung von Grundflächen hatte nach den Bestimmungen des hiesigen Geschäftsbesorgungsvertrags grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen, der entweder durch Ausschreibung oder durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens zu ermitteln war. Nebstdem zeigt sich die Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue in der fehlenden Transparenz und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele.