Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelhandel mit Waffen

Ein Gegenstand, welcher geeignet ist, Menschen zu verletzen, stellt keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, wenn er nicht dazu bestimmt wurde, Menschen zu verletzten.

Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, müssen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dazu geeignet und bestimmt sein, Menschen zu verletzten
In seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13 befasst sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann ein Gegenstand eine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Im vorliegenden Fall pflanzte der Beschuldigte Marihuana an, um dieses mitunter zu verkaufen. Nach der ersten Ernte erwarb der Beschuldigte eine Machete und legte diese aus ästhetischen Gründen offen sichtbar im selben Raum ab, in welchem er das geerntete Marihuana verarbeitete. Das Landgericht verurteile den Beschuldigten deshalb wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Eine Machete als solche ist zwar geeignet Menschen zu verletzten, jedoch lässt sich aus der Sachlage nicht schließen, dass die Machete gerade dazu erworben wurde, Menschen zu verletzten. Somit mangelt es an der Zweckbestimmung der Machete, Menschen zu verletzen. Deshalb stellt diese keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens dar.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Hervorrufen eines Brechreizes

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen. Eine Strafbarkeit setzt subjektiv einen Verletzungsvorsatz voraus.

Eine Körperverletzung kann durch eine körperliche Misshandlung begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Umständen kann auch das Hervorrufen eines Ekelgefühls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Mit Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15 stellte dieser fest, dass ein durch Anspucken ausgelöstes Ekelgefühl eine körperliche Misshandlung darstellen kann, so weit durch das Ekelgefühl körperliche Reaktionen erfolgen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten zweimal angespuckt und ihn dabei einmal im Gesicht getroffen haben soll. Dies soll bei dem Polizeibeamten Ekel und, über einen längeren Zeitraum, einen Brechreiz hervorgerufen haben. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Körperverletzung aufgrund einer körperlichen Misshandlung, da objektiv eine Körperverletzung vorlag.

Der BGH schloss sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts an. Der BGH stellte klar, dass das Hervorrufen von Ekel aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung allein für eine Körperverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Ekel zu einer körperlichen Reaktion führen. Ein aufgrund des Brechreizes hervorgerufener Brechreiz stellt eine solche körperliche Reaktion dar. Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf, weil durch das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des Verletzungsvorsatzes getroffen worden sind.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Eine bloße Flucht stellt keine Widerstandshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dar. Selbst wenn im Zuge der Flucht Vollstreckungsbeamte gefährdet oder verletzt werden.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine Vollzugsbeamte gefährdende Handlung eine Nötigungshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte um einer Polizeikontrolle zu entgehen mit einem vor einer Ortseinfahrt quer gestellten Polizeifahrzeug kollidierte. Das Polizeifahrzeug sollte den Beschuldigten aufhalten. Der Beschuldigte wollte dem Polizeifahrzeug ausweichen, was ihm aber misslang. Deshalb kam es zum Zusammenstoß. Hierbei wurde einer der beiden im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten verletzt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Auffassung des Landgerichts wollte sich der Beschuldigte „der Polizeikontrolle entziehen“. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts ausreichend für eine Widerstandshandlung
Dies Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Die Widerstandshandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss Nötigungscharakter haben. Die Nötigungshandlung muss aktiv gegenüber den entsprechenden Vollstreckungsbeamten erfolgen. Dies entfällt im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte versuchte im Zuge seiner Flucht weder die Polizeibeamten abzudrängen noch anderweitig zu einer Erleichterung der Flucht zu nötigen. Die Kollision ist lediglich Folge des Fluchtversuchs. Somit lagen keine Nötigungshandlung gegenüber den Vollstreckungsbeamten und kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor.

Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug

Leichtfertigkeit im Zuge eines Subventionsbetrugs liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war die Subventionserheblichkeit einer Tatsache für eine Behörde zu erkennen.

In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.

Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug

Die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys stellt einen Diebstahl und nicht einen Betrug dar, wenn durch die Übergabe der Gewahrsam des Berechtigten nur gelockert wird und erst das Weglaufen des Täters zum Gewahrsamsbruch führt.

Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.  

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Ohrfeige

Ohrfeigen können eine Körperverletzung darstellen, soweit das körperliche Wohlbefinden in erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Das körperliche Wohlbefinden wird insbesondere bei der Zufügung von Schmerzen in erheblichen Maß beeinträchtigt.

