Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB

Ein behördlich Verwahrter im Sinne von § 174a StGB muss auf behördliche Anordnung verwahrt sein. Bei in Jugendheimen untergebrachten Minderjährigen erfolgt die Verwahrung nicht auf behördliche Anordnung, sondern auf die Anordnung des Sorgeberechtigten.

Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.

Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe

Der Störung der Totenruhe macht sich der Beschuldigte strafbar, wenn er unberechtigt die eingeäscherten Rückstände eines Verstorbenen entwendet. Auch Goldzähne sind Bestandteil dieser eingeäscherten Rückstände.

Wegen Störung der Totenruhe macht sich strafbar, wer unberechtigt Teile eines verstorbenen Menschen oder dessen Asche wegnimmt. Bei Asche handelt es sich um alle nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen festen Bestandteile. In seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (5 StR 71/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit dem Entwenden von Zahngold nach der Einäscherung eines Verstorbenen konfrontiert. Im Zuge dessen stellte sich die Frage, ob Zahngold Bestandteil der Asche im Sinne einer Störung der Totenruhe ist. Der Beschuldigte war Hilfsbediensteter in einem Krematorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwendete er, nach der Verbrennung von Toten, Zahngoldreste aus dem Verbrennungskasten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist Zahngold Bestandteil der Asche und somit machte sich der Beschuldigte der Störung der Totenruhe strafbar. Die Störung der Totenruhe schützt die sterbliche Hülle des Toten und deren Überreste in ihrer Gesamtheit. Zum Körper des Menschen gehören auch künstliche Körperteile, die Körperfunktionen des Trägers übernehmen und nicht ohne Verletzung der körperlichen Integrität entfernt werden können. Hierzu zählt auch Zahngold.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug bei Vertretungsmacht

Die Täuschungshandlung des Beschuldigten muss beim Computerbetrug geeignet sein, eine Vermögensverfügung zu veranlassen, die als keine Verfügung des Beschuldigten zu werten ist. Dies ist dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte die tatbestandliche Handlung im Namen des Verfügenden und mit Wirkung für diesen vornimmt.

Der Tatbestand des Computerbetrugs erfasst nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen als dem Beschuldigten zu bewerten sind. In seinem Beschluss vom 23.Juli 2013 (3 StR 96/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Beschuldigter im Rahmen eines Computerbetrugs täuschen kann, wenn er im Namen des Vermögensinhabers handelt. Der Beschuldigte war Angestellter einer Bank und berechtigt, in deren Namen nach Identitäts- und Bonitätsprüfung, selbstständig Konten zu eröffnen. Der Beschuldigte ließ sich von Dritten dazu veranlassen, mehrere Konten zu eröffnen, welche diese zum eigenen Vorteil belasteten. Hierfür erhielt der Beschuldigte eine Provision von 10% des jeweiligen Kredits. Die Konten wurden nach Eingabe der Prüfungsergebnisse durch ein EDV System automatisch erstellt und nicht durch einen weiteren Mitarbeiter überprüft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs macht sich der Beschuldigte keines Computerbetrugs strafbar. Der Beschuldigte war berechtig selbstständig Entscheidungen über die Konteneröffnung zu treffen. Eröffnete er ein Konto so verfügte er im Namen der Bank und mit Wirkung für diese. Nimmt man an, der Bearbeitungsvorgang wäre nicht durch ein EDV System sondern manuell durch Mitarbeiter der Bank durchgeführt worden, so scheidet auch bei diesen eine Täuschung aus.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Täuschungen im Rahmen eines Betrugs können auch durch konkludent abgegebene Äußerungen vorgenommen werden. Beim Einreichen von Rezepten im Rahmen einer Sammelabrechnung erklärt ein Apotheker zum Beispiel konkludent, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. 

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beurteilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 109/14) mit der Frage, welchen Erklärungsgehalt die Abgabe von Rezepten durch einen Apotheker an eine Krankenkasse, zur Kostenerstattung, zukommt. Der Beschuldigte Apotheker ließ sich von einer Krankenkasse im Rahmen einer Sammelabrechnung Geld für Arzneimittelverkäufe auszahlen, welche nie getätigt wurden. Dies erreichte der Beschuldigte, indem er gefälschte Rezepte bei der Krankenkasse einreichte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierin eine Täuschung durch den Beschuldigten. Bei Abgabe der Abrechnungen erklärte der Beschuldigte stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. Die entsprechende Erklärung war insofern falsch, als die eingereichten Rezepte gefälscht waren und ohne Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.

