Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Dient eine Handlung der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch im Sinne exhibitionistischer Handlungen.

Wegen Exhibitionistische Handlungen mach sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Tathandlung liegt unter anderem in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Angesichts dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) damit, ob eine Handlung auch dann exhibitionistisch sein kann, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient. Der Beschuldigte kam nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer. Er ging auf den 14-jährigen Betroffenen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. Der Betroffene fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Der Beschuldigte kam so nahe auf den Betroffenen zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand dieser, wie vom Beschuldigten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. Der Betroffene drückte den Beschuldigten mit seinen Beinen zurück. Der Beschuldigte ließ daraufhin von dem Jungen ab. Nach Auffassung des Landgerichts machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung strafbar. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Feststellungen des LGs trugen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Ziel des Vorzeigens des entblößten Gliedes durch den Beschuldigten muss der sexuelle Lustgewinn sein. Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch. Dass der Beschuldigte durch Vorzeigen seines Gliedes auf sexuelle Erregung abzielte legte das LG nicht dar.

Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dienen dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 24. Januar 2006 (3 StR 445/05) damit zu befassen, ob die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung dienen. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen beschädigt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, sägte bei einem Fluchtversuch das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses durch. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar. Das vom Beschuldigten durchgesägten Gitter dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein vergessener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Falsch ist ein Schlüssel nur dann, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) damit zu befassen, ob ein Schlüssel seine Widmung zur Öffnung eines Schlosses dann verliert, wenn er vergessen wird. Der Beschuldigte entnahm aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Die ehemaligen Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter den Schlüssel noch besaß. Mit diesem Schlüssel fuhr der Beschuldigte zur Wohnung der früheren Schwiegereltern. Er öffnete mit dem gefundenen Schlüssel die Haustür und die Wohnungstür. Aus der Wohnung entwendete er Gegenstände und Bargeld. Nach Auffassung des BGHs macht sich der Beschuldigte nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar. Ein bloßes Vergessen vermag die Annahme der Entwidmung eines Schlüssels zur Öffnung eines Schlosses nicht zu begründen. Ein vergessener Schlüssel kann erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird.

Anwalt für Strafrecht: Absehen von Strafe

Die Anwendung des § 60 StGB (Absehen von Strafe) setzt eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraus.

Gemäß § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“ auf Schulgebäude gesprüht hatte. Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden und führte aus, dass die Anwendung des § 60 StGB  eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze. Vorliegend habe das Landgericht jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Es hätten jedoch auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Sozialleistungsbetrug

In Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand.

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2020 (201 StRR 68/20) damit befassen, ob ein Tatgericht in Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs selbstständig prüfen muss, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht. Vorliegend hatten die Angeklagten vom Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Dabei waren die für ein aufgenommenes Wohnbaudarlehen monatlich anfallenden Zinszahlungen bei der Bewilligung der beantragten Grundsicherung als Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Entgegen der ihnen bekannten Verpflichtungen hatten die Angeklagten dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sie keine Zahlungen mehr leisteten und ihnen das Darlehen von der Bank gekündigt worden war, was zur Folge hatte, dass die Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Angeklagten waren deshalb wegen Betrugs verurteilt worden. Diese Verurteilung könne nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch nicht bestehen. Das Bayerische Oberste Landgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Darlehen, die bereits weitestgehend getilgt sind, sogar die Anerkennung von (anteiligen) Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht kommen, wenn der Hilfsbedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Da die Bank vorliegend das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, hätte das Tatgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten aus seiner Sicht trotz Einstellung der Zahlungen für die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank einen Anspruch darauf hatten, dass das Jobcenter die an die Bank zu leistenden Zahlungen und damit unter Umständen auch Tilgungsleistungen zumindest darlehensweise übernimmt. Da vorliegend nicht auszuschließen war, dass die Angeklagten einen Anspruch auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen hatten, wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 94/20) damit, ob eine Bestellung über ein Internetportal unter unbefugter Verwendung von Konto- oder Kreditkartendaten den Tatbestand des Computerbetrugs verwirklichen kann. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bestellte in einem Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 € in der Absicht, diese nicht selbst zu bezahlen. Er verwendete deshalb bei der Bestellung die zuvor im Darknet erworbenen Kreditkartendaten eines Dritten sowie die Anmeldedaten und das Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Waren wurden ausgeliefert. Dem Betreiber des Onlineportals entstand dabei im Wege des „Charge-Back“ ein Schaden in Höhe von 7.844,25 €. Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung getäuscht wird, welche über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet.

Fachanwalt Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Ein Ausweispapier im Sinne von § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren) kann auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 281 StGB. In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2020 (5 StR 146/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff des „Gebrauch“ im Sinne des § 281 StGB näher auseinanderzusetzen. Insbesondere mit der Frage, ob von einer Urkunde auch dann Gebrauch gemacht wird, wenn dem zu Täuschenden nicht der Personalausweis selbst vorgelegt wird, sondern lediglich ein Lichtbild zugeschickt wird. In dem Fall war der Angeklagte unter anderem wegen dem Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt worden, da er auf dem Online-Markt „Uhrforum“ unter einem falschen Namen aufgetreten war und einem Kaufinteressenten zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei von einem verlorengegangenen Personalausweisen einer anderen Person übersandte, woraufhin ihm der Kaufinteressent 3.500 € für eine Herrenarmbanduhr überwiesen hatte. Der BGH führte aus, dass von einer Urkunde „Gebrauch“ gemacht wird, wenn dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht wird. Dies könne nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen – Urkunde zugänglich macht, da hierdurch die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht wird. Die Übersendung einer Lichtbilddatei eines Personalausweises erfüllt daher die Voraussetzungen des Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine Zigarette, welche auf der Haut eines Betroffenen ausgedrückt wird, stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung dar.

In seinem Urteil vom 27. September 2001 (4 StR 245/01) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine glühende Zigarette ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drückte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Betroffenen aus. Dieser erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück. Nach Auffassung des BGHs verwendete der Beschuldigte die Zigarette als gefährliches Werkzeug und machte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Maßgebend ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Betroffenen ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.