Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Versuchte Fälschung von Zahlungskarten durch Skimming
Für den Versuch einer Straftat muss der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat, unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Es genügt, dass der Beschuldigte solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Bei dem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten muss sich das unmittelbare Ansetzten auf die Fälschungshandlung, somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette beziehen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 (1 StR 654/13) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ausspähen von Kartendaten und Pins mittels „Skimming“ bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten darstellt. Der Beschuldigte war Teil einer Bande, welche sich gebildet hatte um Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Im Rahmen dessen brachte der Beschuldigte Kameras und Kartenlesegeräte an Geldautomaten an, um verwendete Pins auszuspähen und die Daten auf den Magnetstreifen der Karten auszulesen. Dieser Vorgang wird als „Skimming“ bezeichnet. Die ausgespähten Daten sollten anschließend auf Kartendubletten übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt alleine das Skimming noch nicht für ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten. Bei der Fälschung von Zahlungskarten muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung und somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette bezogen werden. Deshalb genügt allein das Anbringen von Skimming-Gerätschaften und das Ausspähen von Kartendaten noch nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten zu begründen.
Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit
Ein Amtsträger hat bei der Auswahl seiner Vertragspartner für öffentliche Geschäfte einen Gestaltungsspielraum. Hierbei muss er sich an die für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze halten. Der beschuldigte Amtsträger handelt bei solchen Entscheidungen nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums läge. In seinem Urteil vom 9. September 2014 (5 StR 200/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern die Veranlassung einer angemessenen Kaufpreiszahlung den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann. Der Beschuldigte war Bürgermeister, ihm oblag der Verkauf eines Grundstücks, der durch ihn repräsentierten Gemeinde. Bei der Auswahl seiner Geschäftspartner hatte der Beschuldigte einen Gestaltungsspielraum. Im Zuge einer Unrechtsvereinbarung veräußerte der Beschuldigte das Grundstück an einen Käufer, ohne sich zuvor um weitere potentielle Käufer zu bemühen, wofür noch hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Veräußerung erfolgte zu einem für das Grundstück angemessenen Preis. Für die Veräußerung erhielt der Beschuldigte ohne nennenswerte weitere Gegenleistung 350.000 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechlichkeit. Entscheidend ist nicht, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war, sondern, dass neben dem Verkauf des Grundstücks weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren, welche der Beschuldigte pflichtwidrig nicht ermittelte.
Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung
In Brand gesetzt im Sinne einer schweren Brandstiftung ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierbei ist es erforderlich, dass sich der Brand auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für ein vorsätzliches Handeln muss der Beschuldigte es zum Zeitpunkt der Brandsetzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (3 StR 210/14) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, welche Anforderungen an einen entsprechenden Vorsatz zu stellen sind. Der Beschuldigte schüttete Verdünner auf dem Boden eines Schafzimmers aus und zündete diesen an. Der Beschuldigte war über die Stichflamme erschrocken und versuchte den Brand mit einer Decke zu löschen. Das Landgericht lehnte den Vorsatz des Beschuldigten ab, ohne dies näher auszuführen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hätte das Landgericht die Ablehnung des Vorsatzes jedoch weitergehend begründen müssen. Grund hierfür ist die Gefährlichkeit des Anzündens einer hochbrennbaren Flüssigkeit im Inneren eines Gebäudes. Diese legt Vorstellungen des Beschuldigten bezüglich den Auswirkungen des Anzündens nahe.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB
Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.
Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe
Wegen Störung der Totenruhe macht sich strafbar, wer unberechtigt Teile eines verstorbenen Menschen oder dessen Asche wegnimmt. Bei Asche handelt es sich um alle nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen festen Bestandteile. In seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (5 StR 71/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit dem Entwenden von Zahngold nach der Einäscherung eines Verstorbenen konfrontiert. Im Zuge dessen stellte sich die Frage, ob Zahngold Bestandteil der Asche im Sinne einer Störung der Totenruhe ist. Der Beschuldigte war Hilfsbediensteter in einem Krematorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwendete er, nach der Verbrennung von Toten, Zahngoldreste aus dem Verbrennungskasten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist Zahngold Bestandteil der Asche und somit machte sich der Beschuldigte der Störung der Totenruhe strafbar. Die Störung der Totenruhe schützt die sterbliche Hülle des Toten und deren Überreste in ihrer Gesamtheit. Zum Körper des Menschen gehören auch künstliche Körperteile, die Körperfunktionen des Trägers übernehmen und nicht ohne Verletzung der körperlichen Integrität entfernt werden können. Hierzu zählt auch Zahngold.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug bei Vertretungsmacht
Der Tatbestand des Computerbetrugs erfasst nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen als dem Beschuldigten zu bewerten sind. In seinem Beschluss vom 23.Juli 2013 (3 StR 96/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Beschuldigter im Rahmen eines Computerbetrugs täuschen kann, wenn er im Namen des Vermögensinhabers handelt. Der Beschuldigte war Angestellter einer Bank und berechtigt, in deren Namen nach Identitäts- und Bonitätsprüfung, selbstständig Konten zu eröffnen. Der Beschuldigte ließ sich von Dritten dazu veranlassen, mehrere Konten zu eröffnen, welche diese zum eigenen Vorteil belasteten. Hierfür erhielt der Beschuldigte eine Provision von 10% des jeweiligen Kredits. Die Konten wurden nach Eingabe der Prüfungsergebnisse durch ein EDV System automatisch erstellt und nicht durch einen weiteren Mitarbeiter überprüft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs macht sich der Beschuldigte keines Computerbetrugs strafbar. Der Beschuldigte war berechtig selbstständig Entscheidungen über die Konteneröffnung zu treffen. Eröffnete er ein Konto so verfügte er im Namen der Bank und mit Wirkung für diese. Nimmt man an, der Bearbeitungsvorgang wäre nicht durch ein EDV System sondern manuell durch Mitarbeiter der Bank durchgeführt worden, so scheidet auch bei diesen eine Täuschung aus.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Bei einem Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beurteilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 109/14) mit der Frage, welchen Erklärungsgehalt die Abgabe von Rezepten durch einen Apotheker an eine Krankenkasse, zur Kostenerstattung, zukommt. Der Beschuldigte Apotheker ließ sich von einer Krankenkasse im Rahmen einer Sammelabrechnung Geld für Arzneimittelverkäufe auszahlen, welche nie getätigt wurden. Dies erreichte der Beschuldigte, indem er gefälschte Rezepte bei der Krankenkasse einreichte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierin eine Täuschung durch den Beschuldigten. Bei Abgabe der Abrechnungen erklärte der Beschuldigte stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. Die entsprechende Erklärung war insofern falsch, als die eingereichten Rezepte gefälscht waren und ohne Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.
