Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Überlassen einer Wohnung kann eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des Handeltreibens überlässt und oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 25. April 2017 (5 StR 106/17) damit auseinander, wann das Überlassen einer Wohnung eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Keine Beihilfe zum Handeltreiben stellt es dar, wenn der Wohnungsinhaber alleine Kenntnis einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat und wenn der Wohnungsinhaber dies billigt. Dies ist nicht der Fall, wenn der beschuldigte Wohnungsinhaber den Handeltreibenden aktiv unterstützt. Der Beschuldigte nahm einen Bekannten bei sich in der Wohnung auf. Nach einiger Zeit fand der Beschuldigte unter dem Bett des Bekannten erhebliche Mengen Marihuana, welche dort für den Weiterverkauf deponiert waren. Hiervon hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Anschluss an die Entdeckung bot der Bekannte dem Beschuldigten 1000€ für die Lagerung der Betäubungsmittel unter dem Bett. Dies nahm der Beschuldigte an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der beschuldigte Wohnungsinhaber der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Ein aktives Unterstützen ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigen Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Begleichen bei einem Eingehungsbetrug Dritte nachträglich die Rechnung des Beschuldigten, so ist deren Zahlung im Rahmen eines Betruges nur entlastend, wenn der Betrug noch nicht beendet ist.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (4 StR 141/17) damit auseinander, ob bei der Beurteilung des Vermögensschadens eine nach Beendigung des Betruges erfolgte Zahlung noch einzubeziehen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, täuschte den betroffenen Hotelbesitzer über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit. Hierdurch erschlich sich der Beschuldigte einen Aufenthalt im Hotel des Betroffenen. Der Betrug war durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet. Zu einem späteren Zeitpunkt beglichen Bekannte des Beschuldigten die noch ausstehende Hotelrechnung. Durch den BGH musste nun ermittelt werden, ob der Beschuldigte keinen Vermögensschaden verursacht hat, weil die Bekannten nachträglich die Hotelrechnung beglichen haben. Beim Eingehungsbetrug wird der betroffene Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, im Zuge dessen sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eigegangenen Verpflichtung mit einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die später erfolgte Zahlung nicht mehr in die Beurteilung des Vermögensschadens einzubeziehen ist. Ist ein Betrug bereits beendet, so ist eine spätere Zahlung bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens nicht mehr zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Bei einer Brandstiftung muss die Zerstörung eines Gebäudes nicht alleine durch den Brand verursacht worden sein. Bei der Beurteilung ob ein Gebäude zerstört ist sind auch Schäden einzubeziehen, welche bei einer Explosion des Brandbeschleunigers entstanden sind.

Für Strafbarkeit wegen Brandstiftung an einem Gebäude muss der Beschuldigte dieses ganz oder teilweise in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 5. September 2017 (5 StR 222/17) damit auseinanderzusetzen, ob eine durch Brandlegung verursachte Zerstörung nur durch den Brand selbst oder auch durch die Explosion des Brandbeschleunigers verursacht werden kann. Der Beschuldigte drang in ein Versicherungsbüro ein, welches sich im Souterrain eines Mehrfamilienhauses befand und verschüttete dort Benzin. Dieses entzündete der Beschuldigte mit einem Streichholz. Aus dem Benzin und der Umluft bildete sich ein explosives Gasgemisch. Das Gasgemisch entzündete sich und es kam zu einer Explosion, deren Druckwelle sich durch das Gebäude ausbreitete. Die Explosion hatte erhebliche Schäden am Gebäude zur Folge. Das Landgericht ging im Anschluss daran davon aus, dass die an dem Gebäude verursachte Zerstörung alleine der Brand und nicht die Explosion verursacht haben muss. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Zerstörung muss nicht alleine durch den Brand herbeigeführt worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beim planmäßigen entzünden des vom Beschuldigten genutzten Brandbeschleunigers nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein Störsender der die Betätigung eines Verriegelungsmechanismus nur verhindert, ist kein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (3 StR 349/17) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Störsender, der den Verriegelungsmechanismus einer Sache stört, ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist. Der Beschuldigte entwendete Gegenstände aus einem Fahrzeug, indem er in einem Parkhaus abwartete, bis der Betroffene sein Fahrzeug geparkt hatte. Dem Beschuldigten gelang es mittels eines Störsenders zu verhindern, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs bei Betätigung der Funkfernbedienung einsetzte. Somit blieb das Fahrzeug offen. Im Anschluss entwendete der Beschuldigte Wertsachen aus dem Fahrzeug. Durch den BGB musste nun geklärt werden, ob der Störsender ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellt. Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Fall des Diebstahls, liegt vor, wenn der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Ein solches Werkzeug stellt der Störsender nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dar. Der Störsender wäre nur dann ein solches Werkzeug, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird.

