Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.
Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug
In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.
Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug
Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Ohrfeige
Nach § 223 StGB macht man sich wegen Körperverletzung strafbar, sobald man jemanden an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Soweit eine Ohrfeige zu Verletzungen beim Geschädigten führt, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung in Betracht kommen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 581/15 - stellt der BGH klar, das Ohrfeigen eine körperliche Misshandlung darstellen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte Schmerzen verspürt hat. Sobald die Ohrfeige Schmerzen verursacht, wird man in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Der Entscheidung des BGH lag ein Verfahren wegen Totschlags in minderschweren Fall zugrunde. Ein Totschlag in minderscheren Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man aufgrund einer vorausgegangen Misshandlung jemanden tötet. Der spätere Geschädigte hatte den späteren Angeklagten zwei Ohrfeigen gegeben, bevor er getötet worden ist. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die zwei Ohrfreigen nicht nur geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit beim späteren Angeklagten dargestellt haben.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses bei Untreue
Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12 mit der Frage beschäftigen, ob die Bestärkung eines Tatentschlusses eine Beihilfehandlung oder eine Anstiftung darstellt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Gesellschafter einer vor der Insolvenz stehenden GmbH den rechtskundigen Beschuldigten aufsuchte, um sich bezüglich der Rettung des Gesellschaftsvermögens durch Gründung einer neuen Gesellschaft beraten zu lassen. Die neue Gesellschaft sollte mittels unechter Urkunden gegründet werden. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft bestand jedoch keine Möglichkeit zur legalen Bewahrung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Dessen war sich der Gesellschafter bereits vor der Beratung durch den Beschuldigten bewusst. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untreue.
Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Für eine Anstiftung muss der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten hervorrufen. Wenn der Anzustiftende den Beschuldigten bereits mit einem Ansinnen aufsucht, welches alleine durch eine Straftat zu verwirklichen und er sich dessen bewusst ist, so hatte er bereits einen Tatentschluss gefasst. Ein Zusprechen durch den vermeintlichen Anstifter stellt in der Folge nur ein Bestärken im Tatentschluss und somit eine Beihilfenhandlung dar.
Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche durch Lebenspartner
Gem. § 261 StGB wird wegen einfacher Hehlerei mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein Lebenspartner sich wegen Hehlerei gem. § 261 StGB strafbar macht, wenn vom anderen Lebenspartner betrügerisch erlangte Haushaltsgeräte in die gemeinsame Wohnung eingebracht werden. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei liegt vor, soweit die Gegenstände durch den an der Vortat unbeteiligten Lebenspartner verwahrt werden. Unter Verwahren ist die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen. Der Täter muss hierzu eine Übernahmehandlung vornehmen, durch die sein Besitzwille zum Ausdruck gebracht wird. Ein einfaches Dulden ist für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ausreichend. Der Entscheidung des BGH lag zugrunde, dass die Gegenstände ohne Zutun des wegen Geldwäsche angeklagten Lebenspartners in dessen Herrschaftsbereich gelangt sind. Eine Übernahmehandlung des Angeklagten war nicht erkennbar. Bei diesen Feststellungen konnte nach Auffassung des BGH eine Verurteilung wegen Geldwäsche nicht erfolgen.]
Anwalt für Strafrecht: Hehlerei - § 259 StGB
Mit Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob man sich wegen Hehlerei strafbar machen kann, wenn man bereits an der vorausgegangen Betrugshandlung beteiligt gewesen war.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, hochwertige Kraftfahrzeuge zu mieten, um diese anschließend unter Vorlage von gefälschten Papieren auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dem Vermieter gegenüber sollte wahrheitswidrig behauptet werden, die Fahrzeuge seien gestohlen worden. Die Fahrzeuge wurden durch den Mitangeklagten angemietet. Der Angeklagte übernahm das Fahrzeug und verbrachte es ins Ausland. Der Mitangeklagte meldete das Fahrzeug als gestohlen.
Das Landgericht Detmold sah in dem Verhalten des Anklagten – das Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland - eine Hehlerei gem. § 259 StGB.
Der Bundesgerichtshof konnte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können weder der Täter noch Mittäter der Vortat zugleich Hehler sein. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kommt nur für den Anstifter und Gehilfen des Vortäters in Betracht. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten Mitangeklagten begangenen Betrugs zu Lasten der Autovermietung gewesen ist.
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.
Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.