Anwalt für Strafrecht: Geiselnahme
Für eine Geiselnahme muss der Beschuldigte den Betroffenen in eine Bemächtigungssituation versetzten. Der Bemächtigungssituation muss hierbei eine eigenständige Bedeutung zukommen. Eine solche eigenständige Bedeutung hat diese nicht, wenn der Beschuldigte sich des Betroffenen mittels einer Drohung ermächtigt, um ihn in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. In diesem Fall werden die ernötigten Handlungen alleine durch die Drohung durchgesetzt. Der Beschuldigte in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2014 (2 StR 606/13) drohte der Betroffenen um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Als diese fliehen wollte klebte er ihr den Mund mit Klebeband zu, würgte sie und sprach Todesdrohungen aus. Die Drohungen verband der Beschuldigte mit der Aufforderung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dem Bundesgerichtshof stellte sich die Frage, ob hier die für eine Geiselnahme erforderliche Bemächtigungssituation vorlag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs diente das Würgen und die Drohung dazu, sich der Betroffenen zu bemächtigen um sie in unmittelbarem Anschluss daran zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Somit kam der Bemächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zu und der Beschuldigte machte sich keiner Geiselnahme strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Entfall des Ausnutzungsbewusstsein beim heimtückischen Mord
Einen Mord begeht ein Beschuldigter heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs ausnutzt. Hierbei muss der Beschuldigte die Arglosigkeit des Betroffenen wahrgenommen haben und ihm muss bewusst gewesen sein, den durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Betroffenen zu überraschen. In seinem Urteil vom 20. August 2014 (1 StR 605/13) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein psychischer Ausnahmezustand beim Beschuldigten das Ausnutzungsbewusstsein entfallen lassen kann. Der Beschuldigte und der Betroffene verabredeten sich zu einem Faustkampf ohne Waffen. Nachdem er niedergeschlagen wurde griff der Beschuldigte den arglosen Betroffenen mit Tötungsvorsatz mit einer Waffe an. Hierbei fasste der Beschuldigte den Tatentschluss, von starken Wut- und Rachegefühlen getrieben, spontan. Weiterhin wies der Beschuldigte eine Persönlichkeitsstörung von einem emotional-instabilen Typ auf und seine Anspannung wurde durch enthemmende Alkoholisierung verstärkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Faktoren geeignet das Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Die Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und der spontane Tatentschluss aufgrund starker Wut- und Rachegefühle sind für sich genommen nicht geeignet das Ausnutzungsbewusstsein entfallen zu lassen. In ihrem Zusammenwirken ist dies jedoch möglich.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz
Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Körperverletzung gehabt haben. Dieser ist bereits gegeben, wenn der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein, nicht erlangtes oder potentielles Wissen reicht hierfür nicht aus. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (5 StR 494/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern verminderte kognitive Leistungsfähigkeit geeignet ist, einen Körperverletzungsvorsatz entfallen zu lassen. Der Beschuldigte schüttelte einen zwei Monate alten Säugling, was dessen Tod zur Folge hatte. Deshalb wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführt. Dem Beschuldigten wurde vor dem Schütteln nicht erläutert, welche Folgen dieses für einen Säugling im entsprechenden Alter haben kann. Weiterhin befand er sich während der Verletzungshandlung in einer Stresssituation, weshalb ihm aus den ersten Bewegungen des Kindes nicht die Gefahr eines Körperverletzungserfolges bewusst wurde. Der Beschuldigte verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit, jedoch war seine Fähigkeit zur Reflektion nicht soweit eingeschränkt, dass er die schweren Folgen nicht vorhersehen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich bezüglich der Körperverletzung. Eine Stresssituation und fehlende Kenntnis über die Folgen eines Schüttelns sind allgemein nicht geeignet den Vorsatz entfallen zu lassen. Angesichts der verminderten Denkfähigkeit des Beschuldigten und der gegeben Stresssituation ist es jedoch möglich und hinzunehmen, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation nicht bewusst wurde. Die potentielle Reflektionsfähigkeit des Beschuldigten schließt dies nicht aus, denn aus dieser ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der Überforderungssituation zu schließen.