Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls
In seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann Sicherungsspinnen eine Schutzvorrichtung darstellen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Sache entwendet, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Schutzvorrichtungen sind Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Der Beschuldigte beschloss in einem Elektronikfachmarkt ein Tablet zu entwenden. Die Verpackung des Tablet war von einer Sicherungsspinne umgeben. Eine Sicherungsspinne besteht aus Drähten, welche die Verpackung einer Sache umgeben und beim Durchtrennen der Drähte oder bei passieren des Kassenbereichs löst die Sicherungsvorrichtung ein Alarmsignal aus. Der Beschuldigte entfernte die Sicherungsspinne ohne Werkzeugeinsatz, öffnete die Verpackung Mithilfe eines Messers, entnahm das Tablet und verließ mit diesem den Elektronikfachmarkt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hängt es von der Funktionsweise der Sicherungsspinne ab, ob diese eine Sicherungsvorrichtung darstellt. Löst die Sicherungsspinne erst bei Verlassen des Marktes den Alarm aus, so stellt sie aufgrund von Gewahrsamsbruch keine Schutzvorrichtung dar. Wird der Alarm bereits bei Durchtrennen der Drähte ausgelöst, so ist zu ermitteln, ob hierdurch der Bruch des Gewahrsams erschwert wird.
Fachanwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Auch das Unterlassen von Handlungen kann von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn der Unterlassende eine sogenannte Garantenstellung innehat. Der Unterlassende ist dann zur Abwendung von Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig, macht er sich allein dadurch strafbar.
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 629/17 entschieden, dass auch den Inhaber eines Spätkaufs eine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten trifft. Der angeklagte Inhaber des Spätkaufs hatte seinen Bruder in dem Spätkauf angestellt. Anstatt die angebotenen Waren zu verkaufen, nutzte der Bruder den Laden zum Verkauf von Drogen. Der Inhaber erfuhr von den Drogengeschäften seines Bruders, schritt jedoch nicht ein. Aufgrund des Nichteinschreitens wurde er wegen Beihilfe durch Unterlassen zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seines Bruders zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hielt das Urteil des Landgerichts aufrecht und Verwies auf die Garantenstellung des Inhabers zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten.
Anwalt für Strafrecht: Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, während seines Gefängnisaufenthaltes einen Mithäftling gebeten zu haben, zur Beseitigung seiner Ex-Frau einen Auftragsmörder zu beschaffen. In der Anklage der Staatsanwaltschaft war die Tat des Beschuldigten lediglich wie folgt beschrieben:
Sowohl im November 2015 als auch zu Beginn des Jahres 2016 bemühte sich der Angeschuldigte, der sich wegen versuchten Mordes zum Nachteil seiner früheren Ehefrau in Strafhaft befindet, ernsthaft und wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder zu beschaffen, der dann die geschiedene Frau des Angeschuldigten töten sollte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) war die Anklage unwirksam, da sie das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht hinreichend identifiziert hat. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sei nicht erfüllt, da weder bestimmte Situationen, bei denen der Beschuldigte den Anstiftungsversuch unternommen haben soll, noch bestimmte Anstiftungshandlungen beschrieben seien. Ist die Anklage unwirksam, muss das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Demzufolge hat der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord durch das Landgericht Detmold mit seinem Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eingestellt.
Fachanwalt für Strafrecht: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Seit dem 1. Oktober 2017 stellen Rennen mit Kraftfahrzeugen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar. Dass tatsächlich ein Rennen stattgefunden hat, das auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet ist, muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (Aktenzeichen 3 Ws (B) 87/17) reicht für die Feststellung eines Rennens nicht aus, wenn Zeugen bekunden, zwei Fahrzeuge seien nebeneinander mit „radierenden“ Reifen angefahren und es seien beim Beschleunigen laute Motorgeräusche entstanden. Denn das Anfahren mit radierenden Reifen kann nach Ausführungen des Kammergerichts auch lediglich ein Imponiergehabe darstellen, welches häufig ohne die Absicht eines Kraftfahrzeugrennens betrieben wird. Will ein Gericht ein Rennen allein auf Schätzungen von Zeugen zu der Geschwindigkeit stützen, müsse es zumindest darlegen, worauf diese Schätzungen beruhen. Dies hatte das Amtsgericht Tiergarten bei seiner Verurteilung nicht getan.
