Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Notwehrexzess bei Wahnvorstellungen
In seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 2 StR 113/14 befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche an die Begründung eines Notwehrexzesses zu stellen sind. Der Beschuldigte kann trotz Überschreiten der Erforderlichkeit einer Notwehhandlung straffrei bleiben. Hierfür muss ein Notwehrexzess vorliegen. Die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist zur Abwehr eines Angriffs erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet war und das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt. Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn der Beschuldigte aus Furcht, Angst oder Schrecken nicht das mildeste, zur Angriffsabwehr geeignete Mittel verwendet und somit die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, schoss der Beschuldigte, obwohl andere Notwehrhandlungen milder und gleich geeignet waren, dem Betroffenen in die Brust. Somit verwendete er nicht das zur Notwehr erforderliche Abwehrmittel. Das Landgericht lehnte das Vorliegen eines Notwehrexzesses mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe lediglich geschossen, weil der Betroffene auch auf ihn geschossen habe. Somit schoss der Beschuldigte aus Notwehr und nicht aus Furcht, Angst oder Schrecken. Es liegt kein strafbefreiender Notwehrexzess des Beschuldigten vor. An anderer Stelle erachtete das Landgericht die Tatsache, dass der Betroffene als Erster geschossen habe, jedoch als widerlegt. Daran anknüpfend lehnte der Bundesgerichtshof die Verneinung eines Notwehrexzesses durch das Landgericht ab. Das Landgericht hätte die widerlegte Annahme, der Betroffene habe zuerst geschossen, nicht verwenden dürfen um einen Notwehrexzess des Beschuldigten abzulehnen. Weiterhin gab der Beschuldigte an, kurz vor Abgabe des Schusses vor dem Durchdrehen gewesen und hektisch hin und her gelaufen zu sein. Dies spricht für ein Handeln des Beschuldigten aus Angst, Furcht oder Schrecken im Sinne eines Notwehrexzesses.
Anwalt für Strafrecht: Der dubio pro reo Grundsatz bei mehreren Sachverhaltsalternativen
Lassen sich in der Verhandlung zu einem Sachverhalt keine Feststellungen treffen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigste Sachverhalt anzunehmen. Will der Beschuldigte von einer Tatbegehung strafbefreiend zurücktreten, so darf der Rücktritt nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist ein Rücktritt, wenn der Beschuldigte erkennt, dass er die Tat nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann. Führt eine der möglichen Sachverhaltsalternativen dazu, dass der Rücktritt des Beschuldigten nicht fehlgeschlagen ist und er somit zurücktreten kann, so ist diese durch das Gericht anzunehmen. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Sachverhalt einem Tatverlauf zugrunde zu legen ist, wenn dieser grundsätzlich günstiger ist, tatsächlich jedoch einen Rücktritt ausschließt. Im entsprechenden Fall verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffenen mit einer Schreckschusspistole. Diese zeigten sich hiervon unbeeindruckt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pistole geladen war und ging zugunsten des Beschuldigten von einer ungeladenen Pistole aus. Im Zuge dessen nahm das Landgericht jedoch an, dass die Drohung durch den Beschuldigten, mangels Möglichkeit einen Schuss abzugeben, nicht mehr verstärkt werden konnte und dass der Versuch aufgrund der, von der Drohung unbeeindruckten, Betroffenen fehlgeschlagen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht unter Anwendung von in dubio pro reo annehmen müssen, die Waffe des Beschuldigten sei geladen. Da dies es dem Beschuldigten, mangels Fehlschlag des Versuchs, ermöglicht hätte von der Tatbegehung zurückzutreten.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln in Abwesenheit
Ein Beschuldigter kann sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, ohne diese selbst über die Grenze zu transportieren. Hierfür muss der Beschuldigte Mittäter sein. Mittäter ist, wer einen objektiv fördernden Beitrag zur Tat leistet, welcher sich als Teil der Tätigkeit aller Beteiligten darstellt und sofern deren Handlungen Ergänzungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten zu sein scheinen. Ist der Beschuldigte nicht selbst bei der Tatbegehung anwesend, müssen die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob dies vorliegt, hat ein Gericht auf Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 2137/14 zu beurteilen, ob das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmittel als Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft zu beurteilen ist. Vorliegend veranlasst der Beschuldigte die Einfuhr von Marihuana aus Holland durch einen weiteren Beteiligten. Während der Einfuhr war der Beschuldigte lediglich telefonisch mit dem Einführenden in Kontakt, um sich über das Gelingen der Tat zu informieren. Der Beschuldigte hatte jedoch keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang. Angesichts dessen lehnte der Bundesgerichtshof die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft ab. Ist der Beschuldigte selbst nicht bei der Einfuhr anwesend, muss er Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft bei der Einfuhr gehabt haben. Das reine Veranlassen einer Beschaffungsfahrt und Interesse an deren Gelingen, ohne deren Erfolg beeinflussen zu können, reicht hierfür nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Verwenden einer Waffe beim schweren Raub
Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet der Beschuldigte im Sinne eines schweren Raubs nur, wenn der Betroffene die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, durch welches er bedroht werden soll, wahrnimmt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte eine Waffe verwendet, wenn der Bedrohte die Waffe sieht, diese jedoch nicht als solche erkennt. Vorliegend bedrohte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Der Betroffene sah in dem Messer jedoch kein solches, sondern nur einen Gegenstand. Somit hat der Betroffene das Messer, eine Waffe im Sinne eines schweren Raubes, nicht als Waffe wahrgenommen und wurde nicht durch dieses bedroht. Der Beschuldigte verwendete das Messer nicht im Sinne eines schweren Raubes.
