Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich. Es handelt sich insofern nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Wegen Amtsanmaßung wird gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ob bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB auch eine Begehung in Mittäterschaft möglich ist, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2020 (5 StR 37/20). Der Angeklagte hatte sich vorliegend einer Tätergruppe angeschlossen, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen, indem Bandenmitglieder bei den späteren Geschädigten anriefen und sich als Polizeibeamte ausgaben. Der Anrufer warnte jeweils vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Der Angeklagte war hierbei als Abholer tätig. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder dem Angeklagten zuzurechnen, auch wenn sich dieser gegenüber den Geschädigten nicht selbst als Polizeibeamter ausgegeben hat. Bei der Amtsanmaßung handele es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB Handlungen beschreibe, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht. Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liege folglich in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts und nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun. Eine Begehung mittels Mittäterschaft sei folglich möglich und vorliegend auch gegeben, da das Tun des Angeklagten in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligter so eingepasst war, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Allein die Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten erfüllt noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe.

Gemäß § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Wegen Beihilfe dazu macht sich gemäß § 27 StGB strafbar, wer dem Täter bei der Begehung vorsätzlich Hilfe leistet. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2020 (1 StR 598/18) damit auseinandersetzen, ob eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegt, wenn ein Wohnungsinhaber von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten Kenntnis hat und dies billigt. In dem vorliegenden Fall lebte der Lebensgefährte der Angeklagten in ihrer Wohnung, in die er Marihuana brachte, um es dort zu portionieren, verpacken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Die Angeklagte wusste dies und war damit auch einverstanden. Dem Bundesgerichtshof zufolge habe sich die Angeklagte deshalb aber nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung des Marihuanas und dessen Verkauf aus der Wohnung heraus durch ihren Lebensgefährten erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Auch sei sie rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, gegen den in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch Inbrandsetzen von Kleidung

Ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material ist dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen. Es stellt daher einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer die Körperverletzung durch Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. In seiner Entscheidung vom 28. März 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob auch ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material einen gesundheitsschädlichen Stoff darstellt. Vorliegend hatte der Angeklagte das Oberteil des Geschädigten mit einer alkoholartigen Flüssigkeit besprüht und es anschließend in Brand gesetzt, wodurch der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitt und großflächige Narben davon trug. Dem Bundesgerichtshof zufolge sei das auf dem Körper des Geschädigten aufliegende brennende Material, aus dem das Oberteil gefertigt war, dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen, weshalb es einen gesundheitsschädlichen Stoff darstelle. Ausreichend für das Merkmal des „Beibringens“ sei zudem, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an dem Körper des Geschädigten entfalten konnte.

Anwalt für Strafrecht: Mordversuch aus Habgier

Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Habgier sind erfüllt, wenn der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte eine schwere Straftat begehen will, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten.

Wegen Mordes wird gemäß § 211 StGB bestraft, wer einen Menschen aus Habgier tötet. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (4 StR 140/20) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mordmerkmal der Habgier auch dann erfüllt ist, wenn ein Angeklagter eine schwere Straftat begeht, um staatliche Versorgung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zu erhalten. Der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte wollte vorliegend langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung in einer JVA erhalten, weshalb er mit seinem Fahrzeug mit mindestens 80 km/h gezielt von hinten auf einen Fahrradfahrer auffuhr, um diesen erheblich zu verletzten. Dabei hielt er den Eintritt dessen Todes auch ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Der Geschädigte wurde von seinem Fahrrad geschleudert und erlitt durch den Aufprall schwere Verletzungen. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Habgier als erfüllt an. Dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte, sei unerheblich. 

Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr bei einem E-Scooter

Der für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 % ist auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden.

