Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Straßenverkehr bezieht sich auf öffentlichen Verkehrsraum. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dem Bundesgerichthof stellte sich im Zuge dessen in seinem Urteil vom 4. Februar 2004 (4 StR 377/03) die Frage, wann ein Betriebsgelände öffentlicher Verkehrsraum ist. Der Beschuldigte fuhr auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitsstätte Richtung Ausfahrt. Als seine Ehefrau die Fahrbahn überqueren wollte entschloss er sich spontan diese anzufahren. Der Beschuldigte fuhr in Kenntnis der möglichen tödlichen Folgen seines Verhaltens von hinten auf seine Frau auf. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichtshof aus, dass Betriebsgelände einen öffentlichen Verkehrsraum darstellen können. Ist ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d. h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum.
Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung – eigenhändiges Delikt?
Mittäterschaft begangen werden.
In seinem Urteil vom 14.04.2020 stellte der BGH fest, dass die Amtsanmaßung gem. §132 StGB kein eigenständiges Delikt ist, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Der Angeklagte war Mitglied einer Tätergruppe, die sich als Polizeibeamte ausgaben, um so Betrugstaten zum Nachteil von älteren Menschen zu begehen. Mitglieder der Tätergruppe riefen die Opfer mit einer 110-Nummer an, sodass sie den Eindruck erweckten, der Anruf käme von der Polizei. Sie behaupteten gegenüber der angerufenen Person, aufgrund eines bevorstehenden Einbruchs sei es sicherer, wenn diese ihre Wertsachen außerhalb ihrer Wohnung platzierte, damit die Polizei diese sicherstellen könne. Die Aufgabe des Angeklagten bestand darin, die Wertsachen abzuholen, dafür erhielt er ein Drittel der Beute.
Das Gericht urteilte, dass das Unrecht der Amtsanmaßung nicht in einem bestimmten verwerflichen Tun liegt, sondern in der Gefährdung eines Rechtsguts .Es sei der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt worden sein, die tatsächlich nicht unter Kontrolle staatlicher Organe vorgenommen wurden. Die Tat sei dem Angeklagten auch im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen, da er mit der Abholung der Ware dafür gesorgt habe, den Anschein, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um die Polizei gehandelt habe, aufrecht erhalten zu haben.
Der Angeklagte wurde daher unter anderem wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft verurteilt.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr
In seinem Beschluss vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Person ein Hindernis im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sein kann. Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Der Beschuldigte betrat das Gleisbett eines Hauptbahnhofs, um auf diesem Weg den Bahnsteig 3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Der Beschuldigte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett befindlichen Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das Verhalten des Beschuldigten dazu geeignet ein Hindernis zu bereiten. Es handelt sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im Sinne des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis/Trunkenheit im Verkehr
In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 (4 StR 96/19) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, ob bzgl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr infolge einer kurzen Unterbrechung der Fahrt eine Zäsur und somit Tatmehrheit vorliegt. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn zwischen zwei verwirklichten Delikten Tateinheit vorliegt. Im Gegensatz hierzu ist für den Beschuldigten nachteilige Tatmehrheit zwischen zwei Straftatbeständen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte infolge einer Zäsur zu einer erneuten Deliktsverwirklichung ansetzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bewegte sich mit einer BAK von 1,93 Promille und ohne eine Fahrerlaubnis mit einem PKW im Verkehr. Der Beschuldigte parkte nach kurzer Fahrt am Straßenrand. Als der PKW von Polizeibeamten bemerkt wurde und diese den Beschuldigten aufforderten den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Beschuldigte erneut los. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen tatmehrheitlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden. Somit ist lediglich Tateinheit zwischen ununterbrochenem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr anzunehmen.
Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Bezüglich Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu. Im Zuge dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2020 (4 StR 537/19) damit, ob Marihuana strafschärfend als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge des Verkaufs von Marihuana strafbar. Das Landgericht berücksichtigte zulasten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die Taten des Beschuldigten „nicht auf so genannte ‚harte Drogen‘, sondern auf Substanzen von mittlerer Gefährlichkeit“ beziehen. Dem widersprach der Bundesgerichthof. Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge. Es ist verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (4 StR 397/19) damit auseinander zu setzten, wann ein Beschuldigter zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl unmittelbar ansetzt. Eine Strafbarkeit wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Beschuldigte zu dessen Verwirklichung unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Beschuldigten, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hebelte das Küchenfenster bzw. die Terassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln von Fenster bzw. Terrassentür wurde er von einer Nachbarin bzw. von den zurückkehrenden Hauseigentümern entdeckt und angesprochen. Der Bundesgerichtshof führte im Anschluss hieran aus, dass es für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens ankommt. Handelt der Beschuldigte beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Beschuldigtensicht bereits konkret gefährdet.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Wegen räuberischer Erpressung macht sich gemäß § 255 StGB strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. In seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann eine Drohung vorliegt. Vorliegend verfügten die zwei Angeklagten über Marihuana, welches sie unter anderem gewinnbringend an den Geschädigten veräußerten. Als dieser den Erlös nicht an die Angeklagten auszahlte, schlug einer der beiden Angeklagten dem Geschädigten ins Gesicht, um ihn zur Auszahlung zu bewegen. Beide Angeklagten nutzen danach die von der Verletzungshandlung ausgehende und fortwirkende Bedrohungswirkung dazu aus, den Geschädigten dazu zu motivieren, sich Geld zu beschaffen. Die Angeklagten wurden noch vor Auszahlung des Geldes von der Polizei erwischt. Dem Bundesgerichtshof zufolge erfordert die räuberische Erpressung einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Zwar genüge eine konkludente Drohung, jedoch enthalte das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich sei hierfür vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib und Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht und aktualisiert aufrechterhält. In dem Verhalten der Angeklagten liege daher eine versuchte räuberische Erpressung, da die Angeklagten im Anschluss an die Körperverletzung die hierdurch konkludent bewirkte Bedrohung des Geschädigten aufrechterhalten und ausgenutzt haben, um diesen zur Beschaffung von Geld zu motivieren.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigten, wann ein solcher hinterlistiger Überfall gegeben ist. In dem vorliegenden Fall hatten mehrere Angeklagte geplant, den Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen und ihn durch Drohung oder Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 € zu veranlassen. Am Tattag hielt sich einer der Angeklagten, ein Freund des Geschädigten, in dessen Wohnung auf und als die weiteren Angeklagten klingelten, öffnete er diesen die Tür. Im weiteren Verlauf schlug einer der Angeklagten dem Geschädigten dann mit seiner Faust ins Gesicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt dies keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls dar. Ein solcher setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer erst später offen angreift.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub
Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.