Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wer auf ein Polizeiauto zufährt, um dieses zurückzudrängen und dadurch seine Flucht zu ermöglichen, macht sich nicht zwingend wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar.

In seinem Beschluss vom 30.06.2015 - 4 StR 188/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut deutlich gemacht, dass für eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr genaue Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehr getroffen werden müssen. Denn nach § 315b StGB muss es bei einem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert kommen. Bei diesem sogenannten "Beinahe-Unfall" muss eine Situation verursacht werden, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Diese Situation konnte das Landgericht Traunstein im zu verhandelnden Fall jedoch nicht hinreichend belegen, sodass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom BGH aufgehoben werden musste.
Der Angeklagte war mit ca. 100 bis 120 km/h ungebremst auf eine Polizeistreife zugefahren, um die Beamten zur Freigabe der Fahrspur zu zwingen und so seine Flucht zu ermöglichen. Als der Angeklagte weniger als 50 Meter von ihnen entfernt war, setzten die Beamten das Polizeiauto zurück, da selbst bei einer Vollbremsung eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH belegen diese Feststellungen allein die konkrete Gefährdung der Beamten jedoch nicht.

Anwalt für Strafrecht: Strafbefehl

Ein Strafbefehl muss dem Beschuldigten mit einer Übersetzung zugestellt werden, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Andernfalls liegt keine wirksame Zustellung vor, die Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen.

Das Landgericht (LG) Gießen hat in seinem Beschluss vom 29.04.2015 - 7 Qs 48/15 entschieden, dass bei der Zustellung eines Strafbefehls auch eine Übersetzung zugestellt werden muss, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Denn gemäß § 37 Abs. 3 StPO ist dem Prozessbeteiligten das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG ein Dolmetscher zusteht. Die Regelung gilt aber entgegen ihrem Wortlaut nicht nur für Urteile, sondern ist entsprechend auf den Strafbefehl anzuwenden. Wer also der deutschen Sprache nicht mächtig ist, dem muss bei der Zustellung des Strafbefehls eine Übersetzung zugestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so ist der Strafbefehl nicht wirksam zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen.

Anwalt für Strafrecht: Unfallflucht

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB ist unter anderem die Überzeugung des Tatrichters, der Unfallverursacher habe die Entstehung des Unfalles mit nicht nur unerheblichem Sachschaden auch tatsächlich bemerkt.

In seinem Beschluss vom 08.07.2015 (3) 121 Ss 69/15 (47/15) hat das Kammergericht die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB klargestellt. Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. Nach den Feststellungen des AG war es zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge gekommen, wobei an den Fahrzeugen auf den ersten Blick nur Farbaufrieb erkennbar war. Daran anknüpfend bewertete das Kammergericht die Feststellungen des AG zur inneren Tatseite der Angeklagten als unzureichend. Das Urteil belege nicht hinreichend, dass die Angeklagte nicht nur den Zusammenstoß selbst, sondern auch die Entstehung eines nicht nur unerheblichen Schadens bemerkt habe. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es reiche nach Auffassung des Kammergerichts nicht aus, dass sich aufgrund der festgestellten objektiven Umstände einem durchschnittlichen Kraftfahrer die Vermutung aufdrängen müsse, es sei zu einem Unfall mit nicht nur unerheblichem Sachschaden gekommen. Auch die Feststellung, die Angeklagte hätte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens bemerken können und müssen reiche für eine Begründung vorsätzlicher Unfallflucht nicht aus. Im Falle einer Verurteilung gem. § 142 StGB müsse der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, warum er davon überzeugt ist, der Unfallverursacher habe im konkreten Fall auch den nicht unerheblichen Schaden bemerkt.

Anwalt für Strafrecht: Besorgnis der Befangenheit

Beschäftigt sich der Richter während der laufenden Hauptverhandlung über einen Zeitraum von 10 Minuten aus privaten Gründen mit seinem Handy, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

In seinem Urteil vom 17.06.2105 - 2 StR 228/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die private Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Richter durchaus einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.
In dem zu verhandelnden Fall hatte die beisitzende Richterin über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient und SMS verschickt. Damit stellte sie nach Ansicht des BGH ihre privaten Belange über ihre dienstliche Pflicht. Dies führte dazu, dass bei den Angeklagten der Eindruck erweckt wurde, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt. Eine solche Besorgnis der Befangenheit stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO dar und führte im konkreten Fall zur Aufhebung des Urteils.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Die lang andauernde Untersuchungshaft eines Angeklagten kann, wenn dieser zuvor noch nie inhaftiert war, unter dem Kriterium der besonderen Haftempfindlichkeit als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden.

