Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften

Ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB kann entfallen, wenn der Beschuldigte den Zugang zu kinderpornographischem Schriften durch Zugangshindernisse schützt. Das reine Erfordernis kinderpornographisches Material auf einem Internetportal zu posten, stellt kein hinreichendes Zugangshindernis dar.

Ein Zugänglichmachen, im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften, liegt im Zurverfügungstellen einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (2 StR 151/11) damit, inwiefern Zugangsbeschränkungen auf einem Internetportal öffentliches Zugänglichmachen ausschließen können. Der Beschuldigte war Betreiber eines Internetportals für den Austausch kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Es wurde Mitgliedern ermöglicht, kinderpornographisches Material einzusehen und selbst zu posten. Einem Nutzer, welcher kinderpornographisches Material postet, wurden Zugangsberechtigungen zu weiteren Bereichen des Portals mit kinderpornographischen Inhalten eingeräumt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein öffentliches Zugänglichmachen dann nicht vor, wenn dieses nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder wenig mehr Personen erfolgt. Eine entsprechende Zugangssicherung liegt nicht vor, wenn das einzige Zugangshindernis das eigene Posten von kinderpornographischen Dateien ist. Hier kann das Zugänglichmachen von kinderpornographischem Material nicht auf einen dem Anbieter des Portals überschaubaren kleinen Personenkreis beschränkt werden. Es handelt sich vielmehr um einen anonymen nicht überschaubaren Benutzerkreis.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Massive Stresssituationen und Panik auslösende Ereignisse können bei älteren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen und so den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Dies kommt insbesondere zur Nachtzeit vor.

Der objektive Tatbestand einer Körperverletzung kann erfüllt werden, indem der Beschuldigt den Betroffenen psychisch beeinträchtigt. Hierfür muss der Betroffene in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt worden sein. In seinem Beschluss vom 16. April 2015 (2 StR 48/15) hatte sich der Bundesgerichthof damit auseinanderzusetzen, ob es den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen kann ältere Personen massivem Stress auszusetzen. Der Beschuldigte drang mit Mitbeschuldigten um zwei Uhr Nachts bei der betroffenen 65 Jährigen ein. Der Beschuldigte fesselte die Betroffene, verklebte ihr den Mund und zerrte sie ins Wohnzimmer. Die Betroffene redete auf den Beschuldigten ein und fragte nach ärztlicher Hilfe. Im Anschluss bedrohte ein Mitbeschuldigter die Betroffene mit einer Schere, was der Beschuldigte aktiv unterband. In Folge weiterer Misshandlungen erfuhr die Betroffene ein stressbedingtes und Herzinfarkt ähnliches Leiden. Dieses war potentiell Lebensgefährlich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können massive Stresssituationen und Panik auslösende Ereignisse  gerade bei älteren Personen, gerade zur Nachtzeit, zu schweren gesundheitlichen Schäden führen. In Folge dessen verwirklichte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein Foto, welches den natürlichen Bewegungsablauf eines Kindes dafür ausnutzt, dessen Geschlechtsteile aufzunehmen, ist keine kinderpornographische Aufnahme im Sinne von § 184 b a.F. StGB

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie im Sinne von § 184b a.F. StGB. Tatobjekt sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von oder an Kindern zum Gegenstand haben. Hierzu gehört auch das Posieren eines Kindes in sexualbetonter Körperhaltung, sofern die von dem Kind eingenommene Körperposition einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (4 StR 342/14), mit der Frage, inwiefern natürliche Bewegungsabläufe eines Kindes geeignet sind, ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung darzustellen. Der Beschuldigte fotografierte zwei Kinder dabei, wie sie in einem Planschbecken badeten. Hierbei kamen zwei Fotografien zustande, in welchen das Geschlechtsteil des weiblichen Kindes sichtbar ist. Nach Auffassung Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei nicht um kinderpornographische Aufnahmen, wenn der Beschuldigte für seine Zwecke lediglich den natürlichen Bewegungsablauf des badenden Kindes dafür ausgenutzt hat, um dessen Geschlechtsteil aufzunehmen. Hier mangelt es am eindeutigen Sexualbezug der Handlung der Betroffenen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person

Für die Annahme der Einwilligung einer widerstandsunfähigen Person, zur Vornahme von sexuellen Handlungen, kann es sprechen, dass sich der Betroffene wiederholt in eine riskante Tatausgangssituation begibt. Dies ist selbst dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt Unterlassensaufforderungen von sich gegeben hat.

