Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Den für die Verwirklichung eines Diebstahls erforderliche Gewahrsam an einer Sache hat ein Betroffener dann nicht mehr, wenn er ortsabwesend ist und die Sache in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich verliert.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) die Frage, ob ein Betroffener dann noch den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam an einer Sache hat, wenn er diese an einem öffentlichen Ort verliert. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme setzt den Bruch des Gewahrsams eines Dritten an der Sache voraus. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Beschuldigte die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Beschuldigten zu brechen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verwickelte den Betroffenen zusammen mit einem Dritten auf der Straße in ein Gerangel. Im Zuge der Auseinandersetzung beschloss der Betroffene zu fliehen und verlor hierbei sein Mobiltelefon. Dem Betroffenen war klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss es später zurückzuholen. Der Beschuldigte fand das Mobiltelefon und nahm es an sich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Betroffene nach Ansicht des BGHs keinen Gewahrsam an dem Mobiltelefon mehr. Daher machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls strafbar. Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Beschuldigten übergibt.  Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand - wie hier - in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Betroffene nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er Gewalt gerade nicht zum Zweck des sexuellen Übergriffs anwendet. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet.

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Übergriffs Gewalt anwendet. In seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 (4 StR 590/19) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob die Gewalt gerade Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung des Betroffenen und daher final sein muss. Der Beschuldigte schloss die Betroffene in einer Wohnung ein. Im Anschluss hieran beschloss er, an der im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlosen Betroffenen, Analverkehr durchzuführen. Dies wurde durch die Betroffene unterbunden, welche das Bewusstsein wiedererlangte, bevor der Beschuldigte in sie eindringen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs wendete der Beschuldigte im Rahmen des Einschließens der Betroffenen Gewalt gegenüber dieser an. Es ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Handlung ist folglich nicht erforderlich. Das Einsperren der Betroffenen stellte vorliegend eine Gewaltanwendung dar.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn er die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will oder wenn er den mit der Besitzerlangung verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnungen verlieren ihre Eigenschaft als Wohnungen im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht dadurch, dass deren Bewohner versterben.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) damit auseinander, ob Wohnräume dann noch eine Wohnung im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darstellen, wenn deren Bewohner verstorben sind. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei welchem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang wiederholt in Häuser ein, deren Bewohner zuvor verstorben waren und nahm Vermögensgegenstände an sich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Immobilien trotz des Tods ihrer Bewohner weiterhin um Wohnungen. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung nicht.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Die Handlung eines Arztes, welcher seine Approbation verloren hat, kann nicht alleine deshalb ihre Qualität als sexuelle Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verlieren, weil sie medizinisch indiziert ist.

Sexuelle Handlungen im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sind solche, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Zum anderen können sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. In seinem Beschluss vom 7. April 2020 (3 StR 44/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Handlung durch einen Arzt dann keine sexuelle Handlung darstellen kann, wenn sie medizinisch indiziert ist. Der Beschuldigte war Arzt und fasste der ihm als Praktikantin unterstellten 14jährigen Betroffenen unter die Unterhose auf deren Schamhügel. Er ließ sie dort einige Minuten liegen, um sich sexuell zu erregen. Dies erfolgte unter dem Vorwand die menstruationsbedingten Bauschmerzen der Betroffenen zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte seine Approbation bereits verloren. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichthof aus, dass es zumindest fraglich ist, ob medizinisch indizierte und ärztlich regelrecht durchgeführte Handlungen grundsätzlich als sexuelle Handlungen ausscheiden. Nimmt der Beschuldigte eine Behandlung als Arzt vor, obwohl er keine ärztliche Approbation hat, ist eine sexuelle Handlung jedoch nicht generell ausgeschlossen. Für die Erörterung eines entsprechenden Ausschlusses besteht zumindest dann kein Anlass, wenn es an der für eine ärztliche Tätigkeit vorausgesetzten Erlaubnis fehlt und mithin die Behandlung bereits deshalb nicht regelgerecht durchgeführt ist.

Anwalt für Strafrecht: Ablösung des Pflichtverteidigers

Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Wann ein Pflichtverteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger zurücknehmen kann, ist in § 143a StPO geregelt. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In seiner Entscheidung vom 5. März 2020 (StB 6/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann ein solches Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. In dem Fall führt das Oberlandesgericht Celle gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, da der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen entschieden habe, ein Geständnis abzulegen, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung jedoch nicht. Etwas andere könne allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Antrag der Pflichtverteidiger abzulehnen sei.

Anwalt für Strafrecht: Inbrandsetzen eines geräumten Wohngebäudes

Wenn die Zweckbestimmung des allein vom Täter bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird, so scheidet eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung aus.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. In seiner Entscheidung vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine schwere Brandstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn die Zweckbestimmung des allein von dem Angeklagten bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird. Vorliegend bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen, fasste er den Entschluss, diesen niederzubrennen. Hierfür schloss er zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 Euro ab und brannte ein paar Wochen später unter der Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Bungalow zwar eine Räumlichkeit dar, die der Wohnung von Menschen dient, jedoch sei die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben worden. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, nehme dem Tatobjekt auch dann die vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn der Bewohner wie hier nur ein Mieter ist. In Betracht komme daher lediglich eine Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung

Dass eine Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubgeschehens beim Geschädigten zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsschädigung im Sinne einer Körperverletzung einzuordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf vielmehr der näheren beweiswürdigenden Begründung.

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände (§§ 223, 224 StGB) liegt erst vor, wenn die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 17. März 2020 (4 StR 63/19) mit dem Vorsatz eines Täters bei einer Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung durch psychisch vermittelte Beeinträchtigungen befassen. Vorliegend hatte der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole gedroht, wodurch es bei dieser zu psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen kam. Dem Bundesgerichtshof zufolge versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte vorliegend mit den starken muskulären Verspannungen der Geschädigten gerechnet, und diese billigend in Kauf genommen hat. Es bedürfe vielmehr einer näheren beweiswürdigenden Begründung, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auszugehen ist. Eine solche Begründung fehle, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand habe.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz bei Bedrohung mit Softair-Pistole

Die Bedrohung mit einer Softair-Pistole stellt für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden könnte, der Täter habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen wie Todesangst, Übelkeit und Schwindel gerechnet.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 16. August 2018 (4 StR 255/18) mit der Frage beschäftigen, wann ein Körperverletzungsvorsatz bei der Bedrohung mit einer Softair-Pistole gegeben ist. Vorliegend hatte der Angeklagte für einen Überfall auf ein Juweliergeschäft eine Softair-Pistole gekauft, die sein Mittäter im Juweliergeschäft dann auf die Geschäftsinhaberin richtete. Diese geriet in Todesangst, schnappte nach Luft und verspürte Übelkeit und Schwindel. Dem Bundesgerichtshof zufolge könne sich die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes zwar auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wissens- und Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die geplante Bedrohung mit einer Softair-Pistole stelle für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet. Allein die Erwägung, dass die eingetretenen Folgen nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hätten, vermöge einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen handelt es sich um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hat die das Gleisbett querende Person die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht, so ist jedenfalls ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben.

Wer gemäß § 315 Abs. 1 StGB die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 4) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hindernisbereiten meint jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. In dem, dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) zugrundeliegenden Fall, betrat der Angeklagte von einem Bahnsteig aus das Gleisbett, um den gegenüberliegenden Bahnsteig und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen auf Grund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer gab einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei dem Angeklagten um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da tatbestandlich auch solche Einwirkungen erfasst werden, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Ob hier etwas anderes der Fall ist, da der Angeklagte die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht hatte, könne dahinstehen, da jedenfalls ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben sei.