Anwalt für Strafrecht: Aussetzung

Das Aussetzen einer stark alkoholisierten Person bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, kann den Tatbestand der Aussetzung erfüllen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass die Person im Hinterhof eines belebten Wohnhauses ausgesetzt wurde.

Der Aussetzung durch Versetzen in eine hilflose Lage macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er den Betroffenen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe aussetzt. Kennzeichnend kann hierfür das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sachlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) damit auseinander, welche Indizien für und gegen Aussetzung sprechen wenn ein alkoholisierter Betroffener in die Kälte verbracht wird. Die Beschuldigten verbrachten die stark alkoholisierte und spärlich bekleidete Betroffene in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses. Zum Zeitpunkt des Verbringens befanden sich die Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Trotz zeitnahen Auffindens näherte sich die Körpertemperatur der Betroffenen schnell der Hypothermiegrenze von 35 Grad Celsius an. Weiterhin bestand die Gefahr, dass die Betroffene erbricht und sich dabei schwere Gesundheitsschäden zuzieht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht in diesem Fall für eine Aussetzung der Betroffenen durch Versetzen in eine hilflose Lage, dass sie sich aufgrund der Alkoholisierung und der rasch sinkenden Körpertemperatur in einer konkreten Lebens- oder einer schweren Gesundheitsgefahr befand. Dieser Gefahr stand nicht ohne weiteres entgegen, dass die Betroffene an einem Werktag in den Hinterhof eines „belebten“ Wohnhauses verbracht wurde.

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche

Indizien, welche für Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche sprechen sind, einschlägige Vorstrafen des Beschaffers von Geldmitteln, Kenntnis von dessen Mittellosigkeit und keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der Mittel.

Geldwäsche durch Leichtfertigkeit begeht ein Beschuldigter, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und der Beschuldigte gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt. In seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (1 StR 536/16) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, welche Indizien für Leichtfertigkeit bei Geldwäsche sprechen. Die Beschuldigte nahm einen mittellosen Bekannten bei sich auf. Dieser reiste, nachdem er zuvor eine Strafe wegen Steuerhinterziehung abgesessen hatte, mit gefälschten Papieren nach Deutschland ein und verschaffte sich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel. Die Betroffene hatte Kenntnis von der Verurteilung des Bekannten und von den Umständen seiner Einreise. Bald nahm die Beschuldigte verschiedene Geldbeträge und sonstige Schenkungen des Bekannten an, obwohl sich die Herkunft der Mittel aufdrängte. Die Beschuldigte hinterfrage die Herkunft dieser Mittel jedoch nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte der leichtfertigen Geldwäsche strafbar. Der Beschuldigten blieb die Herkunft der Mittel nur aus grober Unachtsamkeit verborgen, er hatte Kenntnis von der Vorstrafe des Bekannten und den Umständen seiner Einreise. Dem Beschuldigten war außerdem bekannt, dass der Bekannte nach seiner Verurteilung über keine eigenen Mittel mehr verfügte und er stellte keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der neuen Mittel.

Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische in den Vorkehrungen, welche der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. Diese müssen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Hierbei schadet es nicht, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung nicht zweifelsohne arglos ist.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.

Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

Anwalt für Strafrecht: Sexuelle Belästigung

Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor, wenn bereits objektiv ein Sexualbezug zu erkennen ist. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB, bedarf es einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise. In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierbei eine sexuelle Belästigung durch die Beschuldigte vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Sexualbezug vor, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Die Aussage der Beschuldigten vor der Tat verstärkt zudem den sexuellen Bezug. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Betroffenen über 16 Jahren möglich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dem Beschuldigten die sexuellen Handlungen aufgrund familiärer Machtverhältnisse möglich sind, die dem Beschuldigten eine beherrschende Stellung über den Betroffenen zuweisen.

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist bei Betroffenen zwischen 16 und 18 Jahren möglich, wenn die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer, mit einem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Jugendliche eine Drucksituation besteht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (5 StR 112/17) mit der Frage zu befassen, wann in entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Beschuldigte war Stiefvater der sechzehnjährigen Betroffenen. Er nahm an ihr wiederholt sexuelle Handlungen vor. Innerhalb der Familie nahm der Beschuldigte in Absprache mit seiner Ehefrau die Vaterrolle wahr. Auf Ablehnung seiner sexuellen Handlungen reagierte der Beschuldigte cholerisch gegenüber dem Stiefkinder und seiner Ehefrau, bis diese seinem Verlangen nachkamen, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. Der Beschuldigte belegte eine beherrschende Rolle innerhalb der Familie und lenke diese meist nach seinem Belieben. Seine Handlungen waren von der Betroffenen ungewünscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Die Betroffene duldete die sexuellen Handlungen nach ihrem 16 Lebensjahr nur aufgrund der vom Beschuldigten aufgebauten familiären Machtverhältnisse, die ihm eine beherrschende Stellung zuwiesen.