Anwalt für Strafrecht: Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafbar macht man sich, wenn man ohne Fahrerlaubnis oder alkoholbedingt fahruntüchtig (Trunkenheitsfahrt) ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt. Zum öffentlichen Verkehrsraum können auch private Flächen zählen. Ein Verkehrsraum ist auch öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Der Bundegerichthofs hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, entschieden, dass ein Verfügungsberechtigter die öffentliche Nutzung durch äußerlich erkennbare Handlungen wieder aufheben kann, so dass eine Fläche danach keinen öffentlichen Verkehrsraum mehr darstellt. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag zugrunde, dass der Angeklagte alkoholbedingt und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, ein auf einem zunächst öffentlich zugänglichen privaten Parkplatz mit einem PKW gefahren zu sein. Noch vor dem Starten des PKW hatte der Berechtigte die Zugangsschranken zum Parkplatz geschlossen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch das Schließen der Schranken der Parkplatz seine Zuordnung zum öffentlichen Verkehrsraum verloren hat. Da der Angeklagte erst nach dem Schließen das Fahrzeug gestartet hat, lag zu diesem Zeitpunkt keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Alkohol am Steuer (Trunkenheitsfahrt) vor. Durch das Schließen der Schranken war der Parkplatz nach Außen klar ersichtlich dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich. Der Parkplatz war kein Teil des öffentlichen Verkehrsraums mehr. Somit lag für die Fahrt des Beschuldigten auf dem geschlossenen Parkplatz keine Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
Anwalt für Strafrecht: Notwehrexzess bei Körperverletzung
In seinem Beschluss vom 16. September 2014 (2 StR 113/14) äußerte sich der Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Notwehrexzesses. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nicht ohne weiteres die Möglichkeit eines Notwehrexzess auszuschließen sei, wenn jemand „kurz vor dem Durchdrehen“ und „hektisch hin und her gelaufen“ sei. Dem Beschluss lag als Sachverhalt die Auseinandersetzung zwischen zwei Personen zugrunde. Der Angeklagte hatte den Geschädigten beleidigt, woraufhin dieser anfing seine Flinte zu laden. Durch diese Handlung sah sich der Angeklagte einer Gefahr ausgesetzt und schoss daher auf den Geschädigten. Dieser zog sich dadurch Verletzungen im Rumpfbereich zu.
Um einen Notwehrexzess nach § 33 StGB zu begehen, muss jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten haben. Um allerdings unter die Notwehr nach § 32 StGB zu fallen, ist eine Notwehrlage notwendig. Diese ist gegeben, wenn man sich eines gegenwärtigen, rechtwidrigen Angriffs auf seine Person ausgesetzt sieht. Dann dürfen Verteidigungshandlungen ergriffen werden, die geeignet und erforderlich sind. Dabei ist wichtig die mildeste Form der Verteidigung zu wählen. Überschreitet man in hohem Maße die gebotene Verteidigungsform, kann dies dennoch nach § 33 StGB gerechtfertigt sein, wenn man dies aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken tut.
Im vorliegenden Fall stellte der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass die Notwehrhandlung des Angeklagten nicht erforderlich gewesen sei. Der Angeklagte hatte nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, weil er den Geschädigten zuvor beleidigt hatte. Daraufhin fing dieser an seine Flinte zu laden. Zwar hätte der Angeklagte zunächst andere, mildere Mittel einsetzen müssen, um den Geschädigten von einem Schuss abzuhalten. Jedoch sei der Angeklagte „kurz vor dem Durchdrehen“ gewesen und „hektisch hin und her gelaufen“. Bei wertender Betrachtung ist daher nicht auszuschließen, dass ein „kurz vor dem Durchdrehen“ und ein „hektisch hin und her gelaufen“ unter § 33 StGB bzw. unter Verwirrung, Furcht oder Schrecken fällt. Dadurch wäre der Angeklagte in seiner Handlung gerechtfertigt gewesen. Das hätte hier durch das Landgericht untersucht werden müssen.
Anwalt für Strafrecht: Überlassung der Wohnung für Rauschgiftgeschäfte
Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (4 StR 300/13) entschied der Bundesgerichtshof, in welchen Fällen sich eine Person wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar macht. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sowohl Lagerung, Aufbereitung als auch der Vertrieb von Betäubungsmitteln mit Kenntnis und Billigung des Wohnungsinhabers betrieben wurden.
Um sich einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG durch das Überlassen einer Wohnung strafbar zu machen, muss diese den Tätern vom Inhaber dafür zur Verfügung gestellt werden. Der Inhaber muss wissen, dass die Wohnung zur Begehung von betäubungsmittelrechtlichen Straftaten genutzt werden wird.
In dem vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob die Kenntnis und Billigung betäubungsrechtlicher Straftaten für eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausreichend ist. Für den Bundesgerichtshof kommt es bei der Bewertung dieser Frage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Kenntnis und Billigung an. Wusste jemand erst nach Überlassung der Wohnung von den dortigen Straftaten und billigte er diese, kommt eine Strafbarkeit nicht ohne weiteres in Betracht. War dem Inhaber allerdings bereits bei Überlassung der Wohnung bekannt, dass dort Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden sollen, kann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben angenommen werden. Weiterhin ist eine Strafbarkeit dann anzunehmen, wenn der Inhaber die Handeltreibenden entweder aktiv beim Handel unterstützt oder die Wohnung speziell für solchen Aktivitäten an die Täter vermietet.