Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Bei einem erpresserischen Menschenraub liegt die tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 S. 1 StGB dann vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet, wobei er hierfür von der erhobenen Forderung vollständig Abstand nehmen muss. Freiwillig muss er dabei aber nicht handeln, auf die Motive des Täters kommt es folglich nicht an.

Wegen erpresserischem Menschenraub macht sich gemäß § 239a Abs. 1 StGB strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Die Strafe kann dabei gemildert werden, wenn der Täter tätige Reue zeigt, § 239a Abs. 4 StGB. In seinem Beschluss vom 24. März 2020 (6 StR 18/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der tätigen Reue näher auseinandersetzen. In dem Fall hatten die zwei Angeklagten einen Geschädigten unter einem Vorwand auf die Rückbank eines Autos gelockt. Dann forderten beide den Geschädigten unter der Drohung, ihn anderenfalls umzubringen, dazu auf, noch ausstehende Drogenschulden zu begleichen. Hierfür nahmen sie ihm sein Handy weg, schlugen ihm mehrfach ins Gesicht und drohten ihm zusätzliche Verletzungen mittels eines erhitzen Radkreuzes an. Der Geschädigte schlug daher vor, zu seinen Eltern zu fahren und diese um Geld zu bitten. Nachdem die Angeklagten von den Eltern vergeblich die Zahlung von 2.000 € forderten, verließen sie die Wohnung ohne den Geschädigten und nahmen von der erhobenen Forderung Abstand. Dem Bundesgerichtshof zufolge, liegen die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB hier vor. Tätige Reue liege vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet, wobei er hierfür von der erhobenen Forderung vollständig Abstand nehmen muss. Dies haben die Angeklagten vorliegend getan. Da die Freiwilligkeit für die tätige Reue keine Voraussetzung sei, stehe der Annahme tätiger Reue vorliegend auch nicht entgegen, dass die Angeklagten lediglich in Anbetracht der Erkenntnis fehlender Erfolgsaussicht von dem Geschädigten abgelassen hatten.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer bei der Tötung eines Menschen dessen auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit ausnutzt. In seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (4 StR 134/19), setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Mordmerkmal der Heimtücke auch dann erfüllt ist, wenn die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung des Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausgenutzt wird. In dem Fall hatten sich zwei Angeklagte dazu entschlossen, Entführungen und Erpressungen zum Nachteil wohlhabender Geschäftsleute zu begehen, um so an hohe Bargeldbeträge zu gelangen. Dabei hatten sie von Anfang an die Absicht, die Opfer nach erfolgreichem Abschluss der Erpressung zu töten. So kam es dann auch. Nachdem die beiden Angeklagten die Mitangeklagte für die Rolle des „Lockvogels“ gewonnen hatten, lockte diese einen wohlhabenden Geschäftsherrn in eine Lagerhalle, wo die beiden anderen Angeklagten diesen überwältigten, ihn fesselten und ihm sein mitgeführtes Bargeld abnahmen. Anschließend erdrosselten sie ihn. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Das Heimtückische könne bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Es sei ausreichend, dass der Täter das Tatopfer unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit im Vorbereitungsstadium der Tat in eine wehrlose Lage bringt, er bereits in diesem Moment mit Tötungsvorsatz handelt und die so geschaffene Wehrlosigkeit bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. So sei es auch hier der Fall gewesen, da der Geschäftsherr, nachdem er in die Falle gelockt worden war, ununterbrochen nicht in der Lage war, sich gegen die Angeklagten zu wehren.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Der für eine Wegnahme beim Diebstahl erforderliche Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen.

Der Bundesgerichtshof befasste in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) mit der Frage, ob ein Beschuldigter den Gewahrsam an einer Sache verliert, weil er verletzt ist. Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Beschuldigten verstanden. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen wird. Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Der Betroffenen in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stürzte infolge einer Auseinandersetzung mit den zwei Beschuldigten zu Boden. Diese versetzten ihm anschließend Schläge und Tritte und hetzten einen Hund auf den Betroffenen, welcher diesen biss. Im Rahmen des Geschehens verlor der Betroffene zwei Armbänder sowie seine Uhr welche die Beschuldigten an sich nahmen. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass der Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen. Somit kam vorliegend einer Wegnahme der Sachen durch die Beschuldigten infrage.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Auch Selbstaufnahmen des Betroffenen können vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Verbreiten dieser erfasst sein.

Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine befugt hergestellte Bildaufnahme im Sinne des Tatbestandes wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, verbreitete von den Betroffenen selbst hergestellte Bildaufnahmen. Diese hatten die Betroffenen dem Beschuldigten zuvor überlassen. Im Rahmen dessen befasste sich der BGH mit der Frage, ob Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch die Weitergabe von Bildaufnahmen auch dann vorliegt wenn es sich bei diesen um Selbstaufnahmen des Betroffenen handelt. Die Strafbarkeit der Verbreitung von Bildaufnahmen im Sinne des Straftatbestandes dient einem schützenswerten Interesse des Betroffenen daran, dass diese nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden. Folglich können auch Selbstaufnahmen des Betroffenen vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Verbreiten dieser erfasst sein.

Anwalt für Strafrecht: Bildung einer terroristischen Vereinigung

Die Gründerstellung im Sinne einer Bildung einer terroristischen Vereinigung setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus.

Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine entsprechende Vereinigung gründet. Gründer sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2020 (AK 27/20) die Frage, ob ein Beschuldigter nur dann Gründer ist, wenn er eine organisatorische Führungsrolle innehat. Der Beschuldigte ist der Bildung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Beschuldigte gehört der rechtsextremistischen Szene an. Er kam mit Dritten überein, sich auf unbestimmte Zeit zu der „Gruppe“ zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Der Beschuldigte war der „Kopf“ der Gruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen wesentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass eine Gründerstellung keine organisatorische Führungsrolle voraussetzt. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr Notwehrprovokation

Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht im Sinne einer Notwehrprovokation einschränken. Dies hat jedoch keinen vollständigen Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts zur Folge.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. August 2020 (1 StR 248/20) damit auseinander zu setzten, inwiefern eine durch sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten herbeigeführte Notwehrlage das Notwehrrecht des Beschuldigten einschränkt. Ein Beschuldigter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er bei der Tatbegehung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Das Notwehrrecht unterliegt unter anderem dann einer Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind. Zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen kam es zu wechselseitigen Beleidigungen. Im Rahmen dessen kamen beide überein sich körperlich auseinanderzusetzten. Hierfür machten sie sich auf den Weg zum hinteren Teil eines Bahnhofs. Auf dem Weg bewaffnete sich der Betroffene mit einem Messer und Pfefferspray. Der Beschuldigte bewaffnete sich ebenfalls mit einem Messer. Im Anschluss hieran packte der Betroffene den Beschuldigten und es kam zu wechselseitigen Körperverletzungen im Rahmen derer der Beschuldigte dem Betroffenen Stichverletzungen beibrachte. Im Anschluss hieran führte das Landgericht aus, der Beschuldigte handele nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Aufgrund seines ihm vorwerfbaren Vorverhaltens sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen. Sowohl die Beleidigung des Betroffenen als auch die zwischen den Beteiligten jedenfalls konkludent vereinbarte körperliche Auseinandersetzung, die auf einem Betäubungsmittelgeschäft beruhte, seien sozialethisch zu missbilligen. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht einschränken, wenn zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Beschuldigten auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren. Allerdings ist das Notwehrrecht auch in diesen Fällen nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden. Angesichts der Eskalation der Situation durch den Betroffenen, der Gegenseitigkeit der Beleidigungen und der einvernehmlichen Auseinandersetzung war es vom Beschuldigten nicht gefordert zu fliehen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung/Tätige Reue

Zugunsten des Beschuldigten finden die Vorschriften über tätige Reue entsprechend Anwendung, wenn er keinen Brand löscht jedoch eine tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr beseitigt.

Zugunsten des Beschuldigten kann das Gericht bei Verwirklichung einer besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich um tätige Reue. Der Bundesgerichtshof befasste sich angesichts dessen in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) damit, ob tätige Reue auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte den Brand nicht löscht jedoch eine, dem Betroffenen ansonsten drohende, tatbestandsrelevante Gefahr beseitigt. Der Beschuldigte vereinbarte mit der Betroffenen sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür zündete der Beschuldigte seinen Wohnwagen an. Das Feuer breitete sich unkontrollierbar aus. In dieser Situation beschloss der Beschuldigte, die Betroffene und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Beschuldigten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Betroffenen durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Das Landgericht lehnte eine Strafmilderung wegen tätiger Reue ab und verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer Brandstiftung. Nach Auffassung des BGHs lehnte das Landgericht tätige Reue unzutreffend ab. Zwar erfordert eine tätige Reue dem Wortlaut der Vorschrift nach ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Betroffenen kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über tätige Reue in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten

Das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte gespeicherten Daten durch ein am Einzugslesegerät eines Bankautomatens angebrachtes Lesegerät (sog. Skimming), verwirklicht nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten.

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010 (4 StR 555/09) zugrunde liegenden Beschuldigte schloss sich mit Dritten zusammen um, gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Hierfür brachten der Beschuldigte und die Dritten ein mit einem Speichermedium versehenes Kartenlesegerät an Einzugslesegeräten von Geldautomaten eines bestimmten Typs an. Hierdurch verschafften sie sich die auf den Magnetstreifen von Bankkarten gespeicherten Daten. Im Zuge dessen befasste sich der BGH damit, ob das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten ein Ausspähen von Daten darstellt. Dies setzt voraus, dass die betroffenen Daten nicht für den Beschuldigten bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Insbesondere muss sich der Beschuldigte den Zugang zu Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung verschaffen. Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels Skimming, um mit den erlangten Daten in der ursprünglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erfüllt.  Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Soweit beim Auslesen die zur Berechnung der PIN verschlüsselt gespeicherten Daten in verschlüsselter Form erlangt werden, wird die in der Verschlüsselung liegende Zugangssicherung nicht überwunden.

Anwalt für Strafrecht: Beteiligung an einer Schlägerei

Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2020 (1 StR 368/19) damit auseinander, wann eine tätliche Auseinandersetzung den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei verliert. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Eine Schlägerei kann auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, griff zusammen mit einem Bekannten in einen zuvor verabredeten Zweikampf zwischen zwei Jugendlichen ein. Aus Anlass des Zweikampfes hatten die beiden Jugendlichen jeweils Bekannte zum Austragungsort mitgebracht. Die Anzahl der anwesenden Sympathisanten betrug 22 Personen. Der Beschuldigte sprang den betroffenen Jugendlichen von hinten an und umklammerte ihn, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Im Anschluss hieran versetzten ein anderer Bekannter, der andere Jugendliche und ein Dritter dem Betroffenen Schläge und Körperverletzungen. Das Geschehen endete, als der andere Jugendliche dem zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Betroffenen drei wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Im Anschluss zerstreute sich die Gruppe, da eine Passantin drohte die Polizei zu rufen. Der Betroffene verstarb infolge seiner Verletzungen. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar. Diese endete erst mit dem Zerstreuen der Gruppe. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind. Es lag ein einheitliches Gesamtgeschehen bis zum Abschluss der letzten Gewalthandlungen durch den weiteren Jugendlichen vor.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.