Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Beihilfe versuchter Totschlag

Bloße Anwesenheit des Beschuldigten an einem Tatort reicht für psychische Beihilfe noch nicht aus. Es muss durch das Gericht vielmehr festgestellt werden, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Täters bestärkt oder ihm ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten bei der Haupttat eine Beihilfe zu dieser darstellen kann. Wegen Beihilfe macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einem Dritten bei der Begehung einer Straftat Hilfe leistet. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Physische Beihilfe kann hierbei dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Der Beschuldigte steuerte ein Fahrzeug, mit welchem er einen Dritten von einem Parkplatz fuhr. Der Dritte hatte den Betroffenen zuvor auf dem Parkplatz schwer misshandelt und ihn anschließend dünn bekleidet, bei 10 Grad Celsius und ohne Möglichkeit Hilfe zu rufen, in der Nacht in einen Wald gezogen. Der Beschuldigte erkannte, dass die Behandlung des Betroffenen durch den Dritten lebensgefährlich war. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag. Der Bundesgerichthof war jedoch der Auffassung, dass sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergab, dass der Beschuldigte das Verhalten des Dritten in irgendeiner Form aktiv gefördert hat. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für psychische Beihilfe nicht aus. Es bedarf konkreterer Feststellungen durch das Landgericht, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Dritten bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.

Anwalt für Strafrecht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Der für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlich Hang des Beschuldigten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kann nicht alleine mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Beschuldigte nicht von Rauschmitteln abhängig ist.

Um eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, muss das Gericht beim Beschuldigten einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, feststellen. Für einen Hang reicht eine eingewurzelte auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren aus. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2018 (5 StR 427/18) mit der Frage zu befassen, ob es ausreicht, dass das Gericht auf eine fehlende Drogenabhängigkeit abstellt, um einen Hang abzulehnen. Die Beschuldigten konsumierten wiederholt Rauschmittel und Alkohol. Sie beschlossen den Betroffenen auszurauben, mit welchem sie sich verabredet hatten, um diesem Betäubungsmittel zu verkaufen. Am Wochenende vor dem Treffen mit dem Betroffenen hatten sich die Beschuldigten bereits „reichlich Amphetamin und Cannabis zugeführt“. Vor dem Treffen konsumierten sie erneut Cannabis und Amphetamin. Das Landgericht lehnte die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ab, da eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, mithin ein Hang, bei keinem der Beschuldigten festzustellen war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Hang der Beschuldigten nicht alleine unter Hinweis auf die fehlende Drogenabhängigkeit verneint werden dürfen. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens der Beschuldigten, die auch schon seit Jahren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten, war das Vorliegen eines Hangs nicht von vornherein ausgeschlossen.   

Anwalt für Strafrecht: Untreue

Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, zum Beispiel im Rahmen eines Kaufvertrags, genügen grundsätzlich nicht, um eine Vermögensbetreuungsflicht im Sinne der Untreue zu begründen.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (2 StR 421/18) mit der Frage auseinander, ob allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrags ausreichen, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine Vermögensbetreuungspflicht innegehabt haben. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Der Beschuldigte nahm Anzahlungen für den Kauf von Wohnmobilen an seine Gesellschaft an. Dies geschah im Rahmen verbindlicher Bestellungen von Wohnmobilen durch die Käufer. Der Beschuldigte trennte die Anzahlungen nicht von anderen Firmengeldern, obwohl die Gesellschaft nicht jederzeit willens und der Lage war, die Anzahlungen bei nicht Zustandekommen der Kaufverträge zurückzuzahlen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichen allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, nicht aus, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksichts- und Sorgfaltspflichten ergeben. Kaufverträge begründen, wenn sie nicht aufgrund einer besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Urkundenfälschung Überführungskennzeichen

Ein Überführungskennzeichen ("rotes Nummernschild") stellt in Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.

Bringt ein Beschuldigter gestohlene amtliche Kennzeichen mit dem Vorsatz an einem Fahrzeug an, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, so stellt der Gebrauch des Fahrzeugs eine Urkundenfälschung dar. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 (4 StR 629/16) damit auseinander, ob ein an einem Fahrzeug angebrachtes Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) eine Urkunde darstellt. Der Beschuldigte brachte an einem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen an. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs stellt ein Überführungskennzeichen selbst bei einer festen Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde dar. Dies liegt daran, dass Überführungskennzeichen, anders als herkömmliche Kennzeichen, nicht mit einem Stempel der Zulassungsstelle versehen sind. Somit stellen Überführungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen dar. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar.

 

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Führt ein Gehilfe des Beschuldigten eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich, macht sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte jederzeit auf die Waffe zugreifen oder über deren Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 StR 19/17) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine von einem Gehilfen getragene Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand zum Vorliegen bewaffneten Handeltreibens durch den Beschuldigten führen kann. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn lediglich eine als Gehilfe am Grunddelikt strafbar beteiligte Person während der Deliktsbegehung eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Gehilfen des Beschuldigten waren an einer Rangelei beteiligt, nach welcher der Betroffene einem der Gehilfen 250 Gramm Marihuana übergab. Anschließend zeigte einer der Gehilfen dem Betroffenen, dass er ein Messer mit sich führt. Ab diesem Zeitpunkt erkannte der Beschuldigte, dass der Gehilfe ein Messer mit sich führte und bereit war, dieses zur Verteidigung einzusetzen. Der Beschuldigte billigte dies. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte hier nicht wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Der Beschuldigte erhielt erst zufällig Kenntnis vom Messer seines Gehilfen. Somit liegt es fern, dass er jederzeit auf dieses zugreifen oder über dessen Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Anwalt für Strafrecht: Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

Das Ertrinken von Personen auf einem Schlauchboot kann bei der Strafzumessung, im Rahmen des Einschleusens von Ausländern, auch dann zulasten des Beschuldigten beachtete werden, wenn die Ertrunkenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind.

