Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. März 2007 (3 StR 454/06) damit auseinander zu setzten, ob ein Versicherungsmissbrauch gegenüber einer Gebäudeversicherung eine andere Straftat im Sinne einer schweren Brandstiftung darstellt. Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher bei Begehung einer schweren Brandstiftung in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, setzte das Wohnhaus seiner Familie in Brand. Er handelte hierbei in der Absicht seiner Ehefrau und Schwiegermutter Leistungen aus der Wohnungsgebäudeversicherung und der Hausratsversicherung zu verschaffen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass in dem, vom Beschuldigten beabsichtigten Versicherungsmissbrauch eine andere Straftat im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung zu sehen ist. Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an. Zwar verwirklichte der Beschuldigte durch das Inbrandsetzen des Gebäudes einen Versicherungsmissbrauch, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine andere Straftat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „andere Straftat zu ermöglichen“. Im Zuge der Brandlegung verwirklichte der Beschuldigte den Versicherungsmissbrauch bereits. Somit ermöglichte der Beschuldigte durch die Brandlegung keine andere Straftat, sondern beging durch diese lediglich zwei Straftaten.
Anwalt für Strafrecht: Stealthing (sexueller Übergriff)
Wegen sexuellen Übergriffs wird gemäß § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Ob auch das heimliche Abstreifen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr (sog. Stealthing) als sexueller Übergriff anzusehen ist, beschäftigte das Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2020 (4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20). Der Angeklagte hatte vorliegend mit einer Frau einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, die zuvor mehrfach deutlich gesagt hatte, dass sie auf keinen Fall Geschlechtsverkehr ohne Kondom haben wolle. Dennoch entfernte der Angeklagte im Verlauf des Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom und vollzog den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis hin zum Samenerguss. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Handeln des Angeklagten einen sexuellen Übergriff dar. Dass er die Frau nicht nur gegen deren Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in ihren Körper ejakuliert hat, habe die Tathandlung wesentlich geprägt. Zwar war die Frau mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden. Jedoch umfasse das von § 177 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung auch die Freiheit der der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Der Rechtsgutinhaber sei nicht nur frei in seiner Entscheidung darüber, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.
Anwalt für Strafrecht: Vorsätzliches Erfolgsdelikt
Um sich wegen der Begehung eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts strafbar zu machen, muss der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner Umstände. In seinem Beschluss vom 25. September 2019 (4 StR 348/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob sich ein Beschuldigter wegen vorsätzlicher Begehung strafbar macht, wenn er nach der letzten Tathandlung einen Tatvorsatz fasst. Dass Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen versuchten zweifachen Mordes. Der Beschuldigte drang mit zwei weiteren Beteiligten in ein Einfamilienhaus ein. Sie fesselten das betroffene Ehepaar an den Hand- und Fußgelenken so fest, dass die Fesseln in das Gewebe eindrückten. Anschließend brachten der Beschuldigte und weitere Beteiligte den betroffenen Ehemann dazu, ihnen Zugang zu einem Safe zu ermöglichen, zogen die Fesseln nach und verklebten den Betroffenen mit Gewerbeklebeband die Münder. Nachdem die Beschuldigten Wertsachen aus dem Safe entnommen hatten, ließen sie die Betroffenen in völlig hilfloser Lage zurück. Dabei war ihnen bewusst, dass die Betroffenen aufgrund der Misshandlungen „potentiell lebensgefährlich verletzt“ und psychisch angegriffen waren. Nach Auffassung des Landgerichts handelte der Beschuldigte nicht erst beim Zurücklassen der Geschädigten mit Tötungsvorsatz. Vielmehr soll er auch schon bei deren Knebelung „entschlossen“ gewesen sein, „diese zu töten“ und mit einem „sicheren Todeseintritt“ gerechnet haben. Dies entsprach aber weder hinsichtlich der Vorsatzart noch in Bezug auf den Vorsatzzeitpunkt den zuvor durch das Landgericht getroffenen Feststellungen. Im Zuge dessen lehnte der BGH eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung durch Anlegen der Fesseln ab. Bei einem Erfolgsdelikt muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung einen Vorsatz haben, der auf alle tatsächlichen Umstände bezogen ist, die die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllen. Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz ein sogenannter dolus subsequens ist bedeutungslos.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs
Wegen Körperverletzung wird gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Wer die Körperverletzung beispielsweise mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht, wird gemäß § 224 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wann auch ein Kraftfahrzeug als ein solches gefährliches Werkzeug eingesetzt werden kann, beschäftigte auch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2020 (4 StR 194/20). Vorliegend hatte der Angeklagte in suizidaler Absicht mit einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h eine Frontalkollision mit zwei anderen Kraftfahrzeugen herbeigeführt, wodurch drei Insassen verletzt wurden. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es erforderlich ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, so müsse die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht. Vorliegend seien die Verletzungen der Insassen der beiden Kraftfahrzeuge aber unmittelbar auf die Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken begegne.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungsdurchsuchung
Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor, dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO. In seiner Entscheidung vom 4. Juni 2020 (4 StR 15/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die erneute Durchsuchung einer Wohnung einer neuen richterlichen Anordnung bedarf, wenn die Wohnung zuvor bereits rechtmäßig wegen Gefahr im Verzug durchsucht worden war. In dem Fall hatten Polizisten den Angeklagten zuhause aufgesucht. Als dieser die Tür öffnete, war den Beamten intensiver Cannabisgeruch entgegengeschlagen, weshalb sie die Wohnung betraten. Dort trafen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten auf, woraufhin sie die Wohnung wieder verließen und Beamte der Kriminalpolizei verständigten. Der zuständige Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes ordnete dann um 20.26 Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten an, da nach seiner Ansicht der Verlust von Beweismitteln zu befürchten war und der richterliche Bereitschaftsdienst um 21.00 Uhr enden und der Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss nicht ohne Vorlage schriftlicher Unterlassen erlassen würde. Die spätere Verurteilung des Angeklagten stützte sich auf die bei der staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann diese Verurteilung jedoch nicht bestehen bleiben. Der Staatsanwalt habe durch die Anordnung der – zweiten – Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten schwerwiegend gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO verstoßen, weshalb die bei dieser somit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel unverwertbar seien. Die erneute Durchsuchung hätte einer richterlichen Anordnung bedurft.