In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl

Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit voraus. Allein das Abstellen auf die Tatausführung, welche ein erhöhtes Maß krimineller Energie erkennen lässt, reicht grundsätzlich nicht aus.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt, weil dieser Kleidung aus Geschäften entwendet hatte, wobei er die Sicherungsetiketten zuvor mit einem Magneten entfernte. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB geäußert. Demnach scheidet die Einordnung der Tat als ein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegend aus, da die Sicherungsetiketten keine Schutzvorrichtung sind, die die Ware gegen die Wegnahme besonders sichern. Die Bewertung der Tat als unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls kommt hier nach Ansicht des OLG Dresden zwar grundsätzlich in Betracht, bedarf jedoch einer umfangreichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit. Das AG hatte bei der Annahme des besonders schweren Falles allein auf die Tatausführung abgestellt und in der wiederholten Verwendung des Magneten bei dem Diebstahl eine über das Maß eines einfachen Diebstahls hinausgehende kriminelle Energie erkannt. Dem OLG Dresden reichte dies jedoch nicht, um die Anwendung des § 243 StGB zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Zum Nachweis des Vorsatzes zu einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB muss das Tatgericht genaue Feststellungen zur Fähigkeit der Einsicht des Angeklagten bezüglich seiner Alkoholisierung und des daraus resultierenden Verbotes der Fahrt treffen. Die bloße Bezugnahme auf Warnungen und Hinweise anderer Personen reicht für die Feststellung des Vorsatzes des Täters nicht aus.

Der alkoholkranke Angeklagte war in Berlin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ? und unter Einfluss von Cannabinoiden mit einem Auto gefahren. Dafür wurde er vom Landgericht Berlin unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB verurteilt, wobei das LG von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging.
Der BGH hat die Entscheidung des LG mit Urteil vom 09.04.2015 (4 StR 401/14) wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum festgestellten Vorsatz aufgehoben. Die Feststellungen des LG zum Vorsatz des Angeklagten bezogen sich lediglich auf die Wahrnehmungen anderer Personen, welche die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt hatten.
In dem Urteil führt der BGH aus, dass Voraussetzung für den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ist, dass der Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht anhand eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erfahrungssatzes sagen. Vielmehr muss der Tatrichter nach einer Gesamtschau aller Umstände vom Vorsatz überzeugt sein. Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die BAK des Täters ein gewichtiges Beweisanzeichen. Jedoch bedarf dieses einer Würdigung im Einzelfall. Die Annahme, dass jemand mit einer hohen BAK regelmäßig von seiner Alkoholisierung und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit weiß, stellt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern lediglich eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Demgegenüber bedeutet eine hohe BAK aber auch nicht zwangsläufig eine beeinträchtigte Wahrnehmung der eigenen Alkoholisierung, welche den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ausschließen könnte. Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch Umstände wie Trinkverlauf, Trinkende und sonstiges auffälliges Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Auch Bilder, auf denen das Geschlechtsteil des Kindes vollständig zu sehen ist, stellen nicht zwangsläufig kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Bild eine Körperposition des Kindes mit objektiv eindeutigem Sexualbezug zeigt.

Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Essen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG hatte einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt, weil dieser Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war das Kind nackt beim Baden zu sehen, wobei auch das Geschlechtsteil vollständig zu sehen war.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen können, dafür müsse aber von dem Kind eine Körperposition eingenommen werden, die allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, beispielsweise weil das Geschlechtsteil bewusst "zur Schau gestellt" wird. Dies ist aber bei Bildern vom Baden in einem Planschbecken nicht unbedingt der Fall, sofern diese Handlungen sich aus dem Badevorgang ergeben und eben keinen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des nackten Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wird.

Anwalt für Strafrecht: überlange Verfahrensdauer

Dauert die Untersuchungshaft schon 5 Jahre und 9 Monate an und wurde in dieser Zeit keine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten erreicht, obwohl das Verfahren dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens entspricht, so liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, der zur Aufhebung der Untersuchungshaft führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 01.06.2015 - 2 Ws 299/15 die Untersuchungshaft des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgehoben. Der Angeklagte saß seit nunmehr 5 Jahren und 9 Monaten in Untersuchungshaft. Zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kam es trotz des üblichen Umfangs des Verfahrens nicht. Zwar wurde der Angeklagte zweimal verurteilt, diese Urteile wurden jedoch beide vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Eine der Revisionen dauerte 14 ½ Monate, was das OLG Köln unter anderem dazu bewegte, einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen und die Untersuchungshaft aufzuheben.

Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm

Zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG muss das Tatgericht nicht nur Feststellungen zur Menge der gefundenen Betäubungsmittel, sondern auch zum Wirkstoffgehalt der gefundenen Drogen treffen

Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.