Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten, im Rahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, sprechen insbesondere das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern und das Fehlen weiterer Auftraggeber. 

Um sich wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar zu machen muss der Beschuldigte Arbeitgeber sein. Arbeitgeber ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Arbeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. In seinem Urteil vom 16. April 2014 (1 StR 516/13) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche tatsächlichen Gegebenheiten für eine Arbeitgeberstellung eines Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, welche im Transportgeschäft tätig war. Im Rahmen dessen beschäftigte der Beschuldigte eine Vielzahl von Fahrern, mit welchen er Subunternehmerverträge abschloss. Um deren Subunternehmerstatus zu verschleiern meldete der Beschuldigte die Fahrer weiterhin als für seine GmbH tätige Paketsortierer an. Die bei dem Beschuldigten beschäftigten Fahrer waren durch ihre Tätigkeit beim Beschuldigten vollständig ausgelastet und konnten ihre Dienste keinem Dritten anbieten. Der Beschuldigte übernahm die volle Koordination der Fahrten und die Einteilung der Fahrer. Im Rahmen dessen handelte der Beschuldigte als Arbeitgeber der betroffenen Fahrer. Ausschlaggebende Kriterien für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten sind unter anderem, das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten und das Fehlen weiterer Auftraggeber für die Fahrer.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von einem Kind

Für die Wahrnehmung von sexuellen Handlungen, beim sexuellen Missbrauch eines Kindes, muss das betroffene Kind bei den entsprechenden Handlungen nicht räumlich anwesend sein. Es genügt bereits, dass das Kind die Handlungen akustisch, zum Beispiel über ein Telefon, wahrnimmt.

Für Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von einem Kind, durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, muss dieses die sexuellen Handlungen wahrnehmen. Entscheidend für die Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch den Betroffenen ist nicht dessen räumliche Gegenwart bei der Vornahme der sexuellen Handlungen, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (1 StR 79/14) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung konfrontiert, ob es für die Wahrnehmung sexueller Handlungen ausreicht, wenn ein betroffenes Kind mit diesen über einiger Distanz nur akustisch in Kontakt kommt. Der Beschuldigte kontaktierte das betroffene Mädchen telefonisch. Sobald die Betroffene abnahm nahm er sexuelle Handlungen an sich vor, was der Beschuldigte dadurch erkenntlich machte, dass er Geräusche von sich gab. Hierbei wollte er, dass die Betroffene ihm zuhört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, dass dieses die Vornahme sexueller Handlungen akustisch über eine längere Distanz hinweg wahrnimmt. Entscheidend ist alleine die Wahrnehmung des Betroffenen von der sexuellen Handlung. Angesichts moderner Übermittlungsformen ist die erforderliche Wahrnehmung nicht von der Gegenwart des Betroffenen abhängig. Ausreichend sind bereits akustische Vermittlungen.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung eines Rechtspflegers

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte einen Dritten mittels einer Erklärung täuschen. Beantragt der Beschuldigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer nicht bestehenden Forderung, so wird der den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger nicht über das tatsächliche Bestehen der Forderung getäuscht.

Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine solche Täuschung erfolgt im Rahmen einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, welche der Beschuldigte gegenüber dem zu Täuschenden abgibt. Ob neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung gegenüber dem zu Täuschenden abgegeben worden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Findet die Kommunikation im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, so wird der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (4 StR 292/13) damit konfrontiert, zu beurteilen, ob ein Rechtspfleger getäuscht wird, wenn bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspfleger ist. Die Beschuldigte Antragstellerin beantragte beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Forderung in Höhe von 184.000 €. Die Forderung, welche durch die Pfändung befriedigt werden sollte, bestand jedoch nicht. Der den Antrag bearbeitende Rechtspfleger wurde nicht über das Nichtbestehen der Forderung unterrichtet.  Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine konkludente Täuschung des Rechtspflegers vor. Ein Rechtspfleger hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu untersuchen. Eine Prüfung der zu vollstreckenden Forderung erfolgt nicht. Der Antragsteller ist deshalb nicht angehalten die materiell-rechtliche Grundlage der Forderung in seinem Antrag näher zu erläutern, weshalb eine Täuschung des Rechtspflegers bezüglich des Bestehens der Forderung nicht in Betracht kommt. Die Beschuldigte machte sich nicht des Betrugs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Für einen Landfriedensbruch muss sich ein Beschuldigter mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus an Gewalttätigkeiten beteiligen. Eine räumliche Trennung des Beschuldigten von der Menge steht dem nicht entgegen, wenn die Menge aus welcher er sich gelöst hat und die von der Menge getragene gewaltbereite Grundstimmung weiterhin Basis für das gewalttätige Handeln des Beschuldigten ist.

