Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Anspucken
Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird gemäß § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (15 Ns 201 Js 13894/19) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anspucken auch dann den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht, wenn der Täter den Polizeibeamten hierbei verfehlt. In dem Fall unterzogen zwei Polizeibeamte den Angeklagten einer Personenkontrolle. Da sich der Angeklagte ein Tütchen mit Betäubungsmitteln in den Mund gesteckt und sich geweigert hatte, dieses herauszugeben, brachten diese ihn zu Boden und fesselten seine Arme auf dem Rücken. Als einer der Polizeibeamten den Angeklagten daraufhin durchsuchte, spuckte der Angeklagte einmal blutigen Schleim in Richtung dessen Gesicht. Dieser konnte einen Treffer im Gesicht nur durch das reaktionsschnelle Zurückweichen und Wegdrehen des Kopfes verhindern. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, den Polizeibeamten im Gesicht zu treffen und ihm dadurch seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Das Landgericht führte diesbezüglich aus, dass das Anspucken eine durch Tätlichkeit begangene Beleidigung sei und fraglos eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung darstelle. Das Angespucktwerden mit einem schleimigen Batzen sei im Übrigen besonders ekelerregend. Da § 114 StGB keinen Körperverletzungserfolg voraussetze und ein gegen einen Vollstreckungsbeamten geführter Faustschlag, der sein Ziel verfehlt, daher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfülle, sei nicht ersichtlich, warum bei einem Anspucken etwas anderes gelten sollte. Das Anspucken stelle daher auch dann einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte dar, wenn der Angeklagte den Polizeibeamten hierbei verfehlt gehabt hatte.
Anwalt für Strafrecht: Ausnutzung einer Zwangslage bei sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen
In seinem Beschluss vom 16. Juni 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 82/20) mit der Frage befassen, wann die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ bei einem sexuellen Übergriff gegenüber einem Jugendlichen vorliegt. Im hiesigen Fall lud der Angeklagte den geistig behinderten Jugendlichen, der leidenschaftlicher Sammler von Schrott und Pfandflaschen war, in zwei Fällen unter dem Vorwand zu sich nach Hause ein, ihm seine Pfandflaschen zu übergeben. Hier forderte der Angeklagte den Jugendlichen auf, sich auszuziehen und berührte ihn im Intimbereich. In einem Fall führte er an ihm den Oralverkehr durch. Im zweiten Fall versuchte der Angeklagte, Analverkehr mit dem Jugendlichen durchzuführen, was jedoch scheiterte, weil der Jugendliche Widerstand zeigte. Der Angeklagte machte sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in zwei Fällen strafbar, indem er bewusst eine Zwangslage des Jugendlichen oder auch dessen ihm gegenüber fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zu sexuellen Handlungen ausnutzte. Die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus. Hierfür sind gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Gegebenheiten erforderlich, die geeignet sind, dessen Entscheidungsmöglichkeiten gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken. Der Gesetzgeber hatte als typische Fälle der Zwangslage die „Notsituation“ drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher im Blick. Dem kann die Situation eines geistig behinderten, die Straße zur Aufbesserung seines Taschengelds ohne Aufsicht „leidenschaftlich“ nach Schrott und Altglas durchstreifenden und dabei in eine fremde Wohnung gelockten Minderjährigen entsprechen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Jugendlichen in der Absicht in seine Wohnung gelockt, „sich die Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen“, was für eine bewusste Ausnutzung einer Zwangslage spricht.
Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess
Das Bundesverfassungsgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 BvR 1543/20) der Frage widmen, ob bei einer Verständigung im Strafprozess gemäß § 257c StPO – eher bekannt als sog. „Deal“ – die ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist oder ob eine konkludente Zustimmung ausreicht. Das Gericht einigt sich bei einer Verständigung im Rahmen der Hauptverhandlung mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in seinen Grundzügen ausfallen soll. Die Verständigung ist auf das Strafmaß begrenzt und erfordert in jedem Fall ein Geständnis des Beteiligten. Wichtig ist, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft dem Deal zustimmen. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht ausdrücklich zugestimmt. Die (konkludente) Zustimmung ergab sich lediglich aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Verfahrensgang. Diesbezüglich führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Zustimmungserklärungen für die Verständigung konstituierend seien und – wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung – daher auch zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung gemacht und protokolliert werden müssten. Nur so ist der Öffentlichkeit und der etwaigen nächsten Instanz eine effektive Kontrolle möglich. Auch könne mit einer nicht ausdrücklichen Zustimmung ein Raum für informelle Absprachen und verfahrenswidrige „Deals“ entstehen. Eine nur konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft genügt somit nicht.
