Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Die Feststellung, ob ein Beschuldigter für ihn günstig Teilnehmer oder Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Im Rahmen dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (1 StR 331/20) damit auseinander, ob ein Betäubungsmittelkurier regelmäßig Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der Beschuldigte checkte in einem Hotel ein, fuhr anschließend zu einem Bahnhof und holte dort einen Karton mit 9.688 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,12 ab. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte zurück zum Hotel. Dort übergab der Beschuldigte kurz nach 18.00 Uhr die Betäubungsmittel einem Dritten. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen lediglich wegen Beihilfe zum unterlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Beschränkt sich - wie regelmäßig bei einem Kurier - die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Kunstwerk ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Signierung eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinander, wann ein Kunstwerk eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung darstellt. Urkunden sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ ein gefälschtes Gemälde als Original zum Zweck des Verkaufs in eine Ausstellung einliefern. Das Landgericht stellte lediglich fest, das Werk werde dem Künstler El Lissitzkiy „zugeschrieben“, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses signiert war. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Dem stellte sich der BGH entgegen. Fehlt es an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (2 StR 434/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pflegekraft in einem Altenpflegeheim. Im Rahmen dieser Tätigkeit verabreichte er dem im Endstadium an Lungenkrebs erkrankten Betroffenen Morphin in einer Dosis von 10 mg. Hiermit wollte er dessen Schmerzen lindern. Ärztlich verordnet war lediglich eine Dosis von 5 mg. Er fragte nicht, ob der Betroffene eine Spritze wolle. Erst recht fragte der Beschuldigte nicht, ob der Betroffene eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen befragte der Beschuldigte nicht. Er injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten Betroffenen zehn Milligramm Morphin, wodurch dessen Schmerzen gelindert jedoch seine Atmung beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten gab dem BGH Anlass, sich damit auseinanderzusetzen, ob ein in Heilabsicht vorgenommenes Verhalten eine Körperverletzung darstellen kann. Wegen Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen an seiner Gesundheit schädigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Der BGH führte aus, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten ist, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Freiheitsberaubung

Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 10. September 2020 (4 StR 14/20) mit der Frage auseinander zu setzten, wann eine Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub zurücktritt. Es wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, wenn eine verwirklichte Straftat als mitverwirklicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einer anderen Straftat zurücktritt. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang gemeinsam mit einem Dritten in das Haus des Betroffenen ein, um einen Einbruch zu begehen. Als sie den Betroffenen im Wohnzimmer antrafen brachten sie ihn durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden. Der Dritte bewachte und fesselte ihn, während dem der Beschuldigte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Anschließend ließen sie den gefesselten Betroffenen im Wohnzimmer zurück und verriegelten die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass durch das Zurücklassen des Beschuldigten und das Verriegeln der Tür zwischen Diele und Wohnzimmer eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung infrage kommt. Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht, belegt die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Ungeeignetheit nicht.

Einem Beschuldigten ist infolge einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Tatgericht muss eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Beschuldigtenpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2020 (5 StR 82/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte in zahlreichen Fällen gebrechlichen Frauen hohen Alters ihre Taschen gestohlen oder geraubt, um Bargeld, Wohnungsschlüssel und Bankkarten mit zugehörigen PINs für anschließende unberechtigte Geldabhebungen zu erlangen bzw. mittels der erbeuteten Wohnungsschlüssel Einbruchdiebstähle zu begehen. Auf der Suche nach potentiellen Betroffenen durchstreifte der Beschuldigte am Steuer seines Fahrzeugs Städte und fuhr in die Nähe der für die Einbruchdiebstähle ins Auge gefassten Wohnungen. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob die Eignung zum Führen eines Kfzs entfällt, wenn der Beschuldigte mit diesem zum Tatort fährt. Dies verneinte der BGH in seinem Beschluss. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, festzustellen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. September 2020 (3 StR 288/20) damit zu befassen, wie ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung zu ermitteln ist. Zugunsten des Beschuldigten ist der gerichtlichen Entscheidung im Fall einer sexuellen Nötigung eine geringer Mindeststrafe zugrunde zu legen, falls ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte wandte in seinem Wohnhaus Gewalt gegen die minderjährige Betroffene an, um die Duldung von ihm vorgenommener sexueller Handlungen zu erzwingen. Dies gelang dem Beschuldigten, indem er dem von ihm festgehaltenen Mädchen an die nackte Scheide fasste. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe sich tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Sonderstrafrahmen anzuwenden ist.

Anwalt für Strafrecht: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft

Unmittelbares Ansetzen liegt bei mittelbarer Täterschaft regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll.

Strafbarkeit wegen versuchter Begehung einer Straftat setzt unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Ein Beschuldigter macht sich wegen Begehung einer Straftat in mittelbarer Täterschaft dann strafbar, wenn er die Tat durch einen anderen mithin einen Tatmittler begeht. In seinem Beschluss vom 8. September 2020 (4 StR 44/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein unmittelbares Ansetzen im Rahmen von mittelbarer Täterschaft vorliegt. Der Beschuldigte gab sich als die Betroffene aus und verabredete mit dem von ihm anvisierten Tatmittler ein konkretes Treffen, für die Umsetzung eines vermeintlichen sexuellen Rollenspiels für den Folgetag. Am folgenden Tag führte der Beschuldigte den Chatverkehr mit dem Tatmittler fort und war sich dabei bewusst, dass der Tatmittler die Betroffene aufgrund der bereits am Vortag getroffenen Verabredung nunmehr zeitnah aufsuchen und die vermeintlich einvernehmliche „Vergewaltigung“ vollziehen werde. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass der Beschuldigte unmittelbar zur Tat ansetzte. Will der Beschuldigte die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen, so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Beschuldigten bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist. Nach der Vorstellung des Beschuldigten sollte die Tathandlung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler durchgeführt werden. Nach seiner Vorstellung lag somit bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts vor.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zu Täuschenden die unechten Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof setzte in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 StR 433/19) damit auseinander, ob eine unechte Urkunde bereits dann im Sinne einer Urkundenfälschung gebraucht wird, wenn lediglich Fotokopien von dieser vorgelegt werden. Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ein entsprechendes Gebrauchen ist dann gegeben, wenn die Urkunden den zu täuschenden Betroffenen derart zugänglich gemacht werden, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ durch einen Komplizen die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen Dritter verfälschen, um mittels dieser Kredite für die Dritten bewilligt zu bekommen. Die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen wurden mittels eines Computers verfälscht und anschließend den betroffenen Kreditinstituten vorgelegt. Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob die gefälschten Unterlagen als Original oder als Kopien vorgelegt wurden. Nach Auffassung des BGHs war dies jedoch ohne Bedeutung. Die die mittels eines Computers verfälschten der Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge waren unechte Urkunden. Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es indes ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zuständigen Mitarbeiter des betreffenden Kreditinstituts die Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt hat.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die für das bewaffnete Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige, räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe ist in der Regel gegeben, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird.

Wegen bewaffneten Handeltreibens wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Voraussetzung dabei ist, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm bei Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Ersatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2020 (3 StR 433/19) zugrundeliegenden Fall bewahrte der Angeklagte in seinem Schlafzimmer Marihuana und Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf auf. In seinem Schlafzimmer lagerte er zudem eine funktionstüchtige, aber ungeladene CO²-Pistole nebst dazugehöriger Munition und passender CO²-Kartuschen. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben ist, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird. Auch liege die Verwendungsfähigkeit einer ungeladenen Schusswaffe, für die geeignete Munition zur Verfügung steht, nur vor, wenn die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Befindet sich die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dagegen ausgeschlossen sein.