Anwalt für Strafrecht: Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gemäß § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (1 StR 151/20) musste sich der Bundesgerichtshof näher mit den Voraussetzungen einer solchen Unterbringung auseinandersetzen. In dem Fall setzte die Beschuldigte die ihr wegen ihrer paranoiden Schizophrenie verschriebenen Medikamente ab, weshalb es zu einem Wiederaufleben ihrer Schizophrenie und zu verschiedenen strafrechtlich relevanten Vorfällen kam. So schlug die Beschuldigte zwei Personen sowie mehrfach mit den Fäusten auf Motorhaube und Windschutzschreibe eines Fahrzeugs. Seit den festgestellten Taten hat die Beschuldigte keine Straftaten mehr begangen. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine Unterbringungsentscheidung rechtlich nicht gerechtfertigt. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und daher nur angeordnet werden dürfe, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend erörtert worden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, sei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.
Anwalt für Strafrecht: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
Wer eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen, macht sich gemäß § 129a Abs. 5 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2020 (StB 17/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit etwaigen Unterstützungshandlungen auseinandersetzen. In dem Fall soll der Mitbeschuldigte eine rechtsextremistisch ausgerichtete Vereinigung gegründet haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord und Totschlag an Politikern, Asylsuchenden und Personen muslimischen Glaubens zu begehen. Der Beschuldigte soll diese Vereinigung unter anderem durch seine Teilnahme an Treffen und die Zusage, Geld und Waffen für Anschläge zu beschaffen, unterstützt haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung waren bei dem Beschuldigten neben einer Einzelladerwaffe mit Munition auch ein Bargeldbetrag von 1.050 € aufgefunden und sichergestellt worden. Gegen die Beschlagnahme des Bargelds richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Bargeld zu Recht beschlagnahmt worden, da der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig sei. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte, der bei einem Gruppentreffen die Besorgung von Waffen und das Beisteuern eines namhaften Geldbetrags hierfür zugesagt hatte, bei seinem Waffenlieferanten bereits eine sog. Kalaschnikow AK 47 mit passender Munition bestellt hatte. Das Verhalten des Beschuldigten stelle sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 StGB dar.
Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig das Erscheinungsbild von Gegenständen, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 6. Juni 2001 (2 StR 136/01) mit der Frage, welche Anforderungen an die Änderung des Erscheinungsbilds eines entsprechenden Gegenstandes zu stellen sind. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschmierte eine öffentliche Unterführung mittels eines nicht abwaschbaren Filzstiftes mit der Aufschrift „B benutzt Nazimethoden gegen erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger !!!“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung. Dem schloss sich der BGH nicht an und führte aus, das Verhalten des Beschuldigten erfülle nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem öffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte.
Anwalt für Strafrecht: Einbruchdiebstahl
Eine Tat ist versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). In seiner Entscheidung vom 28. April 2020 (5 StR 15/20) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann ein Täter bei einem Einbruchdiebstahl unmittelbar zur Tat ansetzt. Der Angeklagte wollte vorliegend einen Zigarettenautomaten aufbrechen, um Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Hierfür legte er am Automaten verschiedenes Einbruchswerkzeug ab und verhüllte den Automaten, um die Geräusche seines Tuns zu dämpfen. Da er davon ausging, in unmittelbarer Nähe einen Stromanschluss zu finden, legte er mit der mitgebrachten Kabeltrommel über die Straße eine Stromleitung. Jedoch konnte er nirgends eine Steckdose finden und erkannte, dass er den Zigarettenautomaten nicht würde öffnen können. Zwar hatte er von vornherein auch alternative Aufbruchsmöglichkeiten in Erwägung gezogen, dazu kam er aber nicht mehr, da er sich – zutreffend – entdeckt wähnte und vom Tatort flüchtete. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Diebstahlsdelikten bezüglich des unmittelbaren Ansetzens darauf abzustellen sei, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reiche für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird. Die Verhüllung des Automaten stelle hier den ersten Schritt hin zu dessen Aufbruch dar. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der Einsatz der Werkzeuge zudem unmittelbar folgen, weshalb die Zigaretten und das Bargeld, die durch den Zigarettenautomaten vor Wegnahme besonders geschützt waren, damit bereits konkret gefährdet waren. Der Angeklagte habe vorliegend daher unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt
Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung
Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge wird dann angenommen, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben ist. Das Landgericht Magdeburg musste sich in dem Beschluss vom 30. April 2020 (25 Qs 802 Js 70719/20) damit auseinandersetzen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung auch bei geringfügigen Vorwürfen vorliegen kann. Vorliegend war gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Halberstadt wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage erhoben worden. Der Antrag des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben sein sollen. Zeitgleich war gegen den Angeklagten aber auch bei dem Amtsgericht Gardelegen ein Verfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl anhängig, bei dem die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gegeben sind. Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg können die beiden Verfahren nicht isoliert betrachtet werden, da für beide Verfahren eine Gesamtstrafenfähigkeit vorliege. Bei Bildung der Gesamtstrafe würde die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangen, weshalb die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt seien und dem Angeklagten für beide Verfahren daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei.