Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff/Sexueller Missbrauch

Ein Beschuldigter, welcher die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, macht sich nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Wegen sexuellen Missbrauchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung seines Willens erheblich eingeschränkt ist. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2020 (2 StR 5/20) damit, ob die Ausnutzung fehlender Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs oder wegen sexuellen Übergriffs begründet. Die erheblich alkoholisierte Betroffene lehnte sexuelle Handlungen des Beschuldigten unmissverständlich ab, war aber nicht in der Lage, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar. Mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen unterfällt dem sexuellen Übergriff.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist es für eine Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich, zu ermitteln inwiefern sich dieser an einzelnen Straftaten beteiligte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 (3 StR 26/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter allein deshalb Beteiligter einer Betäubungsmitteltat ist, weil er Mitglied einer Bande ist, welche diese begeht. Als Mitglied einer Bande handelt ein Beschuldigter, wenn er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteltaten zu begehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schloss sich mit vier weiteren Personen zusammen, um gemeinsam mit diesen mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Hierbei koordinierte der Beschuldigte die Geschäfte und war insbesondere für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmern zuständig. In einer Vielzahl von Fällen ließ sich der Urteilsbegründung jedoch nur entnehmen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel „für den gemeinsamen Handelsbestand“ bestellte bzw. erwarb. Auf Grundlage dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten in sämtlichen Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete. In den entsprechenden Fällen ließ sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, ob der Beschuldigte überhaupt einen Tatbeitrag leistete.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 08.01. 2020 - 4 StR548/19 - mit der Frage auseinander ob die Nötigung zur Begehung eines Eigentumsdelikts eine Erpressung darstellt.

Der Angeklagte traf auf zwei 13 – Jährige. Er bedrohte sie mit einem Messer und verlangte von ihnen Wertgegenstände für den Angeklagten zu stehlen.  Die verängstigten Jungen widersetzten sich zunächst nicht. Schließlich gelang ihnen aber die Flucht vor dem Angeklagten. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter besonders schwerer Erpressung. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Nach Auffassung des BGH ist vorliegend eine Erpressung nicht vom Tatplan des Angeklagten erfasst. Der Tatbestand der versuchten Erpressung verlangt, dass, nach dem Tatplan des Täters, das Opfer der Nötigungshandlung einen Vermögensschaden erleidet. Dies ist hier gerade nicht zutreffend, da die Begehung strafbarer Handlungen bei den Nötigungsopfern keinen Vermögensschaden verursacht. Damit schiedet eine Erpressung aus und es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Die Revision hat mithin bezüglich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Erfolg.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden EC-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs dar.

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2020 (3 StR 475/19) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen ein Beschuldigter bei mehrmaliger unberechtigter Verwendung einer EC-Karte um Geld abzuheben einen einheitlichen Computerbetrug begeht. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn mehrere Handlungen nicht als einzelne Taten, sondern als eine einheitliche Tat im materiellen Sinne zu behandeln sind. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt hob innerhalb weniger Minuten drei Geldbeträge an einem Bankautomaten ab. Hierbei verwendete der Beschuldigte eine EC-Karte, welcher er zuvor entwendet hatte. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen Computerbetrugs in drei Fällen. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der drei Abhebungen als Computerbetrug in drei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs im materiellrechtlichen Sinne dar.

Der Wille eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken reicht nicht aus, um eine Verdeckungsabsicht im Sinne eines Mordes zu begründen.

Ein Beschuldigter kann sich wegen Mordes strafbar machen, wenn er mit Verdeckungsabsicht handelt. Mit Verdeckungsabsicht handelte ein Beschuldigter insbesondere dann, wenn die Tötung vom Beschuldigten vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 (4 StR 564/19) damit, ob ein Beschuldigter, welcher eine Ordnungswidrigkeit verdecken möchte mit Verdeckungsabsicht handelt. Der Beschuldigte stieß den angetrunken auf der Fahrbahn liegenden Betroffenen mit seinem Fahrzeug an. Der Beschuldigte erkannte dies und schob den Betroffenen anschließend mit seinem Fahrzeug an den Fahrbahnrand, wodurch der Betroffene schwerste Verletzungen erlitt. Um sein Handeln zu verschleiern entfernte sich der Beschuldigte vom Unfallort, wobei er den Tod des Betroffenen als möglich voraussah. Der Beschuldigte war angetrunken. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob dessen Trunkenheit bereits den strafrechtlich relevanten Bereich erreicht hatte. Im Anschluss hieran nahm das Landgericht ein Handeln des Beschuldigten mit Verdeckungsabsicht an und verurteilte diesen wegen versuchten Mordes. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Mangels nachweisbar strafrechtlich relevanter Alkoholisierung des Beschuldigten ist eine von dem Beschuldigten zu verdeckende Straftat nicht hinreichend ersichtlich. Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht um eine Verdeckungsabsicht zu begründen.

Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.

In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat. Vielmehr muss er diese so in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2018 (5 StR 580/17) mit der Frage, wann ein solches Ausnutzungsbewusstsein bei einem Täter vorliegt. Vorliegend wartete der Angeklagte vor dem Dienstzimmer der Betroffenen auf eine Gelegenheit, die Betroffene mit einem Messer töten zu können. Als die Betroffene dann ihre Zimmertür öffnete, führte er mit dem Messer einen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Jedoch verfehlte er sein Ziel und versetzte der Betroffenen lediglich einen Stoß gegen die Schulter. Dies lag möglicherweise daran, dass er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff gerechnet, und sich somit noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins nicht genüge, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur äußerlich wahrgenommen hat. Es müsse ihm vielmehr bewusst geworden sein, dass er einen Menschen überrascht, der nicht mit einem Angriff rechnet und daher schutzlos ist. Das Ausnutzungsbewusstsein könne aber bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Hier lauerte der Angeklagte der Betroffenen vor ihrem Dienstzimmer auf und wartete auf eine sich bietende Gelegenheit, um sie töten zu können. Es kam ihm mithin geradezu darauf an, die Betroffene zu überraschen, damit diese sich gegen den unerwarteten Messerangriff nicht effektiv würde wehren können. 

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Willensdefizits des Betroffenen ist es nicht von Belang, ob der Beschuldigte bei der Vornahme sexueller Handlungen davon ausging, diese würden bei Fehlen des Willensdefizits zurückgewiesen werden.

Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (5 StR 580/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, berührte ihre schlafende Tochter in deren Intimbereich und fuhr mit ihrer Zunge über deren Klitoris. Hierbei wusste die Beschuldigte, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen ihrer Tochter entsprachen. Wegen sexuellen Übergriffs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Beschuldigte nutzt die Unfähigkeit des Betroffenen zur Willensbildung oder -äußerung schon dann aus, wenn er diesen Zustand bewusst als Gelegenheit begreift, in der er eine Auseinandersetzung mit einem stets möglichen, seinem sexuellen Ansinnen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation vermeiden kann. Der Bundesgerichthof hatte sich im Zuge dessen mit der Frage auseinander zu setzten, ob es für ein Ausnutzen eines Willensdefizits des Betroffenen erforderlich ist, dass der Beschuldigte davon ausgeht, ohne das Willensdefizit wären die sexuellen Handlungen zurückgewiesen worden. Ein Ausnutzen knüpft auch in subjektiver Hinsicht nicht an einen fiktiven Willen oder eine fiktive Willensäußerung des Betroffenen an, sondern an das - zustandsbedingte - tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung. Infolge dessen ist es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs für ein Ausnutzen eines Willensdefizits ohne Belang, ob der Beschuldigte es bei den sexuellen Handlungen für möglich hält, dass diese ohne das Willensdefizit unterblieben oder zurückgewiesen worden wären oder mit Nötigungsmitteln hätten erzwungen werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die Gewaltanwendung beim Raub setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichtete Zwangseinwirkung durch den Täter voraus. Dagegen reicht lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Gewalt näher auseinandersetzen. In dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, damit diese eine Geldtasche aus dem Auto eines Fleischhändlers entwenden konnten. Ihr Plan war es gewesen, sich an einer Ampel vor das Auto des Fleischhändlers zu stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Diesen Tatplan hatten sie dem Angeklagten geschildert und da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen gebilligt. Bei der Ausführung überraschten sie den Fleischhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche an sich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Raub zu verurteilen, da in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischhändler vorlag. Die Gewaltanwendung beim Raub setze eine unmittelbare oder mittelbar gegen den Geschädigten gerichtete körperliche Zwangseinwirkung voraus, lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs mangele es vorliegend an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Wenn der Täter einem Opfer das Handy nur deswegen wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, fehlt es an der nach § 249 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sofern er sich anschließend der Sache entledigt.

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18)  befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Täter bei einem Raub eines Handys mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der S-Bahn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, machte die Geschädigte mit ihrem Handy Bilder von dem Angeklagten. Dieser trat und schlug die Geschädigte daraufhin und nahm ihr das Handy weg, um diese zu löschen. Anschließend verließ er mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos und legte es unter einer Tanne ab. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit wegen Raubes, da der Angeklagte nicht mit Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB gehandelt habe. Eine solche liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen und anschließend den Besitz wieder aufgibt.