Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Fachanwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung
Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Die notwendige Verteidigung greift jedoch nur in den von § 140 StPO genannten Fällen, insbesondere bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr, dem Vollzug der Untersuchungshaft sowie Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.
Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. März 2018 – 3 Qs 16/18 entschieden, dass eine schwierige Sachlage auch bestehen kann, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, sämtliche in dem Verfahren zu erwartenden Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Beweislage könne eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden, insbesondere um eventuelle Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugen aufzuzeigen. Da eine umfassende Akteneinsicht aber nur dem Verteidiger gewährt wird, der dann den Akteninhalt mit seinem Mandanten bespricht, ging das Landgericht Karlsruhe hier von einem Fall der notwendigen Verteidigung aus und erklärte die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für begründet.
Fachanwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Eine Unfallflucht begeht, wer sich nach der Beteiligung an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne seiner Vorstellungs- oder Wartepflicht nachzukommen. Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB gehören alle öffentlichen Straßen und alle sonstigen Verkehrsflächen, die der Benutzung durch jedermann oder einen bestimmten Personenkreis offen stehen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit seinem Urteil vom 4. Juni 2018 – 1 Ss 83/18 entschieden, dass auch der befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße zum öffentlichen Straßenverkehr gehört. Zur Begründung führte das OLG aus, dass grundsätzlich auch private Zufahrtswege, wie etwa Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes, zu dem öffentlichen Straßenverkehr gehören. Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder durch die eindeutige Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle der Zugang von vorneherein beschränkt sei. Die Benutzung einer Waschanlage stehe aber jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet habe.
Der Angeklagten dürfte die Auslegung des Merkmals durch das OLG nicht gefallen. Sie war auf der falschen Seite im Bereich der Ausfahrt in die Waschanlage eingefahren und hatte dabei einen Schaden von 1.600,00 € versucht. Obwohl sie wusste, mit der Waschanlage kollidiert und möglicherweise einen erheblichen Schaden verursacht zu haben, fuhr die Angeklagte davon, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs muss der Beschuldigte sexuelle Handlungen am Betroffenen vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. November 2016 (5 StR 431/16) damit auseinander, ob das Herunterreißen der Kleidung der Betroffenen eine sexuelle Handlung darstellt. Der Beschuldigte zog der minderjährigen Betroffenen, in der Absicht mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen, das T-Shirt aus. Die Betroffene wehrte sich hiergegen, weshalb der Beschuldigte schließlich von seiner Absicht Abstand nahm. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt alleine das Herunterreißen der Kleidung noch keine sexuelle Handlung dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Betroffenen zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will. Dies war nicht ersichtlich. Folglich machte sich der Beschuldigte mangels sexueller Handlung nicht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl, Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Um eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung zu qualifizieren und einen Fall des besonders schweren Diebstahls anzunehmen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) entschieden, dass es darauf ankommt, dass der Draht der Sicherungsspinne beim Durchschneiden ein Alarmsignal abgibt.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Angeschuldigte, neben der Verwirklichung des einfachen Diebstahls aus § 242 StGB, eins der in § 243 Abs. 1 StGB genannten Regelbeispiele verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wird dann beispielsweise dadurch begangen werden, dass jemand eine Sache stielt, die durch eine Schutzvorrichtung besonders gesichert ist (Nr. 2). Schutzvorrichtungen im Sinne der Nr. 2 sind solche Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Vorliegend stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden kann. Der Angeschuldigte hatte in einem Kaufhaus ein Tablet entwendet. Dazu schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und steckte das Tablet ein. In einer solchen Konstellation hätte differenziert werden müssen, ob beim Durchschneiden des Drahtes ein Alarm ausgelöst worden wäre oder erst beim Verlassen des Kaufhauses. Wenn es beim Durchschneiden ein Alarmsignal gegeben hätte, könnte die Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob ein Alarmsignal gegeben war. Dadurch war eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof nicht möglich und führte zur Aufhebung.
