Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Mord
Wie die Blutrache im Kontext zum Mord aus niedrigen Beweggründen zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 365/23) in seinem Beschluss vom 16. April 2024 entschieden. Der Angeklagte suchte mit weiteren Personen den Geschädigten auf, um Geld einzutreiben. Dabei ging es dem Angeklagten jedoch auch darum, die durch die Zahlungsweigerung beeinträchtigte Familienehre wiederherzustellen. Bei einem Treffen verletzte der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer tödlich. Nachdem das Landgericht Hannover dies als Totschlag eingestuft hatte, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Landgericht bei einer gebotenen Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, möglicherweise zu einer Strafbarkeit wegen Mordes gelangt wäre. Demnach kam es bei der Tat in hohem Maße darauf an, die Familienehre wiederherzustellen. Eine Tötung aus Blutrache ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Der Täter erhebe sich durch das selbst gefällte Todesurteil über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter Mord
Zu den Voraussetzungen des Rücktritts äußerte sich der Bundesgerichtshof (2 StR 77/24) in seinem Beschluss vom 13. März 2024. Der Angeklagte fuhr zu seiner Ex-Freundin, um diese zur Rede zu stellen. Dabei führte er ein Messer mit, womit er der Geschädigten zwei Schnittverletzungen im Halsbereich zufügte. Die Geschädigte blutete massiv. Nachdem der Angeklagte seine Ex-Freundin mit dem Messer geschnitten hatte, verließ er die Tatörtlichkeit. Die Geschädigte hatte in der Zwischenzeit die Tür geschlossen. Die Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädigten zugefügt hatte, waren nicht konkret lebensgefährlich. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkte in seinem Beschluss jedoch an, dass ein strafbefreiender Rücktritt hier nicht ausreichend geprüft wurde. Demnach muss neben dem äußeren Geschehensablauf auch das Vorstellungsbild des Angeklagten geschildert und berücksichtigt werden.
Anwalt für Strafrecht: Schlägerei
In seinem Beschluss vom 27. März 2024 befasste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 337/23) mit der Schlägerei nach § 231 StGB. Der Angeklagte kam zu einer Auseinandersetzung hinzu und schlug dabei nach Eintreffen um sich. Eine der Personen in der Menschenmenge kippte während der Schlägerei durch eine nicht näher definierbare starke Impulswirkung nach hinten und verletzte sich dabei schwer am Hinterkopf, worauf 7 Operationen folgen mussten. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die anschließende Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Durch das Vorgehen des Angeklagten löste er eine Schlägerei aus, welche die Ursache für die schwere Verletzung des Nebenklägers ist. Auch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund greift in diesem Fall nicht ein, da der Angeklagte durch das um sich herum schlagen zum einen auch Teilnehmer der Auseinandersetzung in Gefahr brachte, die nur verbal an der Auseinandersetzung teilnahmen und zum anderen stellt das eingesetzte Mittel kein angemessenes Mittel für die hier vorliegende Gefahr dar. Der Zeuge, den der Angeklagte dadurch verteidigen wollte, hätte sich dieser Situation auch problemlos entziehen können.
Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsgesetz
Wie damit umzugehen ist, wenn jemand aus medizinischen Gründen Cannabis vor dem Autofahren konsumiert hat, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 Orbs 2 SsBs 22/23) in seinem Beschluss vom 22. August 2023 entscheiden. Der Betroffene wurde in seinem Fahrzeug von der Polizei angehalten, nachdem er drei Stunden zuvor Cannabis konsumiert hatte. Dieses wurde ihm aufgrund verschiedenster psychischer Probleme verschrieben. Seinem Attest zufolge ist es ihm erlaubt, bis zu einem Gramm Cannabis pro Tag zu konsumieren. Laut des Attestes ist dadurch seine Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung nicht eingeschränkt. Gegen den Betroffenen wurde von der zentralen Bußgeldstelle in Speyer eine Geldbuße von 1000,00 € wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgesetzt. Vom Amtsgericht wurde er daraufhin jedoch freigesprochen. Dem Freispruch und auch der hier nicht gegebenen fahrlässigen Tatbegehung stimmt auch das Oberlandesgericht zu. Demnach ist es dem Betroffenen nach § 24a Abs. 1 S. 3 StVG gestattet, ein Fahrzeug zu führen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Der Angeklagte darf laut des Attests Auto fahren, wenn zwischen der Einnahme und der Fahrt 3 Stunden liegen. Die vorliegenden Umstände schließen darüber hinaus eine fahrlässige Begehungsweise aus.