, im Rahmen des Einschleusens von Ausländern, auch dann zulasten des Beschuldigten beachtete werden, wenn die Ertrunkenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Umstände abzuwägen, welche für und gegen den Beschuldigten sprechen. Dies kann erheblichen Einfluss auf die zu verhängende Strafe haben. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2018 (1 StR 255/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern beim Einschleusen von Ausländern, das Ertrinken von Personen auf eine Schlauchboot bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, selbst wenn die Betroffenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind. Der Beschuldigte vermittelte Überfahrten von der türkischen Küste nach Griechenland an Schleusungswillige. Der Beschuldigte erhielt für jede vermittelte Person eine Vergütung. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Schleusungswilligen auf nicht zur Überfahrt geeigneten Booten untergebracht werden. Eines der Boote sank infolge einer Kollision. Die fünf vom Beschuldigten vermittelten Bootsinsassen überlebten, jedoch ertranken infolge der Kollision 13 Menschen, darunter auch Kinder. Bezüglich der Gestorbenen hatte der Beschuldigte keinerlei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schleusung ergriffen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Tod der Kinder bei der Überfahrt trotzdem zu Lasten des Beschuldigten in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ist möglich obwohl die Verstorbenen aufgrund des Grundsatz der limitierten Akzessorietät nicht taugliche Betroffene im Sinne des § 97 Abs. 1 AufenthG sind, da es an einer vorsätzlichen Haupttat fehlt und sie somit keine „Geschleusten“ im Sinne der Vorschrift sind.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung

Eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden, im Sinne eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung, ist ab 25 Urkunden gegeben.

Ein Beschuldigter kann sich wegen eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung strafbar machen, wenn er eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden herstellt. Liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung. Deshalb darf die „große Zahl“ von unechten oder verfälschten Urkunden nicht zu niedrig bestimmt sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 9. Oktober 2018 (5 StR 153/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, verfälschte die Datensätze von drei rechtmäßig auf seinen Namen ausgestellten Prepaid-Kreditkarten und stellte zwei Totalfälschungen weiterer Kreditkarten her. Darüber hinaus fertigte der Beschuldigte 22 ID-Karten verschiedener EU-Länder an. Der BGH hatte sich in Folge dessen damit zu befassen, ab welcher Anzahl an gefälschten oder unechten Urkunden eine „große Zahl“ entsprechender Urkunden vorliegt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Unrechtsgehalt der Fälschungshandlungen die hohe Strafandrohung widerspiegeln. Deshalb liegt eine „große Zahl“ unechter oder verfälschter Urkunden erst ab einer Mindestanzahl von 25 Urkunden vor.

Anwalt für Strafrecht: Unterlassene Hilfeleistung

Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter Mieter einer Wohnung ist, in welcher eine andere Person körperlich misshandelt wird, sagt noch nichts über dessen Pflicht aus, bezüglich der körperlichen Misshandlungen einzuschreiten.

Dem Bundesgerichthof stellte sich in seinem Beschluss vom 11. April 2017 (2 StR 354/16) die Frage, ob ein Mieter, in dessen Wohnung eine Straftat begangen wird, gezwungen ist, Hilfe zu leisten. Um sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen, muss dem Beschuldigten eine Hilfeleistung zumutbar und möglich gewesen sein. Begehen Dritte Taten, so muss es dem Beschuldigten möglich sein, diese mit seiner Handlung dazu zu bewegen die Taten zu unterlassen oder zu beenden. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Mieterin einer Wohnung. In dieser Wohnung misshandelten Dritte den Betroffenen körperlich. Die beschuldigte Mieterin war hierbei anwesend, unternahm jedoch nichts. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte im Anschluss hieran wegen unterlassener Hilfeleistung. Dies begründete das Landgericht damit, dass es für sie als Mieterin möglich und zumutbar gewesen wäre, zugunsten des Betroffenen einzuschreiten. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besagt allein der Umstand, dass die Beschuldigte Mieterin der Wohnung war, in welcher die Misshandlungen stattfanden, für sich genommen noch nichts aus.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

Das Verhängen eines Fahrverbots und einer Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.

In seinem Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 204/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Fahrverbot und eine Fahrerlaubnisentziehung gleichzeitig verhängt werden dürfen. Der Beschuldigte machte sich wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das Landgericht entscheid daraufhin, dass dem Beschuldigten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und dem Beschuldigten wurde untersagt für die Dauer von drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot begründete das Landgericht damit, dass dieses als „Denkzettel zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sei“. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs schließen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist einander regelmäßig aus. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.  

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Belästigung

Für den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer sexuellen Belästigung muss sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst sein.

Um sich wegen einer sexuellen Belästigung strafbar zu machen, muss der Beschuldigte den Betroffenen in sexueller Weise berührt haben. Dass jemand in sexueller Weise berührt wurde ist dann zu bejahen, wenn die Berührung einen Sexualbezug bereits objektiv, also gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) damit, unter welchen Umständen ein Beschuldigter einen Vorsatz bezüglich einer sexuellen Belästigung hat. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dies missfiel der Beschuldigten. Daraufhin rief sie der Betroffenen zu, sie werde dieser gleich in den Intimbereich greifen. Dabei griff sie der Betroffenen in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte die Beschuldigte vorsätzlich bezüglich der sexuellen Belästigung. Bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung der Beschuldigten ergibt sich ein Bezug zum Geschlechtlichen, welcher durch deren Äußerungen verstärkt wurde. Außerdem handelte die Beschuldigte vorsätzlich, da sie sich des sexuellen Charakters ihres Tuns bewusst war.