Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Gegenstandes entscheidend. Bei einer Holzlatte ist dies gegeben, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität dazu geeignet ist erhebliche Verletzung zu verursachen und der Beschuldigte mit ihr in Richtung empfindlicher Körperregionen schlägt.

Ein Gefährliches Werkzeug im Zuge eines Raubes ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt oder wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte schlug in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) zugrunde liegenden Sachverhalt den Betroffenen mit einer Holzlatte. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung der Holzlatte potentiell gefährlich genug ist, um als gefährliches Werkzeug angesehen zu werden. Der Beschuldigte fügte dem Betroffenen durch den Schlag in dessen Knieregion eine Platzwunde zu. Die Holzlatte war zum Transport von Küchenmöbeln gedacht und zeichnete sich durch eine entsprechende Stabilität aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier die Latte als ein gefährliches Werkzeug verwendet. Entscheidend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität war die Holzlatte dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Schlägen in die Knieregion kann es zu erheblichen Verletzungen kommen. Weiterhin lag es nahe, dass aufgrund der Einsatzweise der Holzlatte durch den Beschuldigten weitere empfindliche Körperregionen des Betroffenen verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Brandgefahr durch offene Feuerstellen

Das Vorliegen der konkreten Gefährdung eines Waldes, im Sinne eines Herbeiführens einer Brandgefahr, hängt bei offenen Feuerstellen maßgeblich von der Höhe des Feuers, bestehendem Funkenflug, der Trockenheit des Bodens und dem Vorliegen von entzündbarem Unterholz ab.

Für Strafbarkeit wegen des Herbeiführens einer Brandgefahr durch eine Feuerstelle in einem Wald muss eine konkrete Gefährdung des Waldes vorgelegen haben. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es alleine vom Zufall abhängt, ob am Wald ein Schaden eintritt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (3 StR 223/14) damit, zu welchen Umständen das Gericht zum Beleg einer konkreten Gefährdung Feststellungen treffen muss. Der Beschuldigte hinterließ eine noch glimmende und qualmende Feuerstelle. Diese hatte er mit einer Blechplatte bedeckt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Herbeiführen einer Brandgefahr mit der Begründung, es sei letztlich dem Zufall geschuldet, ob das Feuer auf den Wald übergreift. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Vielmehr hätte es weiterer Ausführungen insbesondere zur Höhe des Feuers, einem tatsächlichen Funkenflug und sonstigen für ein Entzünden eines Waldes wesentlichen Umständen bedurft. Zu solchen Umständen zählt die Trockenheit des Bodens und Unterholz in welches Funken fallen können.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Einen Gegenstand verwendet ein Beschuldigter nicht als Drohmittel und somit als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung, wenn er den Widerstand des Betroffenen rein körperlich überwindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte die ganze Zeit Zugriff auf den Gegenstand hatte.

Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.

Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub

Um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen, muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Man muss den Gegenstand dabei bewusst bei sich führen und wissen, dass man jederzeit Zugriff darauf hat.

Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Verkehrsrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Für Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss der Beschuldigte einen Beinahe-Unfall verursacht haben. Um einen solchen zu belegen genügt es nicht, dass festgestellt wird, dass das betroffene Fahrzeug in weniger als 50 Metern Entfernung auswich und dass der betroffene Fahrer Fahrfehler hätte begehen können. Insbesondere ist durch das Gericht zu ermitteln in welchem Abstand sich die Fahrzeuge passierten.

Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, muss der Beschuldigte eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführen. Diese abstrakte Gefahrenlage muss sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verdichtet haben. Es muss ein sogenannter  „Beinahe Unfall“ vorgelegen haben. Hierfür muss die Tathandlung, über die dieser innewohnenden Gefährlichkeit hinaus, zu einer kritischen Situation geführt haben, in welcher die Sicherheit einer Person oder Sache derart beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob die Person verletzt oder die Sache beschädigt wird. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (4 StR 188/15) damit, welche Sachverhaltsangaben das Gericht zum Belegen eines Beinahe-Unfalls ermitteln muss. Der Beschuldigte floh vor einer Polizeistreife. Diese alarmierte eine weitere Streife, welche sich, um den fliehenden Beschuldigten an der Flucht zu hindern, an einer Autobahnauffahrt quer zur Fahrbahn stellte. Hierdurch wurde die Fahrbahn so blockiert, dass ein Durchfahren nicht möglich war. Der Beschuldigte beschleunigte, als er den quer stehenden Streifenwagen erblickte und machte keine Anstalten zu bremsen. Als der Beschuldigte weniger als 50 Meter von der Streife entfernt war setzte diese zurück und ließ ihn mit hoher Geschwindigkeit passieren. Das Landgericht sah hierin einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte dessen jedoch nicht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar. Die Angabe, die Streife hätte in weniger als 50 Metern Abstand zurückgesetzt, genügt nicht, um einen Beinahe-Unfall anzunehmen. Vielmehr hätte es noch Angaben zu den Abständen, in welchen der Beschuldigte die Streife mit überhöhter Geschwindigkeit passierte, bedurft. Auch die Angabe des Landgerichts, es bestand die Möglichkeit, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht, genügt zur Begründung eines Beinahe-Unfalls nicht. Die Möglichkeit eines Fahrfehlers muss genauer belegt werden, besonders wenn der fahrende Polizeibeamte durch die verfolgende Streife vorgewarnt war.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Pädophilie als Schuldmilderungsgrund

Pädophilie kann als Schuldminderungsgrund geeignet sein. Hierfür spricht es, wenn eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern vorliegt und eine langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen ist, weil der Beschuldigte mitunter kein Interesse mehr an sexuellen Handlungen mit erwachsenen Sexualpartnern hat.

Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit, im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit, rechtfertigen. Hierfür müssen die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sein. Diese Sexualpraktiken müssen sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praxis auszeichnen. Im Rahmen seines Beschlusses vom 25 März 2015 (2 StR 409/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche Anhaltspunkte für die Kriterien einer eingeschliffenen Sexualpraktik sprechen. Der Beschuldigte im zugrunde liegenden Sachverhalt nahm über mehrere Jahre hinweg sexuelle Handlungen gegenüber Kindern vor. Gleichzeitig stellte er den sexuellen Verkehr mit seiner Ehefrau vollständig ein. Der Bundesgerichtshof sieht hierin Anhaltspunkte für eine entsprechende eingeschliffene Sexualpraktik. Angesichts des ausschließlichen Verkehrs mit Kindern könnte eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine fortschreitende langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen sein.

Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier

Gegen die Mittäterschaft eines Betäubungsmittelkuriers spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Betäubungsmittelgeschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit des Rücktritts

Um strafbefreiend von einer Tat zurückzutreten, muss der Angeschuldigte eine diesbezügliche Entscheidung ohne das Hinzutreten von äußeren Umständen, d.h. freiwillig, getroffen haben. Die Gefahr entdeckt zu werden kann als ein solcher äußerer Umstand gewertet werden.

In seinem Urteil vom 28. September 2017 (4 StR 282/17) machte der Bundesgerichtshof genauere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ im Rahmen des Rücktritts und entschied, wann die „Furcht vor Entdeckung“ zur Ablehnung der Freiwilligkeit eines Rücktritts bei einem unbeendeten Versuch führt.

Der Rücktritt von einer Straftat ist nur im Rahmen des Versuchs einer Straftat möglich und bewirkt, dass der Täter in die Legalität zurückkehrt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Täter muss aus autonomen Motiven, also freiwillig, von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nimmt. Unfreiwillig ist eine Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen.

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hindernis für die weitere Tatvollendung besteht, wenn der Täter fürchtet, von Zeugen entdeckt zu werden. Dieses Hindernis führe dann dazu, dass ein freiwilliger Rücktritt ausscheide. Der Angeschuldigte in diesem Fall soll versucht haben, die Nebenklägerin zu töten. Dabei soll der Angeschuldigte erst Abstand von weiteren Schlägen auf die Geschädigte genommen haben, als er versuchte, herannahende Personen „abzuwimmeln“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Strafkammer des Landgerichts genauer untersuchen müssen, inwiefern sich der Angeschuldigte allein deshalb gegen die Tatvollendung entschieden hatte. Eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre dann aufgrund dieses von außen hinzugetretenen Hindernisses abzulehnen gewesen. Der Bundesgerichtshof wies die Sache daher an das zuständige Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen

Bucht ein Beschuldigter ohne Erbringung einer Gegenleistung Beträge vom Konto eines Dritten ab, so liegt kein Computerbetrug vor, wenn der Dritte dem Beschuldigten freiwillig seine Kontodaten sowie die Einzugsermächtigung ausgehändigt hat.

Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.