Anwalt für Strafrecht: Täuschung durch Verschleierung der Kosten für Onlinedienste
Für einen Betrug ist es erforderlich, dass eine Täuschung vorliegt. Getäuscht wird, wenn so auf die Vorstellung des Betroffenen eingewirkt hat, dass bei diesem Fehlvorstellungen über tatsächliche Gegebenheiten hervorgerufen werden. Die Einwirkung durch den Beschuldigten muss objektiv und subjektiv geeignet sein, eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und kann in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen liegen. In seinem Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Täuschung darin liegt, Kosten für einen Onlinedienst derart zu verschleiern, dass der Nutzer nicht auf diese aufmerksam wird. Vorliegend betrieb der Beschuldigte eine Website zur Planung von Reiserouten. Mit der Inanspruchnahme des Dienstes schloss der Benutzer ein Abonnement in Höhe von 59,95€ ab. Die Kosten für den Dienst konnte man zwar der Internetseite und den AGBs des Beschuldigten entnehmen, jedoch waren Hinweise auf diese Kosten an Stellen auf der Seite platziert, an welchen nicht mit einem Hinweis auf Kosten gerechnet wird. Weiterhin war die Gestaltung der Website darauf ausgerichtet, den Nutzer von den Hinweisen auf die Kosten für den Dienst abzulenken. Der BGH sah hierin eine Täuschung über die Entgeltlichkeit des Internetdienstes. Der Hinweis auf die Kosten in den AGBs der Website lässt die Annahme einer Täuschung nicht entfallen. Wenn bereits die eigentliche Website keinen deutlichen Hinweis auf die Kosten für deren Nutzung enthält, so muss der Nutzer nicht damit rechnen, in den AGBs auf die Kosten hingewiesen zu werden. Dass eine Täuschung durch den Betroffenen dadurch vermieden werden kann, dass dieser die Website und die AGBs sorgfältig prüft, lässt eine Täuschung auch nicht entfallen. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung lässt eine Täuschungshandlung weder rechtlich entfallen, noch schließt sie eine Fehlvorstellung im Sinne einer Täuschung aus.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 26. November 2013 – StR 261/13 stellt der Bundesgerichtshof Abgrenzungsgrundsätze darüber auf, ob die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade Mittel zur Ermöglichung einer Wegnahme bei einem Raub ist. Vorliegend wurde die Geschädigte von den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in ihrer Wohnung festgesetzt, gedemütigt und gequält. Im Anschluss räumten die Beschuldigten das Eigentum der Geschädigten aus ihrer Wohnung.
Für einen Raub ist es erforderlich, dass Gewalt oder eine Drohung eingesetzt wird, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof stand vor der Frage, ob die Beschuldigten Gewalt oder Drohungen angewendet hatten, um der Geschädigten ihr Eigentum zu entwenden. Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, eine final mit der Wegnahme des Eigentums verknüpfte Gewaltanwendung oder Drohung liege nicht vor. Die Gewaltanwendungen und Drohungen waren lediglich dazu bestimmt, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen. Der Entschluss zur Wegnahme des Eigentums wurde erst nach den Demütigungen und Quälereien gefasst. Für einen Raub muss die Gewalt oder Drohung jedoch gerade dafür eingesetzt werden, Sachen zu entwenden. Das bloße Ausnutzen der Angst der Geschädigten stelle für sich keine Drohung dar. Eine erneute Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist eine Wegnahme zu ermöglichen, lag nicht vor. Deshalb kam eine Verurteilung wegen Raubes nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Einfuhr
Der Bundesgerichthof befasst sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 241/16 mit Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich strafbar macht, wenn Betäubungsmittel nach Deutschland einführt werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kraftfahrzeuges bereits mehrere Kilometer vor der deutschen Grenze kontrolliert. Dabei wurden Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Es war beabsichtigt, die Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen.
Grundsätzlich macht man sich des Versuches einer Straftat schuldig, wenn jemand Handlungen vornimmt, die unmittelbar zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen sollen und in einem engen zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang stehen. Von einer Einfuhr ist dann auszugehen, wenn Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet eingebracht werden.