Anwalt für Strafrecht: Geiselnahme

Eine Drohung schafft nicht eine, für eine Geiselnahme erforderliche Bemächtigungslage, wenn die Drohung dazu verwendet wird, den Betroffenen in unmittelbarem Zusammenhang an die Drohung zu weiteren Handlungen zu nötigen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Beschuldigte den Betroffenen im Zuge der Drohung zu sexuellen Handlungen zwingt.

Für eine Geiselnahme muss der Beschuldigte den Betroffenen in eine Bemächtigungssituation versetzten. Der Bemächtigungssituation muss hierbei eine eigenständige Bedeutung zukommen. Eine solche eigenständige Bedeutung hat diese nicht, wenn der Beschuldigte sich des Betroffenen mittels einer Drohung ermächtigt, um ihn in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. In diesem Fall werden die ernötigten Handlungen alleine durch die Drohung durchgesetzt. Der Beschuldigte in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2014 (2 StR 606/13) drohte der Betroffenen um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Als diese fliehen wollte klebte er ihr den Mund mit Klebeband zu, würgte sie und sprach Todesdrohungen aus. Die Drohungen verband der Beschuldigte mit der Aufforderung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dem Bundesgerichtshof stellte sich die Frage, ob hier die für eine Geiselnahme erforderliche Bemächtigungssituation vorlag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs diente das Würgen und die Drohung dazu, sich der Betroffenen zu bemächtigen um sie in unmittelbarem Anschluss daran zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Somit kam der Bemächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zu und der Beschuldigte machte sich keiner Geiselnahme strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Entfall des Ausnutzungsbewusstsein beim heimtückischen Mord

Für das Begehen eines heimtückischen Mordes muss der Beschuldigte ein Ausnutzungsbewusstsein gehabt haben. Dieses kann durch das Zusammenwirken mehrerer schuldmindernder Faktoren entfallen. Entsprechende Faktoren sind enthemmende Alkoholisierung, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und das Handeln aufgrund starker Wut- und Rachegefühle.

Einen Mord begeht ein Beschuldigter heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs ausnutzt. Hierbei muss der Beschuldigte die Arglosigkeit des Betroffenen wahrgenommen haben und ihm muss bewusst gewesen sein, den durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Betroffenen zu überraschen. In seinem Urteil vom 20. August 2014 (1 StR 605/13) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein psychischer Ausnahmezustand beim Beschuldigten das Ausnutzungsbewusstsein entfallen lassen kann. Der Beschuldigte und der Betroffene verabredeten sich zu einem Faustkampf ohne Waffen. Nachdem er niedergeschlagen wurde griff der Beschuldigte den arglosen Betroffenen mit Tötungsvorsatz mit einer Waffe an. Hierbei fasste der Beschuldigte den Tatentschluss, von starken Wut- und Rachegefühlen getrieben, spontan. Weiterhin wies der Beschuldigte eine Persönlichkeitsstörung von einem emotional-instabilen Typ auf und seine Anspannung wurde durch enthemmende Alkoholisierung verstärkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Faktoren geeignet das Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Die Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und der spontane Tatentschluss aufgrund starker Wut- und Rachegefühle sind für sich genommen nicht geeignet das Ausnutzungsbewusstsein entfallen zu lassen. In ihrem Zusammenwirken ist dies jedoch möglich.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz

Eine Körperverletzung begeht nicht vorsätzlich, wer das für den Vorsatz erforderliche Wissen im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht hatte. Dieses Wissen kann dann nicht vorliegen, wenn dem Beschuldigten bei Vornahme der Verletzungshandlung die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung nicht bewusst ist, weil er vermindert denkfähig ist und sich in einer Stresssituation befindet.