Anwalt für Strafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen wird gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. In dem Beschluss vom 4. Juni 2020 (515 Qs 39/20) musste sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich auch bei dem Schlafraum einer Kindertagesstätte um einen „gegen Einblicke besonders geschützten Raum“ handelt. Hintergrund war, dass der Beschuldigte vom Gehweg aus mit seinem Mobiltelefon durch ein geöffnetes Fenster in den Schlafraum einer Kindertagesstätte fotografierte, in dem mehrere nur noch mit Unterwäsche bekleidete Kinder gerade ihren Mittagsschlaf antreten sollten. In seinem Beschluss stellte das Landgericht fest, dass es sich auch bei der Kindertagesstätte (unabhängig von einem Sichtschutz) um einen gegen Einblick besonders geschützten Raum handelt. Mit der Schaffung von § 201a StGB habe der Gesetzgeber die Intimsphäre auch mit den Mitteln des Strafrechts gegen unbefugte Bildaufnahmen schützen wollen, den Strafschutz dabei aber auf den „letzten Rückzugsbereich“ des Einzelnen beschränkt. Mit diesem Schutzzweck sei es nicht zu vereinbaren, die Verwirklichung des Tatbestands davon abhängig zu machen, ob der Raum, in dem sich der Geschädigte aufhält, objektiv über einen Sichtschutz verfügt. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob sich der Geschädigte an einem Rückzugsort aufhält, an dem er seine Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt wähnt. Dies sei bei Kleinkindern in Kindertagesstätten der Fall.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 422/19) festgestellt, dass sich das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dem Täter gegenüber nicht schon allein aus dem Umstand ergibt, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist, sondern der konkreten Feststellung im Einzelfall bedarf. In dem vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt nahm der Jugendliche Kontakt zu dem Angeklagten auf und begann eine sexuelle Beziehung mit ihm. Im Verlauf weniger Monate kam es in vier Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an einem Jugendlichen. Allerdings sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten. Dies sei dann zweifelhaft, wenn das jugendliche Opfer – etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder durch ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt – einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter könne im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich – durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Die Art und Weise, wie der Jugendliche im hiesigen Fall die Beziehung zu dem Angeklagten angebahnt hat, und sein bestimmendes Auftreten bei den sexuellen Kontakten, würde sich nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Unreife oder Unkenntnis im Umgang mit der eigenen Sexualität deuten lassen.
Anwalt für Strafrecht: Verfassungsmäßigkeit „elektronische Fußfessel“
Bei Personen, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen zur Entlassung anstehen, tritt die sog. Maßregel der Führungsaufsicht ein. Diese verfolgt das Ziel, entlassene Straftäter bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig für eine angemessene Kontrolle ihres zukünftigen Verhaltens zu sorgen. Der § 68b StGB (Strafgesetzbuch) sieht hierfür bestimmte Weisungen vor, die das Gericht gegenüber verurteilen Personen für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit vornehmen darf. Mit § 68b S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO sieht das Gesetz seit Anfang 2011 auch die Verpflichtung vor, eine elektronische Fußfessel zu tragen. Nachdem eine solche Maßnahme 2011 dann gegenüber zwei ehemaligen Sexualstraftätern angeordnet worden war und diese dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, musste sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12) nun mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur „elektronischen Fußfessel“ befassen. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss insoweit aus, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen anlassbezogen festzustellen, weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, noch zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“ führe. Auch verstoße die Regelung nicht gegen das Resozialisierungsgebot, da eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht gegeben ist. Die mit der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit seien jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. Schließlich verletzte die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, seien daher insgesamt verfassungsgemäß.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, macht sich gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Gericht beurteilen muss, ob es sich bei einem Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug handelt. Da sich die Straferwartung bei einem Diebstahl mit Waffen im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, erheblich verschärft, ist die richtige Einordnung als gefährliches Werkzeug von besonderer Bedeutung. In dem Beschluss vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20) musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob auch ein Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. In dem Fall hatte der Angeklagte einen solchen Zimmermannshammer bei sich geführt, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden. Der Bundesgerichtshof führte indes aus, dass der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestands des Diebstahls mit Waffen unterfällt, da es sich um einen Gegenstand handele, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da der Zimmermannhammer lediglich dafür eingesetzt worden war, um die Kassen aufzubrechen, komme allerdings ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung
In seinem Beschluss vom 06. Januar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 288/20) mit der Frage befassen, ob eine heimtückische Tötung auch dann vorliegt, wenn eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff liegt. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es zu einem zufälligen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, bei dem der Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen in erhebliche Wut auf den Geschädigten geriet und auf ihn zu rannte, um ihn anzugreifen. Der Geschädigte erkannte dies und floh. Allerdings holte der Angeklagte den Geschädigten ein und schlug ihn zu Boden. Im Anschluss stach der Angeklagte mindestens viermal auf den Oberkörper des Geschädigten mit einem Messer ein, um ihn zu töten. Der Geschädigte starb später an den ihm zugefügten Verletzungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt das Merkmal einer Heimtücke hier nicht vor, da eine Arglosigkeit als Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Opfer kann zwar auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Gleichwohl geschah der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff im hiesigen Fall erst, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte nicht mehr arglos, da die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem mit Tötungsvorsatz geführten Angriff nicht so kurz war, dass dem Opfer angesichts der Fluchtmöglichkeit und anwesender Zeugen keine Möglichkeit blieb, dem Angriff zu begegnen.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Verabreichung von Alkohol
In seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 437/20) mit der Frage befassen, ob die Verabreichung von Alkohol durch einen Dritten eine Körperverletzung darstellt. Im hiesigen, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt schenkte der Angeklagte einer Fünfzehnjährigen immer wieder Wein nach, was sie auch mitbekam. Im Anschluss schenkte er ihr heimlich – mindestens einmal – Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk. Die Zeugin war am Ende des Abends erheblich betrunken, hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation, und musste sich zuhause übergeben. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Gesundheitsschädigung i. S. d. § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss. Allerdings erfüllt das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin den Tatbestand einer Körperverletzung nicht, da der Zeugin insoweit bewusst war, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt. Diese wird erst dann strafbar, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. Zudem sei fraglich, ob das heimliche Zuführen des Wodkas tatsächlich den bereits zuvor eingetretenen, eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand der Zeugin maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war.
Anwalt für Strafrecht: Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung
In seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 118/20) mit der Frage befassen, ob die tätige Reue gem. § 306 e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog angewendet werden kann. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür setzte der Angeklagte den Innenraum seines Wohnwagens, in dem sich die beiden aufhielten, in Brand. Die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit aus und versperrten den Fluchtweg. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu reden. Da das Feuer im hiesigen Fall bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hatte, sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sachgerecht, den § 306 e StGB analog anzuwenden.