Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub / Räuberische Erpressung

Wer ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorfindet und es unangetastet lässt, macht sich nicht wegen schweren Raubes strafbar.

Wer bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren rechnen. Doch wann ist das Merkmal des Beisichführens überhaupt verwirklicht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dazu in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 328/16 dahingehend geäußert, dass das Merkmal auch dann vorliegen soll, wenn sich das Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet und dieser es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass kein Beisichführen vorliegt, wenn ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorgefunden und unangetastet gelassen wird, auch wenn das Bewusstsein besteht, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfordert das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht, dass der Beteiligte es in der Hand hält oder am Körper trägt. Allerdings reicht es aus, wenn das Werkzeug sich in Griffweite befindet oder er sich jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum reicht für den Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Ein Haftbefehl kann unter anderem aus dem Grund der Wiederholungsgefahr erlassen werden. Wann eine solche vorliegt, ist in § 112a Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach besteht ein Haftgrund, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat, zum Beispiel einen Wohnungseinbruchdiebstahl, begangen zu haben und zudem die Gefahr besteht, dass er weitere Taten begehen wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16 festgestellt, dass das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in Geschäftsräumen nicht ausreicht, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.
In dem zu verhandelnden Fall bestand zwar der Verdacht, dass der Beschuldige bei drei Einbrüchen in Bäckereifilialen Wache gehalten hat. Allerdings sah das OLG Karlsruhe darin keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung. Als Indizien für eine solche Beeinträchtigung gelten neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens. Bei einem Einbruchsdiebstahl liege eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nach Ansicht des OLG Karlsruhe eher fern, da die immateriellen Auswirkungen typischerweise nicht mit den Auswirkungen auf einen Geschädigten eines Wohnungseinbruchsdiebstahl zu vergleichen seien. Zwar bestehe auch bei einem Einbruch in einen Geschäftsraum die Möglichkeit eines Haftbefehls. Dazu müsse aber die Schadenssumme zumindest 1.000 Euro übersteigen, was für die Diebstähle in den Bäckereien hier nicht zutraf. Der Beschuldigte musste demnach unverzüglich aus der Haft entlassen werden.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Person als "alter Mann" stellt für sich genommen keine Beleidigung dar, da sie der so bezeichneten Person nicht den sozialen Geltungswert abspricht.

Das Amtsgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt, weil er einen 59-jährigen Mann als "alten Mann" bezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob diese Verurteilung in seinem Beschluss vom 26. September 2016 - 1 RVs 67/16 auf, da die Äußerung des Angeklagten - auch mit Blick auf das tatsächliche Lebensalter des Mannes - keine Herabwürdigung darstelle.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe eigener Missachtung, wobei maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine Äußerung, die nach dem allgemeinen Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. Bei der Äußerung des Angeklagten sah das OLG Hamm keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere sei nicht belegt worden, dass die Äußerung besonders abwertend oder abfällig war.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr kann nicht damit begründet werden, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

Für den Erlass eines Haftbefehls ist ein Haftgrund erforderlich, der unter anderem mit Fluchtgefahr belegt werden kann. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Jedenfalls darf aber allein von einer zu erwartenden Strafhöhe nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden, wie das Kammergericht mit Beschluss vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 entschieden hat. Vielmehr verbiete sich jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe. Denn andernfalls würde es ab einer bestimmten Straferwartung zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung kommen.
Das Landgericht Berlin hatte die zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr des Angeklagten damit begründet, dass der Angeklagte mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe als zwei Jahre rechnen müsse, was wiederum die Fluchtgefahr indiziere. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung / Drogenstrafrecht

Wer absichtlich verschweigt, dass Plätzchen Cannabis enthalten, macht sich auch dann nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn nach dem Verzehr eines solchen Haschkekses Schweißausbrüche, der Verlust der Gesichtsfarbe und Zittern beim Verzehrenden auftreten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16 ein Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte zum Weihnachtsfest bei seiner Mutter selbst gebackene Kekse mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Um die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, legte er diese Kekse auf den Tisch ohne die Familie über den Inhalt aufzuklären. Ein 17-Jähriger erlitt nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.

Eine gefährliche Körperverletzung sah das OLG Zweibrücken in diesem Verhalten nicht, da die verwendete Substanz grundsätzlich nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden sein muss. Eine überdurchschnittliche und erhebliche Schädigung war hier jedoch nicht gegeben. Auch eine einfache Körperverletzung kam nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Gesundheitsschädigung seiner Familienmitglieder in Kauf nahm. Er wollte lediglich die Stimmung aufhellen und vertraute darauf, dass schon alles gut gehe und niemand verletzt werden würde. Allerdings wird ihm wohl auch bei einer erneuten Verhandlung zumindest eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge drohen.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch

Wer im Straßenverkehr einen Roller mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, macht sich weder wegen Urkundenfälschung noch wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.