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für Kraftfahrzeuge gilt für die Bestimmung der absoluten Fahruntauglichkeit die Promillegrenze von 1,1 %. In dem Beschluss vom 29. November 2019 (26 Qs 51/19) musste sich das Landgericht München damit beschäftigen, ob die Promillegrenze von 1,1 % auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden ist. Vorliegend fuhr der Angeklagte um 21.15 Uhr mit einem E-Scooter, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtig war. Eine um 21.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 %. Nach Ansicht des Landgerichts München werden E-Scooter von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich als Kfz im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Auch seien E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und Gefährdungspotentials nicht wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln. Wegen ihres Gewichts von ca. 20 bis 25 kg und ihrer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ergebe sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte, das insoweit mit dem Gefährdungspotential von Mofas vergleichbar sei. Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert von 1,1 % sei daher auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Auch wenn ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen leben, verlieren Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihre Wohnungseigenschaft nicht.

Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind. Vorliegend beschloss der Angeklagte, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen, weshalb er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle informierte, anschließend in mehrere Häuser von zuvor Verstorbenen einbrach und jeweils Bargeld an sich nahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Häusern der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

In Fällen von abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen, kann eine nicht erfolgte sofortige Zahlung einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges begründen.

 

In seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (4 StR 586/19) setzte der Bundesgerichtshof sich damit auseinander, wann ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners trotz vereinbarter sofortiger Zahlung vorliegt. Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, begab sich zur Betroffenen, welche sich als Prostituierte betätigte. Hierbei war dem Beschuldigten bewusste, dass diese für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 – 50 € verlangte. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er erst in einigen Tagen infolge einer Gehaltszahlung zahlungsfähig sein würde. Beide einigten sich auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr, wobei die Betroffene vom Beschuldigten keine Vorkasse verlangte. Dieser konnte die Forderung im Anschluss nicht sofort begleichen. Nach Auffassung des BGHs erlitt die Betroffene einen Vermögensschaden. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Der Gläubiger trägt das Ausfallrisiko bezüglich des Schuldners. Infolgedessen ist der Wert seiner Forderung gegen den Schuldner gemindert. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Den für die Verwirklichung eines Diebstahls erforderliche Gewahrsam an einer Sache hat ein Betroffener dann nicht mehr, wenn er ortsabwesend ist und die Sache in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich verliert.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) die Frage, ob ein Betroffener dann noch den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam an einer Sache hat, wenn er diese an einem öffentlichen Ort verliert. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme setzt den Bruch des Gewahrsams eines Dritten an der Sache voraus. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Beschuldigte die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Beschuldigten zu brechen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verwickelte den Betroffenen zusammen mit einem Dritten auf der Straße in ein Gerangel. Im Zuge der Auseinandersetzung beschloss der Betroffene zu fliehen und verlor hierbei sein Mobiltelefon. Dem Betroffenen war klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss es später zurückzuholen. Der Beschuldigte fand das Mobiltelefon und nahm es an sich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Betroffene nach Ansicht des BGHs keinen Gewahrsam an dem Mobiltelefon mehr. Daher machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls strafbar. Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Beschuldigten übergibt.  Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand - wie hier - in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Betroffene nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er Gewalt gerade nicht zum Zweck des sexuellen Übergriffs anwendet. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet.

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Übergriffs Gewalt anwendet. In seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 (4 StR 590/19) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob die Gewalt gerade Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung des Betroffenen und daher final sein muss. Der Beschuldigte schloss die Betroffene in einer Wohnung ein. Im Anschluss hieran beschloss er, an der im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlosen Betroffenen, Analverkehr durchzuführen. Dies wurde durch die Betroffene unterbunden, welche das Bewusstsein wiedererlangte, bevor der Beschuldigte in sie eindringen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs wendete der Beschuldigte im Rahmen des Einschließens der Betroffenen Gewalt gegenüber dieser an. Es ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Handlung ist folglich nicht erforderlich. Das Einsperren der Betroffenen stellte vorliegend eine Gewaltanwendung dar.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn er die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will oder wenn er den mit der Besitzerlangung verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.