Anwalt für Strafrecht: CS-Reizgasspray als gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Raubes ist ein Gegenstand, welcher nach der Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2017 (1 StR 664/16) mit der Frage zu befassen, ob CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte schlug der Betroffenen die Brille runter, um ihr anschließend aus kurzer Entfernung CS-Reizgas direkt in die Augen zu sprühen. Anschließend nahm er die Handtasche und das Handy der Betroffenen an sich. Die Augen der Betroffenen waren stark gerötet, sie hatte Schmerzen und litt unter starkem Brechreiz. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung CS-Reizgasspray stellt ein gefährliches Werkzeug dar. Dieses war nach der Art seiner Verwendung durch den Beschuldigten geeignet erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte machte sich deshalb des besonders schweren Raubes strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Verhandlungsunfähigkeit
Der BGH befasste sich in seinem Urteil vom 04.07.2018 (5 StR 46/18) mit der Frage, ob ein Beschuldigter verhandlungsunfähig ist, wenn er aufgrund von Vorerkrankungen sprachliche Defizite aufweist und sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis zeitlich eingeschränkt sind. Der Beschuldigte hat einen Schlaganfall erlitten und ist im Sprachverständnis sowie in der verbalen Ausdrucksmöglichkeit gestört. Trotz allem ist eine substantielle Kommunikation mit dem Beschuldigten möglich. Des Weiteren konnte er sich im Rahmen der Exploration mit dem Tatvorwurf inhaltlich auseinandersetzen. Nach der Auffassung des BGHs reicht es, dass der Beschuldigte seine Interessen zumindest zeitweilig mit Hilfe seines Verteidigers wahrnehmen kann. Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt bei Einschränkungen der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten nicht vor, wenn die Auswirkungen der Einschränkungen auf die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen ausreichend ausgeglichen werden können.
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung
Eine Urkunde bei einer Urkundenfälschung ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Ausstelle erkennen lässt. In seinem Beschluss vom 23. August 2017 (1 StR 172/17) setzte sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern durch das Anbringen eines Dublettenkennzeichens an einem Fahrzeug eine Urkunde geschaffen wird. Der Beschuldigte ließ ein Dublettenkennzeichen herstellen und brachte dieses an seinem Fahrzeug an. Bei Dublettenkennzeichen handelt es sich um Kennzeichen, welche den Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge entsprechen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fahrzeug, an welchem Dublettenkennzeichen angebracht sind keine Urkunde dar. Dubelttenkennzeichen weisen nicht die Stempelplakette der Zulassungsbehörde auf. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen unter einem bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung
Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 (1 StR 171/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, wenn dieses bei Schlägen ins Gesicht der geschädigten Person vom Täter in der Hand gehalten worden ist.
Eine gefährliche Körperverletzung wird dadurch begangen, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und eine der in § 224 Abs. 1 StGB beschriebenen Handlungsweisen begeht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann beispielweise durch das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) vor. Das gefährliche Werkzeug wird definiert als jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof dabei mit der Frage der Eignung des Cutter-Messers als gefährliches Werkzeug befasst. Der Angeschuldigte hatte der Geschädigten mit der flachen Hand und dem Handrücken mehrere Schläge ins Gesicht versetzt. Dabei zog sie sich einen Kratzer am Augenlid zu. Bei einem der Schläge hielt der Angeschuldigte ein Cutter-Messer in der Hand. Eine Eignung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB sei dem laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zu entnehmen, da das Messer nicht als Stich- oder Schnittwerkzeug eingesetzt worden war. Auch eine Verstärkung des Schlags war dadurch nicht festgestellt worden. Daher kann durch das „In-den-Hände-halten“ des Messers auch nicht auf eine Eignung für erhebliche Körperverletzungen geschlossen werden. Das Landgericht hatte den Angeschuldigten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Bundesgerichthof änderte den Schuldspruch in dieser Hinsicht in eine einfache Körperverletzung um.
Anwalt für Strafrecht: Bandendiebstahl
Für die Bandenmitgliedschaft ist es erforderlich, dass mehrere Personen beabsichtigen, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 – 4 StR 665/11 festgestellt, dass die Bandenmitgliedschaft auch bei wechselnder Beteiligung der Bandenmitglieder anzunehmen sein kann. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich einige der Bandenmitglieder vor Begehung ihrer Diebstahlstaten zufällig getroffen. Den Tatentschluss fassten sie spontan und ohne Rücksprache mit den nicht an der jeweiligen Tat beteiligten Mitgliedern.
Für die Bandenmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinderlich, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen und nicht alle Mitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede von einem der Bandenmitglieder begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet werden kann. Vielmehr muss nach allgemeinen Kriterien festgestellt werden, ob sich die anderen Bandenmitglieder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht oder möglicherweise gar keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Der Beschuldigte in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.08.2013 – 3 StR 192/13 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte nach Hervorzeigen eines Messers und einer Pistole die Zahlung Geld gefordert, andernfalls werde er den Hund des Bedrohten erschießen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verhalten keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben festgestellt. Die Rechtsprechung kann solche qualifizierten Nötigungsmittel nur annehmen, wenn die Drohung mit Gewalt gegen Personen gerichtet ist. Nicht ausreichend ist das Inaussichtstellen von Gewalt gegen Tiere, selbst wenn diese eine willensbeugende Wirkung erzeugt. Vielmehr muss dem Bedrohten im Rahmen der räuberischen Erpressung eine Leibes- oder Lebensgefahr deutlich in Aussicht gestellt werden. Die Drohung, bei ausbleibender Zahlung den Hund zu töten, genügt nicht als ein solches qualifiziertes Nötigungsmittel.