Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2019 (AK 13 – 14, 16 – 19/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, trat mit Dritten in einer Gruppe von mindestens 15 Personen auf. Aus dieser Gruppe heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen gegenüber mehreren Betroffenen. Im Anschluss hieran hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzten, ob eine Gruppe von 15 Personen bereits eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs darstellt. Eine Menschenmenge im Sinne eines Landfriedensbruchs ist eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Gruppe des Beschuldigten geeignet eine Menschenmenge darzustellen. Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein, wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen.
Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung
In seinem Beschluss vom 5. September 2018 (2 StR 400/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Gewerbeanmeldungen einen zur Begehung einer mittelbaren Falschbeurkundung notwendigen öffentlichen Glauben verkörpern. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung vor. Dies erfolgte mit der Absicht zu täuschen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Gewerbebescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, eine weitergehende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. -kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlichen Glauben.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Um sich wegen eines Raubes strafbar zu machen muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, eigener begründet wird. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falls und den Anschauungen des täglichen Lebens. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. Januar 2019 (2 StR 288/18) mit der Frage, wann ein stellvertretender Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts Gewahrsam am Tresorinhalt des Geschäfts hat. Der Beschuldigte zwang den betroffenen stellvertretenden Filialleiter eines Baumarkts unter Androhung von Gewalt zum öffnen des Tresors, im Büro des Filialleiters. Anschließend entnahm der Beschuldigte das im Tresor befindliche Bargeld. Der Filialleiter war zu diesem Zeitpunkt nicht im Baumarkt anwesend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Filialleiter Sachherrschaft über die im Tresor befindlichen Sachen. Ist der Filialleiter nicht anwesend kommt seinem Stellvertreter dann Sachherrschaft am Inhalt des Tresors zu, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er der Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt.
Anwalt für Strafrecht: Verminderte Schuldfähigkeit
In seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, unter welchen Umständen eine Spielsucht geeignet ist, die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten erheblich zu mindern. Spielsucht stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschuldigte durch die Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Der spielsüchtige Beschuldigte beging mehrere schwere Straftaten. Das Leben des Beschuldigten war durch das tägliche stundenlange Glücksspiel bestimmt. Weiterhin verschuldete sich der Beschuldigte im Rahmen seines Lebensstils. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Spielsucht des Beschuldigten dann geeignet ihn in seiner Schuldfähigkeit zu vermindern, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt und ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Des Weiteren muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatbegehung ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben.
Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. April 2019 (5 StR 25/19) mit der Frage, ob eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen geeignet ist die Arglosigkeit des Betroffenen auszuschließen. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht ein Beschuldigter, der in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Der mit der Betroffenen zusammenlebende Beschuldigte stritt sich mit dieser wiederholt im Laufe des Tages. Weiterhin hatte der Beschuldigte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Dies veranlasste die Betroffene dazu die Haustür zu verriegeln, nachdem der Beschuldigte das gemeinsame Haus verließ. Weiterhin bat sie eine anwesende Bekannte im Laufe der Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Als der Beschuldigte durch die Gartentür zurückkehrte kam es zu erneuten Auseinandersetzungen, woraufhin der Beschuldigte spontan mit Tötungsabsicht mit einem Messer auf die Betroffene einstach. Das Schwurgericht lehnte Arglosigkeit der Betroffenen ab. Hierfür führte es an, dass es im Laufe des Abends wiederholt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Betroffenen kam. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt gerade darauf an, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben bzw. schweren oder erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr
Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 270/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Vergütungen eines unter Missbrauch eines Titels tätigen Sachverständigen einen Vermögensschaden begründen. Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges, in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Nichtschuld besteht insbesondere dann, wenn eine Schuld zivilrechtlich verwirkt ist. Eine Vergütungsanspruch kann gemäß § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverpflichteter gegen besondere Treuepflichten verstößt, welche das Dienstverhältnis begründet. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegen die Treuepflichten in schwerer strafrechtlicher relevanter Weise verstößt. Dieser Gedanke ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, entschloss sich den akademischen Grad „Diplom-Psychologe“ zu führen. Hierzu war der Beschuldigte mangels akademischer Ausbildung nicht berechtigt. Unter dem entsprechenden Titel wurde der Beschuldigte als Sachverständiger für ein Gericht tätig und ließ sich als solcher vergüten. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütung in dem Glauben, der Beschuldigte verfüge über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs waren die Vergütungsansprüche des Beschuldigten verwirkt und es sind Vermögensschäden in Höhe der geleisteten Vergütungen entstanden. Der Beschuldigte konnte auf die gerichtliche Entscheidungsfindung wegen seiner Stellung wesentlichen Einfluss nehmen. Deshalb war auch seine persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Beschuldigte Gerichtsaufträge durch Täuschung über seine berufliche Qualifikation erschleicht, gefährdet damit die Belange der Parteien des Rechtsstreits und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Gerichtsverfahrens erheblich. Diese Verstöße hatten so großes Gewicht, dass ein Ausschluss der Vergütungsansprüche verhältnismäßig ist.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 (2 StR 48/17) mit der Frage, ob Handlungseinheit zwischen einem vollendeten und einem versuchten Diebstahl von Sachen vorliegt, wenn während der Tatbegehung der Vorsatz des Beschuldigten wechselt. Für den Beschuldigten günstige Tateinheit zwischen mehreren Delikten liegt vor, wenn diese eine natürliche Handlungseinheit bilden. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Beschuldigten auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer Willensentschließung beruhen. Der Beschuldigte brach mit einem Dritten in ein zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutztes Gebäude ein. Hierbei beabsichtigte der Beschuldigte zuerst die Wegnahme eines Ackerschleppers. Dieser war jedoch nicht betankt. Anschließend entwendete der Beschuldigte einen ebenfalls untergestellten Radlader. Mit dem entwendeten Fahrzeug bezwecken die Beschuldigten, ein für den Diebstahl eines Geldautomaten benötigtes Fahrzeug zu entwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, lag zwischen dem hier bezüglich des Ackerschleppers verwirklichten versuchten Diebstahl und dem bezüglich des Sattelschleppers verwirklichten Diebstahl eine natürliche Handlungseinheit und somit Tateinheit vor. Wenn sich der Diebstahlsvorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst ändert, ist der Tatbestand insgesamt nur einmal erfüllt. So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt auch, wenn nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird.
Anwalt für Strafrecht: Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Unter „Bestimmen“, im Sinne des Bestimmens einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu einer der in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Verhaltensweisen bringt; dies setzt einen kommunikativen Akt voraus. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfasst auch das Bestimmen zur Förderung einer inkriminierenden Handlung durch den zu Bestimmenden selbst. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 482/17) mit der Frage auseinander zu setzten, ob das Überreden eines Minderjährigen, Minderjährige zum Drogenverkauf zu rekrutieren ein Bestimmen darstellt. Der 21 jährige Beschuldigte beauftragte den minderjährigen Betroffenen damit, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben. Dies gelang dem Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmte der Beschuldigte den Betroffenen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Mit seinem Auftrag nahm der 21 jährige Beschuldigte gezielt Einfluss auf den Betroffenen und weckte bei diesem den Entschluss, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Für eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Beschuldigte den betroffenen Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs angreifen. Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (4 StR 506/17) mit der Frage, inwiefern ein Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer in einem stehenden Fahrzeug unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs erfolgt. Der Beschuldigte ließ sich von der betroffenen Taxifahrerin in einen menschenleeren Weg fahren. Hier ließ die Betroffene den Beschuldigten aussteigen. Die Betroffene stoppte das Taxi indem sie das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb stellte und mit dem Fuß das Bremspedal betätigte. Der Motor des Taxis lief hierbei weiterhin. Beim Bezahlvorgang attackierte der Beschuldigte die Betroffene um ihre Geldbörse zu entwenden. Während des Angriffs rutschte die Betroffene vom Bremspedal ab und das Fahrzeug setzte sich in Bewegung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahrer strafbar, obwohl sich das Taxi im Stehen befand. Die Betroffene beließ das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und verhinderte ein Fortfahren nur mit dem Fuß auf der Bremse. Weiterhin bewegte sich das Taxi infolge der Gegenwehr der Betroffenen plötzlich weiter. Somit erfolgte der Angriff des Beschuldigten auf die Betroffene währenddem diese noch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und somit leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war.