Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein Störsender der die Betätigung eines Verriegelungsmechanismus nur verhindert, ist kein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (3 StR 349/17) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Störsender, der den Verriegelungsmechanismus einer Sache stört, ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist. Der Beschuldigte entwendete Gegenstände aus einem Fahrzeug, indem er in einem Parkhaus abwartete, bis der Betroffene sein Fahrzeug geparkt hatte. Dem Beschuldigten gelang es mittels eines Störsenders zu verhindern, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs bei Betätigung der Funkfernbedienung einsetzte. Somit blieb das Fahrzeug offen. Im Anschluss entwendete der Beschuldigte Wertsachen aus dem Fahrzeug. Durch den BGB musste nun geklärt werden, ob der Störsender ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellt. Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Fall des Diebstahls, liegt vor, wenn der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Ein solches Werkzeug stellt der Störsender nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dar. Der Störsender wäre nur dann ein solches Werkzeug, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird.

Anwalt für Strafrecht: Aussetzung

Das Aussetzen einer stark alkoholisierten Person bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, kann den Tatbestand der Aussetzung erfüllen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass die Person im Hinterhof eines belebten Wohnhauses ausgesetzt wurde.

Der Aussetzung durch Versetzen in eine hilflose Lage macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er den Betroffenen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe aussetzt. Kennzeichnend kann hierfür das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sachlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) damit auseinander, welche Indizien für und gegen Aussetzung sprechen wenn ein alkoholisierter Betroffener in die Kälte verbracht wird. Die Beschuldigten verbrachten die stark alkoholisierte und spärlich bekleidete Betroffene in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses. Zum Zeitpunkt des Verbringens befanden sich die Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Trotz zeitnahen Auffindens näherte sich die Körpertemperatur der Betroffenen schnell der Hypothermiegrenze von 35 Grad Celsius an. Weiterhin bestand die Gefahr, dass die Betroffene erbricht und sich dabei schwere Gesundheitsschäden zuzieht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht in diesem Fall für eine Aussetzung der Betroffenen durch Versetzen in eine hilflose Lage, dass sie sich aufgrund der Alkoholisierung und der rasch sinkenden Körpertemperatur in einer konkreten Lebens- oder einer schweren Gesundheitsgefahr befand. Dieser Gefahr stand nicht ohne weiteres entgegen, dass die Betroffene an einem Werktag in den Hinterhof eines „belebten“ Wohnhauses verbracht wurde.

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche

Indizien, welche für Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche sprechen sind, einschlägige Vorstrafen des Beschaffers von Geldmitteln, Kenntnis von dessen Mittellosigkeit und keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der Mittel.

Geldwäsche durch Leichtfertigkeit begeht ein Beschuldigter, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und der Beschuldigte gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt. In seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (1 StR 536/16) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, welche Indizien für Leichtfertigkeit bei Geldwäsche sprechen. Die Beschuldigte nahm einen mittellosen Bekannten bei sich auf. Dieser reiste, nachdem er zuvor eine Strafe wegen Steuerhinterziehung abgesessen hatte, mit gefälschten Papieren nach Deutschland ein und verschaffte sich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel. Die Betroffene hatte Kenntnis von der Verurteilung des Bekannten und von den Umständen seiner Einreise. Bald nahm die Beschuldigte verschiedene Geldbeträge und sonstige Schenkungen des Bekannten an, obwohl sich die Herkunft der Mittel aufdrängte. Die Beschuldigte hinterfrage die Herkunft dieser Mittel jedoch nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte der leichtfertigen Geldwäsche strafbar. Der Beschuldigten blieb die Herkunft der Mittel nur aus grober Unachtsamkeit verborgen, er hatte Kenntnis von der Vorstrafe des Bekannten und den Umständen seiner Einreise. Dem Beschuldigten war außerdem bekannt, dass der Bekannte nach seiner Verurteilung über keine eigenen Mittel mehr verfügte und er stellte keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der neuen Mittel.

Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische in den Vorkehrungen, welche der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. Diese müssen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Hierbei schadet es nicht, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung nicht zweifelsohne arglos ist.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.

Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

Anwalt für Strafrecht: Sexuelle Belästigung

Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor, wenn bereits objektiv ein Sexualbezug zu erkennen ist. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB, bedarf es einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise. In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierbei eine sexuelle Belästigung durch die Beschuldigte vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Sexualbezug vor, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Die Aussage der Beschuldigten vor der Tat verstärkt zudem den sexuellen Bezug. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Betroffenen über 16 Jahren möglich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dem Beschuldigten die sexuellen Handlungen aufgrund familiärer Machtverhältnisse möglich sind, die dem Beschuldigten eine beherrschende Stellung über den Betroffenen zuweisen.

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist bei Betroffenen zwischen 16 und 18 Jahren möglich, wenn die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer, mit einem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Jugendliche eine Drucksituation besteht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (5 StR 112/17) mit der Frage zu befassen, wann in entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Beschuldigte war Stiefvater der sechzehnjährigen Betroffenen. Er nahm an ihr wiederholt sexuelle Handlungen vor. Innerhalb der Familie nahm der Beschuldigte in Absprache mit seiner Ehefrau die Vaterrolle wahr. Auf Ablehnung seiner sexuellen Handlungen reagierte der Beschuldigte cholerisch gegenüber dem Stiefkinder und seiner Ehefrau, bis diese seinem Verlangen nachkamen, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. Der Beschuldigte belegte eine beherrschende Rolle innerhalb der Familie und lenke diese meist nach seinem Belieben. Seine Handlungen waren von der Betroffenen ungewünscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Die Betroffene duldete die sexuellen Handlungen nach ihrem 16 Lebensjahr nur aufgrund der vom Beschuldigten aufgebauten familiären Machtverhältnisse, die ihm eine beherrschende Stellung zuwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen hinterlassene Drohung ist dann noch nicht zur Nötigung geeignet, wenn der Betroffene den Anrufbeantworter nicht abhört. Der Betroffene muss die Drohung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

Die Nötigung eines Dritten durch eine Drohung setzt voraus, dass die Ankündigung einer Straftat den Dritten als Bedrohungsadressaten erreicht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 20. Mai 2017 (4 StR 84/17) mit der Frage auseinander, ob bereits das Hinterlassen einer Drohung auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen reicht, um diesen zu erreichen. Der Beschuldigte hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen zwei Nachrichten mit Todesdrohungen. Der Anrufbeantworter wurde vom Betroffenen jedoch nicht abgehört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen die Todesdrohungen somit keine Bedrohungen durch den Beschuldigten dar. Die Drohungen hätten den Betroffenen erreichen müssen, dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Drohungen alleine auf der Mailbox des Betroffenen aufgezeichnet werden. Es hätte einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Betroffenen bedurft.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Bei der Manipulation von Spielautomaten, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels, ist es nicht erheblich, ob die manipulierten Automaten noch zulassungsfähig wären, sondern, ob sie in ihrem manipulierten Zustand noch zugelassen sind.

Ein Glücksspiel, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Bei Gewinnspielautomaten ist der Anwendungsbereich der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels bereits eröffnet, wenn die betriebenen Automaten nicht zulassungsfähig waren. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 StR 305/17) damit, ob der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels dann nicht erfüllt ist, wenn ein Glücksspielautomat manipuliert ist aber noch zulassungsfähig wäre. Der Beschuldigte betrieb zugelassene Glücksspielautomaten. Diese manipulierte er mittels einer Software, sodass die Gewinnwahrscheinlichkeit für die Spielenden geringer war. Durch diese Softwareveränderungen entsprachen die Geräte nicht mehr der, durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten, Bauartzulassung. Der Generalbundesanwalt äußerte sich dahingehend, dass die Automaten noch daraufhin hätten geprüft werden müssen, ob sie trotz der geänderten Software zulassungsfähig gewesen wären. Dann würde unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels entfallen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs liegt eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels bereits dann vor, wenn ein aufgestellter Automat keine Bauartzulassung der PTB besitzt oder abweichend von einer solchen Zulassung betrieben wird. Es ist somit unerheblich ob für die betriebenen Automaten eine Erlaubnis hätte erteilt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter ist nicht im Besitz von Betäubungsmitteln, wenn ihm der Zugang zu diesen durch einen Dritten verwehrt wird und er somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat.

Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.