Nach § 223 StGB macht man sich wegen Körperverletzung strafbar, sobald man jemanden an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Soweit eine Ohrfeige zu Verletzungen beim Geschädigten führt, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung in Betracht kommen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 581/15 - stellt der BGH klar, das Ohrfeigen eine körperliche Misshandlung darstellen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte Schmerzen verspürt hat. Sobald die Ohrfeige Schmerzen verursacht, wird man in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Der Entscheidung des BGH lag ein Verfahren wegen Totschlags in minderschweren Fall zugrunde. Ein Totschlag in minderscheren Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man aufgrund einer vorausgegangen Misshandlung jemanden tötet. Der spätere Geschädigte hatte den späteren Angeklagten zwei Ohrfeigen gegeben, bevor er getötet worden ist. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die zwei Ohrfreigen nicht nur geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit beim späteren Angeklagten dargestellt haben.  

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses bei Untreue

Eine Beihilfehandlung und keine Anstiftung liegt vor, wenn der Anzustiftende in einem bereits bestehenden Tatentschluss durch den vermeintlichen Anstifter bestärkt wird.
Neben der Täterschaft kommen als strafbare Beteiligungsform die Anstiftung und die Beihilfe in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe ist nicht immer einfach.

Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12 mit der Frage beschäftigen, ob die Bestärkung eines Tatentschlusses eine Beihilfehandlung oder eine Anstiftung darstellt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Gesellschafter einer vor der Insolvenz stehenden GmbH den rechtskundigen Beschuldigten aufsuchte, um sich bezüglich der Rettung des Gesellschaftsvermögens durch Gründung einer neuen Gesellschaft beraten zu lassen. Die neue Gesellschaft sollte mittels unechter Urkunden gegründet werden. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft bestand jedoch keine Möglichkeit zur legalen Bewahrung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Dessen war sich der Gesellschafter bereits vor der Beratung durch den Beschuldigten bewusst. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untreue.
Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Für eine Anstiftung muss der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten hervorrufen. Wenn der Anzustiftende den Beschuldigten bereits mit einem Ansinnen aufsucht, welches alleine durch eine Straftat zu verwirklichen und er sich dessen bewusst ist, so hatte er bereits einen Tatentschluss gefasst. Ein Zusprechen durch den vermeintlichen Anstifter stellt in der Folge nur ein Bestärken im Tatentschluss und somit eine Beihilfenhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche durch Lebenspartner

Der Tatbestand der Geldwäsche erfasst auch Gegenstände, die in einen gemeinsamen Haushalt eingebracht und dort verwahrt, genutzt oder verbraucht werden. Auch ein Lebenspartner kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, soweit er an den vom anderen Lebenspartner eingebrachten Sachen einen Besitzwillen hat.

Gem. § 261 StGB wird wegen einfacher Hehlerei mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein Lebenspartner sich wegen Hehlerei gem. § 261 StGB strafbar macht, wenn vom anderen Lebenspartner betrügerisch erlangte Haushaltsgeräte in die gemeinsame Wohnung eingebracht werden. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei liegt vor, soweit die Gegenstände durch den an der Vortat unbeteiligten Lebenspartner verwahrt werden. Unter Verwahren ist die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen. Der Täter muss hierzu eine Übernahmehandlung vornehmen, durch die sein Besitzwille zum Ausdruck gebracht wird. Ein einfaches Dulden ist für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ausreichend. Der Entscheidung des BGH lag zugrunde, dass die Gegenstände ohne Zutun des wegen Geldwäsche angeklagten Lebenspartners in dessen Herrschaftsbereich gelangt sind. Eine Übernahmehandlung des Angeklagten war nicht erkennbar. Bei diesen Feststellungen konnte nach Auffassung des BGH eine Verurteilung wegen Geldwäsche nicht erfolgen.]

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei - § 259 StGB

Hehler iSd. § 259 StGB können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat sein, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters.

Mit Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob man sich wegen Hehlerei strafbar machen kann, wenn man bereits an der vorausgegangen Betrugshandlung beteiligt gewesen war.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, hochwertige Kraftfahrzeuge zu mieten, um diese anschließend unter Vorlage von gefälschten Papieren auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dem Vermieter gegenüber sollte wahrheitswidrig behauptet werden, die Fahrzeuge seien gestohlen worden. Die Fahrzeuge wurden durch den Mitangeklagten angemietet. Der Angeklagte übernahm das Fahrzeug und verbrachte es ins Ausland. Der Mitangeklagte meldete das Fahrzeug als gestohlen.

Das Landgericht Detmold sah in dem Verhalten des Anklagten – das Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland - eine Hehlerei gem. § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof konnte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können weder der Täter noch Mittäter der Vortat zugleich Hehler sein. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kommt nur für den Anstifter und Gehilfen des Vortäters in Betracht. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten Mitangeklagten begangenen Betrugs zu Lasten der Autovermietung gewesen ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.