Des Landfriedensbruchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, welche aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften heraus begangen werden. Entscheidend dafür, ob eine Gewalttätigkeit als Einzelner oder mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird ist, ob die Gewalttätigkeit von der, in der gewaltbereiten Menge vorhandenen, Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (2 StR 119/13) damit zu befassen, ob eine Gewalttätigkeit noch mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird, wenn der Beschuldigte von der gewalttätigen Menge räumlich getrennt ist. Der Beschuldigte war Teilnehmer einer Demonstration mit gewaltbereiten Demonstranten. Durch Polizeikräfte wurde die zuvor kompakte Demonstration in Kleingruppen gespalten. Zumindest eine Kleingruppe ging weiterhin gewaltsam gegen Polizeibeamte vor. Der Beschuldigte löste sich aus der, von der Polizei zurückgedrängten, Demonstrantenmasse und attackierte Polizeibeamte mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte weiterhin mit vereinten Kräften aus einer gewaltbereiten Menge heraus. Die Menge aus welcher sich der Beschuldigte gelöst hatte war weiterhin die Basis für dessen Messerangriffe. Die Messerangriffe waren, entsprechend der Grundstimmung der zurückgedrängten gewaltbereiten Demonstranten, Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte Fälschung von Zahlungskarten durch Skimming

Für eine versuchte Fälschung von Zahlungskarten muss der Beschuldigte unmittelbar dazu ansetzten, ausgespähte Daten auf eine Kartendublette zu übertragen. Alleine das Ausspähen von Kartendaten durch Skimming stellt noch kein unmittelbares Ansetzen dar.

Für den Versuch einer Straftat muss der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat, unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Es genügt, dass der Beschuldigte solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Bei dem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten muss sich das unmittelbare Ansetzten auf die Fälschungshandlung, somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette beziehen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 (1 StR 654/13) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ausspähen von Kartendaten und Pins mittels „Skimming“ bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten darstellt. Der Beschuldigte war Teil einer Bande, welche sich gebildet hatte um Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Im Rahmen dessen brachte der Beschuldigte Kameras und Kartenlesegeräte an Geldautomaten an, um verwendete Pins auszuspähen und die Daten auf den Magnetstreifen der Karten auszulesen. Dieser Vorgang wird als „Skimming“ bezeichnet. Die ausgespähten Daten sollten anschließend auf Kartendubletten übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt alleine das Skimming noch nicht für ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten. Bei der Fälschung von Zahlungskarten muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung und somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette bezogen werden. Deshalb genügt allein das Anbringen von Skimming-Gerätschaften und das Ausspähen von Kartendaten noch nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit

Ein beschuldigter Amtsträger handelt bereits dann pflichtwidrig, im Sinne der Bestechlichkeit, wenn er sich trotz einer sachgerechten Entscheidung bei der Entscheidungsfindung durch einen Vorteil beeinflussen lässt. Deshalb kann bereits das Veräußern eines öffentlichen Grundstücks an einen Interessenten, ohne weitere Interessenten ausfindig zu machen, pflichtwidrig sein, selbst wenn das Grundstück zu einem angemessenen Preis veräußert wird. 