An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Beschuldigte eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat. In seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (5 StR 613/12) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Indizien für eine anzunehmende Einwilligung sprechen. Der Beschuldigte lebte mit seiner betroffenen Verlobten zusammen. Während die Betroffene schlief, kam es mehrfach zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Obwohl die Betroffene eine eigene Wohnung hatte, führte sie das mit intensiven Sexualkontakten einhergehende Liebesverhältnis weiter fort. Hierbei begab sie sich durch das gemeinsame Zubettgehen wiederholt in eine ungewünschte riskante Tatausgangssituation. Die Betroffene äußerte wiederholt Unterlassensaufforderungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sprechend die Tatumstände gegen einen Missbrauchsvorsatz des Beschuldigten. Die Beschuldigte hätte aufgrund der Tatumstände mit erneutem sexuellen Missbrauch des Beschuldigten rechnen müssen. Auch wenn das Einverständnis der Beschuldigten nicht vorlag, so genügen die wiederholt geäußerten Unterlassensaufforderungen, bei der entsprechenden Tatfrequenz nicht um einen Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich eines fehlenden Einverständnisses anzunehmen.

Anwalt für Strafrecht: Mittäterschaftliche Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kann es für die Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung ausreichen, Daten zu übermitteln, welche für die Herstellung gefälschter Urkunden benötigt werden.

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung einer unechten Urkunde durch einen anderen in Betracht. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 (5 StR 510/12) damit, inwiefern das zur Verfügung stellen von zur Fälschung benötigten Informationen mittäterschaftliches Handeln darstellen kann. Der Beschuldigte stellte in Absprache mit einem Dritten Kontoauszüge her. Die Kontoauszüge wiesen erhebliche Guthaben auf einem nicht existierenden Konto des Beschuldigten auf. Die für die Herstellung der Kontoauszüge erforderlichen Daten wurden dem Dritten durch den Beschuldigten übermittelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte der mittäterschaftlichen Urkundenfälschung strafbar. Da die Urkundenfälschung kein eigenhändiges Delikt ist kommt auch die Beteiligung als Mittäter an der Herstellung von Urkunden durch einen anderen in Betracht. Durch die Übermittlung der Daten hat der Beschuldigte einen objektiven Beitrag zur Herstellung der Falsifikate gemacht.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit im Verkehr bei Rauschmittelkonsum

Eine phänomengebundene Schilderung des Erscheinungsbilds des Beschuldigten als „leicht beeinflusst“, ist kein aussagekräftiges Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten, für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr.

Für den Nachweis einer Trunkenheit im Verkehr nach dem Konsum von Rauschmitteln, bei welchen es sich nicht um Alkohol handelt, bedarf es neben dem Nachweis der Rauschmittelkonzentration im Blut des Beschuldigten, noch weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen. Diese aussagekräftigen Beweiszeichen müssen im Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des fahrenden Beschuldigten soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011 (4 StR 477/11) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche Indizien für Trunkenheit im Verkehr nach dem Konsum von Rauschmitteln sprechen. Der Beschuldigte geriet nach dem Konsum von Kokain mit seinem PKW in einen Verkehrsunfall. Eine nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine hohe Konzentration von Rauschmitteln im Blut des Beschuldigten. Bei der Blutentnahme schien der Beschuldigte „leicht beeinflusst“ zu sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügen diese Angaben noch nicht zum Nachweis der Trunkenheit im Verkehr. Neben der gemessenen Rauschmittelkonzentration reicht lediglich eine phänomengebundene Schilderung des Erscheinungsbilds des Beschuldigten als leicht beeinflusst nicht zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Allein Unterschreiben eines Vertrags mit einem Aliasnamen stellt noch keine für das Herstellen einer unechten Urkunde erforderliche Identitätstäuschung dar. Eine Urkundenfälschung scheidet aus.

Beim Herstellen einer unechten Urkunde muss der Beschuldigte für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung über seine Identität täuschen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2012 (2 StR 411/12) damit auseinanderzusetzten, ob eine Identitätstäuschung vorliegt, wenn der Beschuldigte mit einem Aliasnamen unterschreibt. Der Beschuldigte unterschrieb einen Kaufvertrag mit einem Aliasnamen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung in Form des Herstellens einer unechten Urkunde. Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch keine Urkundenfälschung. Es bedarf einer Täuschung über die Identität des Beschuldigten, alleine eine Täuschung über den Namen mittels Unterschrift mit einem Aliasnamen genügt hierfür nicht.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung von Internet-Versandanbietern