In seinem Beschluss vom 19.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 158/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass sich jemand, der ein Kleinkraftfahrzeug mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, nicht wegen Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch strafbar macht. Der Angeklagte wurde von den Vorinstanzen wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er an seinem Roller ein Versicherungskennzeichen aus dem Jahre 2009 anbrachte und damit 2014 bei einem Unfall erwischt wurde.
Zwar stellt das Versicherungskennzeichen, das an dem Roller angebracht ist, eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar. Strafbares Verhalten liegt nach Ansicht des OLG Koblenz jedoch nur dann vor, wenn das Versicherungskennzeichen an einem anderen Fahrzeug als demjenigen angebracht wird, für das es ausgegeben wurde. Denn durch das Anbringen an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt. Auch wer Manipulationen am Versicherungskennzeichen vornimmt, um darüber zu täuschen, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, begeht eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dies kann etwa durch das ändern der Farbe des Versicherungskennzeichens geschehen. Wer allerdings, so wie der Angeklagte, lediglich mit einem abgelaufenen Kennzeichen fährt, begeht keine Urkundenfälschung. Auch eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG scheidet aus, da es sich bei Versicherungskennzeichen nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Ganz straflos dürfte das Fahren mit einem abgelaufenen Kennzeichen jedoch nicht sein. Denn zumindest ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kommt in Betracht, wenn man ohne gültige Haftpflichtversicherung unterwegs ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wird der Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen, so liegt, wenn der Tankende den Treibstoff von vorneherein nicht bezahlen wollte, kein vollendeter Betrug vor.

Wer an einer Selbstbedienungstankstelle den getankten Treibstoff nicht bezahlt und beim Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen wird, macht sich lediglich wegen versuchten, nicht aber wegen vollendeten Betrugs strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 532/15 entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Da allerdings keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal wahrgenommen wurden, musste der vollendete Betrug verneint werden. Der BGH führte dazu aus, dass der für den Betrug erforderliche Irrtum über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten nicht vorliegen kann, wenn der Tankvorgang an sich nicht wahrgenommen wird. Anders ist dies, wenn der Tankende, wie der Angeklagte im zu verhandelnden Fall, von vorneherein die Absicht hat, das Benzin nicht zu bezahlen und davon ausgeht, beim Tankvorgang beobachtet zu werden. Hier ist ein versuchter Betrug gegeben, bei dem die Strafe gemildert werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" erfüllt nicht zwingend den Tatbestand einer Beleidigung. Vielmehr muss eine Abwägung im Einzelfall getroffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, das die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung durch das Landgericht Berlin in der Revision bestätigt hatte. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte in einem Telefongespräch mit einem Journalisten die einen seiner Fälle betreuende Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" bezeichnet, weil sie gegen seinen Mandanten Untersuchungshaft beantragt hatte.
Von den Gerichten wurde diese Äußerung als Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, eingeordnet. Liegt Schmähkritik vor, so muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ohne eine Abwägung im Einzelfall hinter dem Persönlichkeitsrecht des Beleidigten zurücktreten, sodass eine strafbare Beleidigung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht betonte aber, dass eine Schmähung nur gegeben ist, wenn ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Die sei aber nicht der Fall, da es in dem Kontext, in dem der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragt wurde, zumindest möglich sei, dass sich seine Äußerung auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin bezogen habe. Das Landgericht Berlin darf sich also nun erneut mit dem Fall befassen und muss dabei eine genaue Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits vornehmen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Hält das Gericht eine Strafverteidigung für notwendig, so darf es die Verteidigerbestellung auch dann nicht aufheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vorlagen.

In seinem Beschluss vom 22.01.2016 - 21 Qs-660 Js 405/14-72/15 hat das Landgericht (LG) Bonn die Rücknahme einer Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht für unzulässig erklärt. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten zuerst einen Verteidiger bestellt, weil es aufgrund eines stationären Aufenthalts des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik von einer möglichen Schuldunfähigkeit ausging und deshalb eine Verteidigung für notwendig erachtete. Als das Sachverständigengutachten jedoch ergab, dass der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich war, nahm das Amtsgericht die Verteidigerbestellung mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung hätten von Anfang an nicht vorgelegen.
Das LG Bonn erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig und wies darauf hin, dass die Verteidigerbestellung, wenn ihre Notwendigkeit einmal bejaht wurde, grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Beurteilung nachträglich ändert. Eine Rücknahme sei nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände möglich, die im zu verhandelnden Fall nach Ansicht des LG Bonn aber nicht gegeben waren.