Anwalt für Strafrecht: Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen
In seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie viele Personen es bedarf, um eine Gruppe zu bilden. Eine Gruppe im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Der Beschuldigte kam mit sieben weiteren Personen in einer Wohnung zusammen. In der Wohnung wurde der gemeinsame Beschluss gefasst, in einem lokalen Imbiss zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. Drei der Beteiligten nahmen jeweils einen Baseballschläger, eine Vorhangstange und einen Schlosserhammer mit. Anschließend machten sich die Beteiligten auf den Weg zu dem lokalen Imbiss. Dort angekommen verursachte der Beschuldigte mit drei der Beteiligten erhebliche Sach- und Personenschäden, an dem Imbiss und dort anwesenden Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte die Zusammenkunft des Beschuldigten mit den sieben weiteren Beteiligten eine Gruppe dar. Für die Bildung einer Gruppe genügt in der Regel eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Diese Mindestanzahl wurde mit acht Mitgliedern deutlich überschritten.
Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.
Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz
Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub
Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2018 (3 StR 180/18) damit auseinander, ob ein Film bereits deshalb eine pornographische Darstellung darstellt, weil der als Pornofilm bezeichnet wird. Der Beschuldigte zeigte dem betroffenen Neunjährigen auf einem Laptop einen „Pornofilm“. In diesem Film waren sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen. Hierdurch wollte sich der Beschuldigte sexuell erregen und das Interesse des Kindes in sexueller Richtung anregen. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob der gezeigte Film eine pornographische Darstellung darstellt. Pornographisch, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen, sind Darstellungen, die sexualbezogene Geschehen vergröbern und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Film nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung dar, weil er als „Pornofilm“ bezeichnet wird. Eine pornographische Darstellung stellt der Film dar, weil sein Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlungen zwischen zwei Erwachsenen war und er der sexuellen Erregung des Beschuldigten sowie des Betroffenen diente.
Anwalt für Strafrecht: Eventualvorsatz
In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 23/18) mit der Frage auseinander, ob es gegen eine Tötung mit Eventualvorsatz spricht, wenn die Tötung nicht dem Motiv des Beschuldigten entspricht. Mit Eventualvorsatz handelt ein Beschuldigter der bedingt vorsätzlich handelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Zur Feststellung dessen bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstandes des Einzelfalles. Der Beschuldigte drang mit Dritten in das Haus des Betroffenen ein. Geplant war es Wertgegenstände und Geld aus dem Haus zu entwenden. Der Beschuldigte wurde mittels Gewaltanwendung überwältigt. Bei der Durchsuchung des Hauses fanden die Beteiligten einen Waffenschrank, welchen sie nicht öffnen konnten. Um in Erfahrung zu bringen, wie der Waffenschrank zu öffnen ist, wurde der Betroffene weiter von den Beteiligten misshandelt. Hierbei zog der Beschuldigte den Kopf des Betroffenen nach hinten, wobei er dessen Halswirbel durchbrach, was zu dessen Tod führte. Allen Beteiligten war bewusst, dass der Betroffene durch die Gewaltanwendung sterben könnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das Motiv für die Gewaltanwendung gegen eine billigende Inkaufnahme des Todes des Betroffenen. Die Gewaltanwendung wurde nur deswegen gesteigert, weil der Beschuldigte alleine hierin eine Möglichkeit gesehen hat, mit Hilfe des Betroffenen den Waffenschrank zu öffnen.