Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis/Trunkenheit im Verkehr

Zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr besteht bei kurzer Fahrtunterbrechung Tateinheit.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 (4 StR 96/19) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, ob bzgl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr infolge einer kurzen Unterbrechung der Fahrt eine Zäsur und somit Tatmehrheit vorliegt. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn zwischen zwei verwirklichten Delikten Tateinheit vorliegt. Im Gegensatz hierzu ist für den Beschuldigten nachteilige Tatmehrheit zwischen zwei Straftatbeständen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte infolge einer Zäsur zu einer erneuten Deliktsverwirklichung ansetzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bewegte sich mit einer BAK von 1,93 Promille und ohne eine Fahrerlaubnis mit einem PKW im Verkehr. Der Beschuldigte parkte nach kurzer Fahrt am Straßenrand. Als der PKW von Polizeibeamten bemerkt wurde und diese den Beschuldigten aufforderten den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Beschuldigte erneut los. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen tatmehrheitlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden. Somit ist lediglich Tateinheit zwischen ununterbrochenem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr anzunehmen.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Marihuana ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht strafschärfend als „Substanz mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen. Bei Marihuana handelt es sich um eine sogenannte weiche Droge.

Bezüglich Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu. Im Zuge dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2020 (4 StR 537/19) damit, ob Marihuana strafschärfend als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge des Verkaufs von Marihuana strafbar. Das Landgericht berücksichtigte zulasten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die Taten des Beschuldigten „nicht auf so genannte ‚harte Drogen‘, sondern auf Substanzen von mittlerer Gefährlichkeit“ beziehen. Dem widersprach der Bundesgerichthof. Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge. Es ist verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Beschuldigter setzt zur Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls regelmäßig dann an, wenn er bei der gewaltsamen Überwindung eines Hindernisses in der Vorstellung handelt, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (4 StR 397/19) damit auseinander zu setzten, wann ein Beschuldigter zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl unmittelbar ansetzt. Eine Strafbarkeit wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Beschuldigte zu dessen Verwirklichung unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Beschuldigten, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hebelte das Küchenfenster bzw. die Terassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln von Fenster bzw. Terrassentür wurde er von einer Nachbarin bzw. von den zurückkehrenden Hauseigentümern entdeckt und angesprochen. Der Bundesgerichtshof führte im Anschluss hieran aus, dass es für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens ankommt. Handelt der Beschuldigte beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Beschuldigtensicht bereits konkret gefährdet.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung

Die Einwilligung in eine Körperverletzung verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil sie der Vornahme sadomasochistischer Praktiken dient. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt.

Wegen räuberischer Erpressung macht sich gemäß § 255 StGB strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. In seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann eine Drohung vorliegt. Vorliegend verfügten die zwei Angeklagten über Marihuana, welches sie unter anderem gewinnbringend an den Geschädigten veräußerten. Als dieser den Erlös nicht an die Angeklagten auszahlte, schlug einer der beiden Angeklagten dem Geschädigten ins Gesicht, um ihn zur Auszahlung zu bewegen. Beide Angeklagten nutzen danach die von der Verletzungshandlung ausgehende und fortwirkende Bedrohungswirkung dazu aus, den Geschädigten dazu zu motivieren, sich Geld zu beschaffen. Die Angeklagten wurden noch vor Auszahlung des Geldes von der Polizei erwischt. Dem Bundesgerichtshof zufolge erfordert die räuberische Erpressung einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Zwar genüge eine konkludente Drohung, jedoch enthalte das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich sei hierfür vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib und Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht und aktualisiert aufrechterhält. In dem Verhalten der Angeklagten liege daher eine versuchte räuberische Erpressung, da die Angeklagten im Anschluss an die Körperverletzung die hierdurch konkludent bewirkte Bedrohung des Geschädigten aufrechterhalten und ausgenutzt haben, um diesen zur Beschaffung von Geld zu motivieren.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Hat sich ein Täter zunächst durch List Zutritt zu einer Wohnung verschafft und greift er das Opfer dann später offen an, so stellt dies keinen hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.

Nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigten, wann ein solcher hinterlistiger Überfall gegeben ist. In dem vorliegenden Fall hatten mehrere Angeklagte geplant, den Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen und ihn durch Drohung oder Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 € zu veranlassen. Am Tattag hielt sich einer der Angeklagten, ein Freund des Geschädigten, in dessen Wohnung auf und als die weiteren Angeklagten klingelten, öffnete er diesen die Tür. Im weiteren Verlauf schlug einer der Angeklagten dem Geschädigten dann mit seiner Faust ins Gesicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt dies keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls dar. Ein solcher setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer erst später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Verwendet ein Täter ein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des (schweren) Raubes in der Absicht, seine Beute zu sichern, so genügt dies zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 II Nr. 1 StGB.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff/Sexueller Missbrauch

Ein Beschuldigter, welcher die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, macht sich nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Wegen sexuellen Missbrauchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung seines Willens erheblich eingeschränkt ist. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2020 (2 StR 5/20) damit, ob die Ausnutzung fehlender Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs oder wegen sexuellen Übergriffs begründet. Die erheblich alkoholisierte Betroffene lehnte sexuelle Handlungen des Beschuldigten unmissverständlich ab, war aber nicht in der Lage, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar. Mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen unterfällt dem sexuellen Übergriff.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist es für eine Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich, zu ermitteln inwiefern sich dieser an einzelnen Straftaten beteiligte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 (3 StR 26/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter allein deshalb Beteiligter einer Betäubungsmitteltat ist, weil er Mitglied einer Bande ist, welche diese begeht. Als Mitglied einer Bande handelt ein Beschuldigter, wenn er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteltaten zu begehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schloss sich mit vier weiteren Personen zusammen, um gemeinsam mit diesen mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Hierbei koordinierte der Beschuldigte die Geschäfte und war insbesondere für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmern zuständig. In einer Vielzahl von Fällen ließ sich der Urteilsbegründung jedoch nur entnehmen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel „für den gemeinsamen Handelsbestand“ bestellte bzw. erwarb. Auf Grundlage dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten in sämtlichen Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete. In den entsprechenden Fällen ließ sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, ob der Beschuldigte überhaupt einen Tatbeitrag leistete.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 08.01. 2020 - 4 StR548/19 - mit der Frage auseinander ob die Nötigung zur Begehung eines Eigentumsdelikts eine Erpressung darstellt.

Der Angeklagte traf auf zwei 13 – Jährige. Er bedrohte sie mit einem Messer und verlangte von ihnen Wertgegenstände für den Angeklagten zu stehlen.  Die verängstigten Jungen widersetzten sich zunächst nicht. Schließlich gelang ihnen aber die Flucht vor dem Angeklagten. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter besonders schwerer Erpressung. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Nach Auffassung des BGH ist vorliegend eine Erpressung nicht vom Tatplan des Angeklagten erfasst. Der Tatbestand der versuchten Erpressung verlangt, dass, nach dem Tatplan des Täters, das Opfer der Nötigungshandlung einen Vermögensschaden erleidet. Dies ist hier gerade nicht zutreffend, da die Begehung strafbarer Handlungen bei den Nötigungsopfern keinen Vermögensschaden verursacht. Damit schiedet eine Erpressung aus und es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Die Revision hat mithin bezüglich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Erfolg.