Ein Amtsträger hat bei der Auswahl seiner Vertragspartner für öffentliche Geschäfte einen Gestaltungsspielraum. Hierbei muss er sich an die für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze halten. Der beschuldigte Amtsträger handelt bei solchen Entscheidungen nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums läge. In seinem Urteil vom 9. September 2014 (5 StR 200/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern die Veranlassung einer angemessenen Kaufpreiszahlung den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann. Der Beschuldigte war Bürgermeister, ihm oblag der Verkauf eines Grundstücks, der durch ihn repräsentierten Gemeinde. Bei der Auswahl seiner Geschäftspartner hatte der Beschuldigte einen Gestaltungsspielraum. Im Zuge einer Unrechtsvereinbarung veräußerte der Beschuldigte das Grundstück an einen Käufer, ohne sich zuvor um weitere potentielle Käufer zu bemühen, wofür noch hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Veräußerung erfolgte zu einem für das Grundstück angemessenen Preis. Für die Veräußerung erhielt der Beschuldigte ohne nennenswerte weitere Gegenleistung 350.000 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechlichkeit. Entscheidend ist nicht, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war, sondern, dass neben dem Verkauf des Grundstücks weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren, welche der Beschuldigte pflichtwidrig nicht ermittelte.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Für den Vorsatz zur schweren Brandstiftung muss der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sich Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. Das entzünden einer hoch brennbaren Flüssigkeit in geschlossenen Räumlichkeiten legt entsprechende Vorstellungen des Beschuldigten nahe.

In Brand gesetzt im Sinne einer schweren Brandstiftung ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierbei ist es erforderlich, dass sich der Brand auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für ein vorsätzliches Handeln muss der Beschuldigte es zum Zeitpunkt der Brandsetzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (3 StR 210/14) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, welche Anforderungen an einen entsprechenden Vorsatz zu stellen sind. Der Beschuldigte schüttete Verdünner auf dem Boden eines Schafzimmers aus und zündete diesen an. Der Beschuldigte war über die Stichflamme erschrocken und versuchte den Brand mit einer Decke zu löschen. Das Landgericht lehnte den Vorsatz des Beschuldigten ab, ohne dies näher auszuführen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hätte das Landgericht die Ablehnung des Vorsatzes jedoch weitergehend begründen müssen. Grund hierfür ist die Gefährlichkeit des Anzündens einer hochbrennbaren Flüssigkeit im Inneren eines Gebäudes. Diese legt Vorstellungen des Beschuldigten bezüglich den Auswirkungen des Anzündens nahe.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB

Ein behördlich Verwahrter im Sinne von § 174a StGB muss auf behördliche Anordnung verwahrt sein. Bei in Jugendheimen untergebrachten Minderjährigen erfolgt die Verwahrung nicht auf behördliche Anordnung, sondern auf die Anordnung des Sorgeberechtigten.

Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.

Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe

Der Störung der Totenruhe macht sich der Beschuldigte strafbar, wenn er unberechtigt die eingeäscherten Rückstände eines Verstorbenen entwendet. Auch Goldzähne sind Bestandteil dieser eingeäscherten Rückstände.

Wegen Störung der Totenruhe macht sich strafbar, wer unberechtigt Teile eines verstorbenen Menschen oder dessen Asche wegnimmt. Bei Asche handelt es sich um alle nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen festen Bestandteile. In seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (5 StR 71/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit dem Entwenden von Zahngold nach der Einäscherung eines Verstorbenen konfrontiert. Im Zuge dessen stellte sich die Frage, ob Zahngold Bestandteil der Asche im Sinne einer Störung der Totenruhe ist. Der Beschuldigte war Hilfsbediensteter in einem Krematorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwendete er, nach der Verbrennung von Toten, Zahngoldreste aus dem Verbrennungskasten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist Zahngold Bestandteil der Asche und somit machte sich der Beschuldigte der Störung der Totenruhe strafbar. Die Störung der Totenruhe schützt die sterbliche Hülle des Toten und deren Überreste in ihrer Gesamtheit. Zum Körper des Menschen gehören auch künstliche Körperteile, die Körperfunktionen des Trägers übernehmen und nicht ohne Verletzung der körperlichen Integrität entfernt werden können. Hierzu zählt auch Zahngold.