Hier stand der Bundesgerichthof vor der Frage, wann genau von einem Versuch der Einfuhr auszugehen ist. Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Versuch erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder etwaiger Zoll- oder Kontrollstellen vorliegt. Der Bundesgerichthof geht dabei regelmäßig von wenigen Minuten aus. Mehrere Kilometer vor der eigentlichen Grenze fehle es an einem räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, da das Fahrzeug diese Strecke noch zu überwinden habe und bis dahin einige Zeit vergehen werde. Entscheidend war hier vor allem die zeitliche Komponente, da nicht festgestellt worden war, wie weit der Fahrer des Kraftfahrzeuges von der deutschen Grenze entfernt war. Auf die einfache Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen gem. § 29 BtmG bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtmG durch Besitzes von Betäubungsmitteln
Ob der Besitz von Betäubungsmitteln, die noch nicht geerntet sind, den Straftatbestand des § 29a BtMG erfüllt (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14. Bei dem Beschuldigten wurden Cannabispflanzen sichergestellt, welche noch nicht abgeerntet worden waren.
Um sich des Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar zu machen, muss ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis vorliegen. Das Herrschaftsverhältnis muss im Sinne einer Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel gegeben sein, sodass der Beschuldigte damit nach Belieben verfahren kann.
In diesem Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Beschuldigte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar machte. Ein von einem Besitzwillen getragenes Herrschaftsverhältnis konnte festgestellt werden, obwohl die Cannabispflanzen noch nicht abgeerntet worden waren. Voraussetzung dafür war, dass die Menge die angebaut wurde, die Grenze zur nicht geringen Menge überstieg. Diese liegt bei 7,5 Gramm THS-Gehalt. Dann wird der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln vom Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln verdrängt. Gleichzeitig wird aus einem Vergehen ein Verbrechen. Damit ändert sich auch der Strafrahmen. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Anwalt für Strafrecht: Drohung bei einer räuberischen Erpressung
Mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 4 StR 422/13 setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann eine Drohung im Sinne der räuberischen Erpressung vorliegt. Der Beschuldigte hatte gedroht, jemanden abzustechen. Dabei hielt er ein Messer in den Händen. Diese Aussage stellte er in den Raum, ohne dabei eine der anwesenden Personen konkret anzusprechen. Anschließend forderte der Beschuldigte von seiner Mutter Geld, ohne die Drohung zu wiederholen.
Grundsätzlich ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben. Eine Drohung kann sich nicht nur aus klaren und eindeutigen Worten ergeben, sondern auch aus unbestimmten und versteckten Andeutungen. Dabei muss sich die Drohung – auch bei harmlosen Äußerungen in Gestalt von Mitteilungen, Ratschlägen, Mahnung etc. – aus den Umständen ergeben. Entscheidend ist, dass eine seelische Einwirkung in Form eines hinreichend erkennbaren Übels bei dem Bedrohten stattgefunden hat, die dazu geeignet ist, dessen Willen zu beugen.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass für eine Drohung eine konkrete Person angesprochen bzw. bedroht werden muss. Nicht ausreichend ist, eine drohende Aussage gegenüber einer Personengruppe in den Raum zu stellen. Die vorherige Aussage des Beschuldigten jemanden abzustechen, wirke nicht mehr fort. Daher kann in der Forderungen gegenüber der Mutter keine Drohung gesehen werden kann. Es fehlen Tatsachen, die belegen, dass die Mutter dem Sohn deshalb Geld gegeben hat, weil er vorher gedroht hatte, jemanden abzustechen. Auch fehle ein entsprechender Vorsatz bei dem Beschuldigten. Ein Vorsatz liegt nicht schon dann vor, weil der Beschuldigte hofft, seine vorherigen Handlungen wirken auch bei der späteren Forderungen nach Geld nach. Dafür ist vielmehr das „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ notwendig. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.
Anwalt für Strafrecht: Waffenbegriff Schreckschusswaffe
Eine geladene Schreckschusswaffe stellt eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Raubes dar, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusswaffe daher nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 523/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Kriterien für die Bestimmung des Austretens des Explosionsdrucks zu befassen.
Für die Verurteilung aufgrund des bei sich Führens einer Waffe in Form einer Schusswaffe müssen Feststellungen getroffen werden, ob der Explosionsdruck vorne aus der Waffe austritt. Dies kann mitunter anhand der Typenbezeichnung oder anhand Beschreibungen, welche auf die bauliche Wirkungsweise der Schreckschusswaffe schließen lassen erfolgen. Werden derartige Feststellungen nicht getroffen, so ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Wer lediglich eine Schreckschusswaffe bei sich zu führt, kann nicht wegen schweren Raubes bestraft werden.