Anwalt für Strafrecht: Berufsverbot
In seinem Beschluss vom 26. März 2024 äußerte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 416/23) zum Berufsverbot gemäß § 70 StGB. Der Angeklagte arbeitete in seiner eigenen orthopädischen Praxis als Arzt. In Ausübung seiner Tätigkeit machte er sich des sexuellen Missbrauchs schuldig und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wurde ihm untersagt, den Beruf des Arztes für die Dauer von 5 Jahren auszuüben. Für die Anordnung eines Berufsverbotes wurden jedoch nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss feststellte. Es hätte einbezogen werden müssen, dass der Angeklagte vorher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und die empfindliche Freiheitsstrafe den Angeklagten bereits nachhaltig beeindrucken könnte.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere räuberische Erpressung
In seinem Beschluss vom 28. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 23/24) zu den Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung Stellung genommen. Der Angeklagte brachte den Geschädigten zusammen mit weiteren Tätern dazu, in ein Auto zu steigen. In diesem schlugen sie ihn und forderten ihn auf, ihnen seine Geldbörse, seine Geldkarte und die dazugehörige PIN zu geben. Daraufhin fuhren sie mit ihm in den Wald, wo der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte, ihm das Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls der Geschädigte nach dem Vorfall zur Polizei geht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand hat, da der Angeklagte das Messer nicht benutzt hat, um den Angeklagten zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Vielmehr wollte er ihn dazu bewegen, nicht zur Polizei zu gehen. Als die Täter den Geschädigten zuvor zu einer Vermögensverfügung nötigten, wandten sie einfache Gewalt an, sodass die Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.
Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger
Wann ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich ist, beantwortete der Bundesgerichtshof (StB 49/23) in seinem Beschluss vom 10. August 2023. Dem Angeschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Antrag des Angeschuldigten, seinen Pflichtverteidiger zu wechseln, wurde abgelehnt. Dagegen legte er Beschwerde ein und führte dafür aus, dass es hier keiner Zustimmung des Verteidigers benötige und außerdem das Vertrauensverhältnis zerstört sei, da der Rechtsanwalt den Angeschuldigten seit über einem Dreiviertel Jahr nicht in der Untersuchungshaft besucht habe und ohne einen ersichtlichen Grund den Verteidigerwechsel verweigert. Daneben soll er ohne Rücksprache mit dem Angeschuldigten eigene Ermittlungen durchgeführt haben. Das solle dazu führen, dass auch ein Verteidigerwechsel wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO möglich ist. Der Bundesgerichtshof führt zunächst aus, dass für einen konsensualen Verteidigerwechsel auch in diesem Fall die Zustimmung des Rechtsanwalts benötigt wird. Voraussetzung für diese Art des Verteidigerwechsels sind das Einverständnis des bisherigen Verteidigers sowie des neuen Rechtsanwalts. Außerdem darf es zu keiner Verfahrensverzögerung und keiner Mehrbelastung für die Staatskasse kommen. Zuletzt liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vor, die einen Verteidigerwechsel begründen würde.
Anwalt für Strafrecht: Vergewaltigung
Inwieweit Narzissmus zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen kann, erklärte der Bundesgerichtshof (5 StR 322/23) in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024. Der Angeklagte vergewaltigte die Angeklagte unter Drohung und Anwendung von Gewalt in seiner Wohnung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten dafür zu einer Freiheitsstrafe von über 8 Jahren. Dabei schlossen sie sich der Auffassung der Sachverständigen an, dass beim Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt, die eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt. Da dadurch jedoch weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit eingeschränkt waren, habe die narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Der Bundesgerichtshof erwidert dem jedoch, dass bei einer schweren anderen seelischen Störung eine Verminderung der Schuldfähigkeit naheliegt und eine gegenteilige Feststellung besonderer Begründung benötigt. Das Landgericht hat vorliegend jedoch keine eigene Prüfung und Bewertung der Ausführungen des Sachverständigen durchgeführt. Das Landgericht hätte die Angaben des Sachverständigen eigenständig überprüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen müssen. Daneben müssen außerdem Erwägungen zur tatbezogenen Ausprägung der vom Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsstörung getroffen werden. Insbesondere aufgrund des unspezifischen Störungsbildes der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sind Ausführungen diesbezüglich nötig.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag, Vergewaltigung, Störung der Totenruhe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zur Höchststrafe von 15 Jahren. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, jedoch hält die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Demnach erschließe sich nicht ohne Begründung, weshalb die Strafkammer trotz strafmildernder Umstände den Angeklagten mit der Höchststrafe bestraft hat. Die Strafe von 15 Jahren hätte demnach näher bzw. überhaupt begründet werden müssen, weshalb die Revision in diesem Punkt erfolgreich ist. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall noch des Diebstahls strafbar machen konnte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 580/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 entscheiden. Der Angeklagte war Teil einer Gruppe, die Autos in Deutschland klaute und sie anschließend in Polen veräußerte. Nachdem ein Teil der Gruppe zwei Autos klaute und sie ein paar Kilometer vom Tatort wieder abgestellt hatte, sollte der Angeklagte mit weiteren Mittätern kommen und die Autos nach Polen transportieren. Dort befand sich jedoch nur noch ein Auto, weswegen sie befürchteten, dass die Polizei die Autos entdeckt hatte. Daher entfernten sie sich wieder vom Tatort. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, da der Diebstahl bereits beendet war, bevor der Angeklagte seinen Tatbeitrag überhaupt leistete. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht. Nach Beendigung sind nur Tatbestände wie die Hehlerei oder die Begünstigung noch denkbar.