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Körperverletzung gehabt haben. Dieser ist bereits gegeben, wenn der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein, nicht erlangtes oder potentielles Wissen reicht hierfür nicht aus. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (5 StR 494/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern verminderte kognitive Leistungsfähigkeit geeignet ist, einen Körperverletzungsvorsatz entfallen zu lassen. Der Beschuldigte schüttelte einen zwei Monate alten Säugling, was dessen Tod zur Folge hatte. Deshalb wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführt. Dem Beschuldigten wurde vor dem Schütteln nicht erläutert, welche Folgen dieses für einen Säugling im entsprechenden Alter haben kann. Weiterhin befand er sich während der Verletzungshandlung in einer Stresssituation, weshalb ihm aus den ersten Bewegungen des Kindes nicht die Gefahr eines Körperverletzungserfolges bewusst wurde. Der Beschuldigte verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit, jedoch war seine Fähigkeit zur Reflektion nicht soweit eingeschränkt, dass er die schweren Folgen nicht vorhersehen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich bezüglich der Körperverletzung. Eine Stresssituation und fehlende Kenntnis über die Folgen eines Schüttelns sind allgemein nicht geeignet den Vorsatz entfallen zu lassen. Angesichts der verminderten Denkfähigkeit des Beschuldigten und der gegeben Stresssituation ist es jedoch möglich und hinzunehmen, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation nicht bewusst wurde. Die potentielle Reflektionsfähigkeit des Beschuldigten schließt dies nicht aus, denn aus dieser ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der Überforderungssituation zu schließen. 

Anwalt für Strafrecht: Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Gegenstandes entscheidend. Bei einer Holzlatte ist dies gegeben, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität dazu geeignet ist erhebliche Verletzung zu verursachen und der Beschuldigte mit ihr in Richtung empfindlicher Körperregionen schlägt.

Ein Gefährliches Werkzeug im Zuge eines Raubes ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt oder wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte schlug in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) zugrunde liegenden Sachverhalt den Betroffenen mit einer Holzlatte. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung der Holzlatte potentiell gefährlich genug ist, um als gefährliches Werkzeug angesehen zu werden. Der Beschuldigte fügte dem Betroffenen durch den Schlag in dessen Knieregion eine Platzwunde zu. Die Holzlatte war zum Transport von Küchenmöbeln gedacht und zeichnete sich durch eine entsprechende Stabilität aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier die Latte als ein gefährliches Werkzeug verwendet. Entscheidend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität war die Holzlatte dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Schlägen in die Knieregion kann es zu erheblichen Verletzungen kommen. Weiterhin lag es nahe, dass aufgrund der Einsatzweise der Holzlatte durch den Beschuldigten weitere empfindliche Körperregionen des Betroffenen verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Brandgefahr durch offene Feuerstellen

Das Vorliegen der konkreten Gefährdung eines Waldes, im Sinne eines Herbeiführens einer Brandgefahr, hängt bei offenen Feuerstellen maßgeblich von der Höhe des Feuers, bestehendem Funkenflug, der Trockenheit des Bodens und dem Vorliegen von entzündbarem Unterholz ab.

Für Strafbarkeit wegen des Herbeiführens einer Brandgefahr durch eine Feuerstelle in einem Wald muss eine konkrete Gefährdung des Waldes vorgelegen haben. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es alleine vom Zufall abhängt, ob am Wald ein Schaden eintritt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (3 StR 223/14) damit, zu welchen Umständen das Gericht zum Beleg einer konkreten Gefährdung Feststellungen treffen muss. Der Beschuldigte hinterließ eine noch glimmende und qualmende Feuerstelle. Diese hatte er mit einer Blechplatte bedeckt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Herbeiführen einer Brandgefahr mit der Begründung, es sei letztlich dem Zufall geschuldet, ob das Feuer auf den Wald übergreift. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Vielmehr hätte es weiterer Ausführungen insbesondere zur Höhe des Feuers, einem tatsächlichen Funkenflug und sonstigen für ein Entzünden eines Waldes wesentlichen Umständen bedurft. Zu solchen Umständen zählt die Trockenheit des Bodens und Unterholz in welches Funken fallen können.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Einen Gegenstand verwendet ein Beschuldigter nicht als Drohmittel und somit als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung, wenn er den Widerstand des Betroffenen rein körperlich überwindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte die ganze Zeit Zugriff auf den Gegenstand hatte.

Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.