Für den Nachweis einer Täuschung eines Mitarbeiters eines Internet-Versandanbieters genügt es nicht, darauf abzustellen, dass dieser generell ein Vertrauen in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Bestellenden hat. Vielmehr ist es erforderlich, den betroffenen Mitarbeiter zu tatbestandsrelevanten Vorstellungen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

Für einen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine entsprechende Täuschung liegt dann vor, wenn der Betroffene, welcher die Vermögensverfügung vornahm, irrige Vorstellungen hatte. Regelmäßig ist die irrende Person deshalb zu ermitteln und in der Hauptverhandlung zu tatsbestandsrelevanten Vorstellungen zu vernehmen. In seinem Beschluss vom 17. Juni 2014 (2 StR 658/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob es bei der Täuschung von Angestellten eines online Versandhandels genügt, darauf abzustellen, dass diese die Verfügung im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und
-berechtigung des Beschuldigten vornahmen. Der Beschuldigte bestellte bei mehreren Internet-Versandhändlern Gegenstände. Diese Bestellungen erfolgten unter Verwendung eines fremden Namens und mittels Kreditkarten in fremdem Namen. Nach Auffassung des Landgerichts war es für die Feststellung einer Täuschung von Mitarbeitern der online Versandhändler nicht erforderlich, diese zu eventuellen Täuschungsvorstellungen zu vernehmen. Vielmehr ist es als selbstverständlich anzusehen, dass Mitarbeiter von Internet-Versandanbietern eine Bestellung grundsätzlich im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit des Bestellers und im Vertrauen auf die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarten ausführen. Im Anschluss daran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Betruges. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Begründung einer Täuschung jedoch nicht, alleine auf das vermeintliche generelle Vertrauen der Mitarbeiter des Versandhändlers in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Beschuldigten abzustellen. Es wäre erforderlich gewesen, zumindest einige der Getäuschten zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über tatbestandsrelevante Vorstellungen zu vernehmen.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt nicht vor, wenn zunächst die Tür zu einem nicht zum Wohnen genutzten Anbau aufgebrochen und von dort die Wohnung durch eine nicht verschlossene Tür betreten wird.

Für die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls muss der Beschuldigte in eine Wohnung einbrechen oder einsteigen. Bricht der Beschuldigte in den Anbau eines Gebäudes ein, so handelt es sich nur um einen Einbruch in eine Wohnung, wenn es sich bei dem Anbau um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Eindringen bezeichnet das Gelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 3. Juni 2014 (4 StR 173/14) damit auseinander zu setzten, welche Kriterien für ein Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung sprechen. Der Beschuldigte hebelte die Tür zu einem an ein Wohnhaus angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Tür im Schuppen gelangte der Beschuldigte anschließend in das Wohnhaus, wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Einbruchsdiebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird aus den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Schuppen um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Somit ist bereits nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte durch das aufhebeln der Tür in eine Wohnung einbrach. Weiterhin liegt ein Einsteigen des Beschuldigten in die Wohnung ebenfalls nicht vor. Bei der Tür, durch welche der Beschuldigte die Wohnung betrat, handelte es sich um zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Anwalt für Strafrecht: Betrug, Vermögensverlust

Beim Erlangen eines Leasingfahrzeugs im Rahmen eines Betrugs ist das verbleibende Eigentum des Leasinggebers an dem Fahrzeug bei der Schadensberechnung nur dann nicht von der Schadenssumme abzuziehen, wenn der Beschuldigte beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen.

Für das Herbeiführen eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß durch einen Betrug muss der Beschuldigte einen Vermögensverlust herbeigeführt haben, welcher tatsächlich eingetreten ist. Ein Vermögensverlust von großem Ausmaß ist bei einem Vermögensschaden von etwa 50.000€ entstanden. In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (4 StR 66/17) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, wann bei der Erlangung eines Leasingfahrzeugs für den Leasinggeber ein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Fahrzeugs entsteht. Der Beschuldigte war tatsächlicher Geschäftsführer einer GmbH. Mithilfe eines Scheingeschäftsführers leaste er unter Täuschung des Betroffenen einen PKW von diesem. Der geleaste PKW hatte einen Gesamtwert von ca. 79.000€. Hierbei leaste der Beschuldigte das Fahrzeug jedoch nicht in der Absicht, dieses dem Leasinggeber vollständig zu entziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Betroffenen kein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Leasingfahrzeugs entstanden. Ein Leasinggeber hat verbleibendes Eigentum am Leasingfahrzeug. Dieses verbleibende Eigentum darf nur dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen. Somit wird nicht der Gesamtwert des Leasingfahrzeugs bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt und der Beschuldigte verursachte keinen Schaden von großem Ausmaß.