Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.
Anwalt für Strafrecht: Merkmal der „Zwangslage“ beim Menschenhandel
In seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 StR 154/14 hat sich der Bundesgerichtshof zu dem Merkmal der „Zwangslage“ im Sinne des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB eingelassen. Er befasste sich dabei mit der Frage, ob eine wirtschaftlich schlechte Lage im Heimatland der Geschädigten für die Ausnutzung einer Zwangslage ausreichend ist.
Eine Zwangslage im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB liegt unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen muss die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit einer Person eingeschränkt sein. Zum anderen muss diese Einschränkung konkret dazu geeignet sein, den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung zu verringern. Die Straferwartung im Falle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die geschädigten Frauen wurden in ihrem Heimatland Nigeria von den Angeklagten angesprochen und dazu gebracht nach Deutschland zu kommen. Sie sollten in Deutschland der Prostitution nachgehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Ausnutzen einer Zwangslage im Heimatland der Opfer den Tatbestand des Menschenhandels verwirklicht. Dafür reichte die Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit durch die schlechte wirtschaftliche Lage der geschädigten Frauen aus. Dieser Umstand war geeignet den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten bereits im Zeitpunkt dieser „Rekrutierung“ zu mindern. Daher war es auch nicht erforderlich weitere erschwerende Umstände zu prüfen, die geeignet gewesen wären den Widerstand der jeweiligen Geschädigten zu überwinden. Damit erübrigte sich auch die Prüfung, ob der Beschluss der Geschädigten sich zu prostituieren bereits vor Einreise nach Deutschland bestand oder erst durch die Angeklagten hervorgerufen wurde.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 StR 173/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwiefern bei einem „Schuppen“ von einem „einbrechen“ oder einem „einsteigen“ in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Schuppen“, einem Dachboden oder einem Keller eines Einfamilienhauses gleichgestellt, typischerweise zum Begriff des Wohnens gezählt werden kann. Ein Dachboden oder Keller können unter den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls fallen, wenn es sich hierbei um Räume handelt, die einen ungehinderten Zugang zum Wohnbereich ermöglichen (z.B. bei Einfamilienhäusern). Nicht darunter fallen solche Dachböden oder Kellerräume, die in sich abgeschlossen oder selbstständig sind (Beschluss vom 24. April 2012 – 1 StR 378/11, Rn. 2). Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass auch ein Schuppen als zum Wohnen zugehörig angesehen werden kann, soweit der Schuppen einen ungehinderten und direkten Zugang zum Wohnhaus ermöglicht.
Ein „einbrechen“ liegt dann vor, wenn ein entgegenstehendes Hindernis mit nicht unerheblicher Kraft gewaltsam beseitigt wird oder zumindest eine Öffnung erweitert wird, um anschließend eindringen zu können. Auch wurden keine Angaben dazu getroffen, ob die Tür vom Schuppen zum Wohnhaus aufgebrochen und somit unter Schwierigkeiten geöffnet worden ist.
Offensichtlicher könne hingegen die Tatbestandsalternative „einsteigen“ ausgeschlossen werden, da diese nur erfüllt wäre, wenn jemand unter Schwierigkeiten in das Wohnhaus durch eine dafür nicht bestimmte Öffnung eingedrungen wäre. Zum einen stellt jedoch der Zugang vom Schuppen zum Haus eine dafür bestimmte Öffnung dar. Zum anderen wurde nicht geklärt, ob diese Öffnung unter Schwierigkeiten geöffnet wurde.
Anwalt für Strafrecht: Schaden als wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt
Mit Beschluss vom 15.04.2014 – 2 StR 566/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schaden der durch die Tatbegehung entsteht, ein wesentlicher Umstand bei der Strafbemessung ist. Der Angeklagte hatte in fünfundzwanzig Fällen Sachen aus verschlossenen Fahrzeugen entwendet. Dadurch handelte es sich nicht mehr um einen einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB sondern bereits um einen Fall des besonders schweren Diebstahls nach § 243 StGB. Beim schweren Diebstahl erhöht sich der Strafrahmen im Gegensatz zu dem des einfachen Diebstahls. Während der einfache Diebstahl gemäß § 242 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kommt bei einem schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB lediglich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht zwischen den einzelnen Schäden beim Entwenden differenzieren sollen. Die angerichteten Schäden reichten von 20,00 € bis zu 2.300,00 €. Das Landgericht hatte für die Einzeltaten jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es im Einzelfall zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, wenn das Landgericht die einzelnen Schäden differenziert berücksichtigt hätte.
Anwalt für Strafrecht: stillschweigende und zeitlich versetzte Bandenabrede bei Diebstahl
Im Fall eines Bandendiebstals gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB bedarf es für das Bilden einer Bande eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, welche sich zur fortgesetzten Begehung einer, zum Zeitpunkt der Abrede, unbestimmten Vielzahl von Diebstählen verbunden haben. Dieses Verbinden zur gemeinsamen Deliktsbegehung ist die Bandenabrede. Sie stellt ein Kernelement der Bandenbildung dar und ist Ausdruck des Willens des Einzelnen, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung vergleichbarer Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Diese muss weder ausdrücklich noch gleichzeitig zwischen den Bandenmitgliedern erfolgen.
Vielmehr kann eine konkludente Bandenabrede getroffen werden. Bei einer konkludenten Bandenabrede mangelt es an einer ausdrücklichen Absprache. Die Absprache kann dann nur aus dem tätlichen Zusammenwirken der Beteiligten hergeleitet werden. Bei der Bestimmung der Bandenabrede ist besonders drauf zu achten, dass alle für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände angemessen abgewogen werden. Die Feststellung einer Bandenabrede ist insbesondere fehlerhaft, wenn Indizien alleine ohne Abwägung bewertet werden, unberücksichtigt bleiben oder fehlerhaft eine Indizienwirkung zu- oder aberkannt wird.
Typische Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, sind insbesondere eine große Anzahl an strafbewehrten gemeinsamen Diebstahlshandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und das Vorrätighalten von Tatwerkzeug. Indizien gegen eine Bandenabrede können sein sprechen insbesondere ein spontaner Tatentschluss oder die fehlende Beutebeteiligung (BGH 2 StR 529/11). Dies sind einzelne Gesichtspunkte, welche für die Feststellung ob eine solche vorliegt im Zuge einer Gesamtwürdigung mit weiteren für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen abgewogen werden.
Weiterhin muss die Absprache zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nicht gleichzeitig erfolgen. Dies macht die Bandenbildung bereits durch Absprache mit nur einem Mittäter möglich. Erforderlich ist die Übereinkunft mit diesem, Straftaten mit einem oder mehreren Dritten als weiteren Beteiligten zu begehen. Diese müssen anschließend durch einen der beiden Täter über das gemeinsame Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden und sich der Bandenabrede anschließen. Hieraus ergibt sich erst recht die Möglichkeit eines weiteren Beteiligten sich an einer bereits bestehenden Bande anzuschließen.
Anwalt für Strafrecht: Meinungsfreiheit in Abgrenzung zur Schmähkritik
Persönliche Meinungen, d.h. vor allem wertende Urteile, die im Rahmen öffentlicher oder politischer Meinungsbildung kundgetan werden, sind von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu bestrafen, soweit es sich hierbei nicht um eine Schmähkritik handelt. Bei einer Schmähkritik handelt es sich um eine Äußerung, bei der die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Grundsätzlich muss eine Abwägung des Einzelfalls zwischen den beeinträchtigten Schutzgütern des Ehrverletzten und dem Schutz der Meinungsfreiheit des Äußernden vorgenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13), dass der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren sei, sodass es sich nicht schon bei überzogener oder ausfälliger Kritik um Schmähkritik handele. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden und eine Diffamierung der Person hinzutreten.
Das Bundesverfassungsgericht sah in der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG).
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber über eine Behörde äußerte, dass bewusst und absichtlich vorliegende Fakten ignoriert werden würden. Laut dem Bundesverfassungsgericht handele es sich bei den Begriffen „absichtlich“ und „bewusst“ um wertende Elemente, sodass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Begriff der Schmähkritik dürfe gerade nicht überdehnt werden, sodass der Schutz der Meinungsfreiheit hierdurch verkürzt werde.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Limburg gerügt und dessen Urteil aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu der Strafzumessung hat das Gericht unter anderem Folgendes ausgeführt: „Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eigenen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich Folge der zuvor primär aus Gewinnstreben getroffenen Entscheidung.“
Der BGH sah darin einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nach dem Merkmale des Tatbestandes nicht bei der Strafzumessung verwertet werden dürfen. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber bereits ein Gewinnstreben beinhalte, habe das Landgericht nicht berücksichtigen dürfen, dass es dem Angeklagten nicht um die Finanzierung seines Eigenkonsums ging.
Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess
Die Verständigung im Strafprozess, also die Abmachung zwischen Angeklagtem und Gericht, gegen ein Geständnis eine geringere Strafe zu bekommen, kann für alle Beteiligten eine Erleichterung sein. Dies gilt allerdings nur, wenn das Gericht seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und den Betroffenen über alle Folgen des sogenannten „Deals“ belehrt. Dazu gehört auch den Betroffenen darüber aufzuklären, dass die „ausgehandelte“ Strafhöhe für das Gericht nicht zwingend bindend ist. Denn nach § 257c Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Im Grunde genommen kann sich das Gericht damit von der Verständigung lösen, wenn es etwa einen wichtigen strafschärfenden Aspekt in den Akten übersehen hat.
Belehrt das Gericht den Betroffenen nicht schon bei Unterbreitung des konkreten Verständigungsvorschlags über die nur eingeschränkte Bindungswirkung, so führt dieser Rechtsfehler in der Regel zur Aufhebung des Urteils. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 StR 15/17 und hob das Urteil des Landgerichts Dresden auf.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG
In seinem Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Bewertung von Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Dabei hat er betont, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel nicht mehrere Verstöße, sondern nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt. Dies gelte auch dann, wenn verschiedene Drogenmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Außerdem stellte der BGH fest, dass der Erwerb der Betäubungsmittel in deren Besitz aufgeht sodass es insgesamt zu einer geringeren Strafe kommen muss.
Das Landgericht Duisburg hatte hingegen in dem Besitz des Angeklagten von Amphetamin, Kokain und Haschisch jeweils eigene Verstöße gegen das BtMG angenommen und den Angeklagten darüber hinaus wegen des Erwerbs dieser Betäubungsmittel verurteilt.
Anwalt für Strafrecht: "Gemischte" Bande bestehend aus Dieben und Hehlern / Strafbarkeit wegen Bandenhehlerei
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2015 (Aktenzeichen: 5 StR 295/15) mit der Frage befasst, ob ein Bandendiebstahl gem. §§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB angenommen werden kann, wenn jemand einen Diebstahl allein begeht, die Verwertung der Beute jedoch gemeinschaftlich mit weiteren Personen erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Angeklagten, welcher absprachegemäß die Diebstähle allein beging und die dabei erbeuteten EC- und Kreditkarten sodann mit weiteren Personen gemeinschaftlich bei späteren Einkäufen betrügerisch eingesetzt hatte, unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine "gemischte" Bande, welche aus Hehler und Dieben besteht nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Absatz 1 Nr. 2, 260a Absatz 1 StGB) vorliegen. Daher hat der BGH entschieden, dass eine Diebesbande (§§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB) lediglich dann zu bejahen ist, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilgenommen haben.
Deshalb kann eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht erfolgen. Vielmehr lag eine Bandenhehlerei vor.
Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung
Wegen gefährlicher Körperverletzung wird unter anderem derjenige bestraft, der die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem solchen Werkzeug jeder Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Seit einiger Zeit gilt auch der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug, wenn es sich bei dem Schuh um einen derben Schuh handelt. Als Paradebeispiel gilt der Springerstiefel.
In seiner Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 253/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Grundsätze noch einmal bekräftigt und die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Frankfurt aufgehoben. Der Angeklagte hatte einer anderen Person nach einem Streit zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den Kopf getreten, als diese bereits bewusstlos auf dem Asphalt lag. Nach Ansicht des BGH liegt hier jedoch keine gefährliche Körperverletzung vor, da der Angriff äußerlich folgenlos blieb und keine erhebliche Verletzung festgestellt werden konnte. Außerdem betonte der BGH, dass etwaige Verletzungsfolgen auch konkret durch den Schuh und nicht nur durch die Tritte an sich verursacht werden müssen, damit der erhöhte Strafrahmen des § 224 StGB greift.