Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch

Wer im Straßenverkehr einen Roller mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, macht sich weder wegen Urkundenfälschung noch wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.

In seinem Beschluss vom 19.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 158/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass sich jemand, der ein Kleinkraftfahrzeug mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, nicht wegen Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch strafbar macht. Der Angeklagte wurde von den Vorinstanzen wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er an seinem Roller ein Versicherungskennzeichen aus dem Jahre 2009 anbrachte und damit 2014 bei einem Unfall erwischt wurde.
Zwar stellt das Versicherungskennzeichen, das an dem Roller angebracht ist, eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar. Strafbares Verhalten liegt nach Ansicht des OLG Koblenz jedoch nur dann vor, wenn das Versicherungskennzeichen an einem anderen Fahrzeug als demjenigen angebracht wird, für das es ausgegeben wurde. Denn durch das Anbringen an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt. Auch wer Manipulationen am Versicherungskennzeichen vornimmt, um darüber zu täuschen, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, begeht eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dies kann etwa durch das ändern der Farbe des Versicherungskennzeichens geschehen. Wer allerdings, so wie der Angeklagte, lediglich mit einem abgelaufenen Kennzeichen fährt, begeht keine Urkundenfälschung. Auch eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG scheidet aus, da es sich bei Versicherungskennzeichen nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Ganz straflos dürfte das Fahren mit einem abgelaufenen Kennzeichen jedoch nicht sein. Denn zumindest ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kommt in Betracht, wenn man ohne gültige Haftpflichtversicherung unterwegs ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wird der Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen, so liegt, wenn der Tankende den Treibstoff von vorneherein nicht bezahlen wollte, kein vollendeter Betrug vor.

Wer an einer Selbstbedienungstankstelle den getankten Treibstoff nicht bezahlt und beim Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen wird, macht sich lediglich wegen versuchten, nicht aber wegen vollendeten Betrugs strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 532/15 entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Da allerdings keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal wahrgenommen wurden, musste der vollendete Betrug verneint werden. Der BGH führte dazu aus, dass der für den Betrug erforderliche Irrtum über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten nicht vorliegen kann, wenn der Tankvorgang an sich nicht wahrgenommen wird. Anders ist dies, wenn der Tankende, wie der Angeklagte im zu verhandelnden Fall, von vorneherein die Absicht hat, das Benzin nicht zu bezahlen und davon ausgeht, beim Tankvorgang beobachtet zu werden. Hier ist ein versuchter Betrug gegeben, bei dem die Strafe gemildert werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" erfüllt nicht zwingend den Tatbestand einer Beleidigung. Vielmehr muss eine Abwägung im Einzelfall getroffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, das die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung durch das Landgericht Berlin in der Revision bestätigt hatte. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte in einem Telefongespräch mit einem Journalisten die einen seiner Fälle betreuende Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" bezeichnet, weil sie gegen seinen Mandanten Untersuchungshaft beantragt hatte.
Von den Gerichten wurde diese Äußerung als Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, eingeordnet. Liegt Schmähkritik vor, so muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ohne eine Abwägung im Einzelfall hinter dem Persönlichkeitsrecht des Beleidigten zurücktreten, sodass eine strafbare Beleidigung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht betonte aber, dass eine Schmähung nur gegeben ist, wenn ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Die sei aber nicht der Fall, da es in dem Kontext, in dem der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragt wurde, zumindest möglich sei, dass sich seine Äußerung auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin bezogen habe. Das Landgericht Berlin darf sich also nun erneut mit dem Fall befassen und muss dabei eine genaue Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits vornehmen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Hält das Gericht eine Strafverteidigung für notwendig, so darf es die Verteidigerbestellung auch dann nicht aufheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vorlagen.

In seinem Beschluss vom 22.01.2016 - 21 Qs-660 Js 405/14-72/15 hat das Landgericht (LG) Bonn die Rücknahme einer Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht für unzulässig erklärt. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten zuerst einen Verteidiger bestellt, weil es aufgrund eines stationären Aufenthalts des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik von einer möglichen Schuldunfähigkeit ausging und deshalb eine Verteidigung für notwendig erachtete. Als das Sachverständigengutachten jedoch ergab, dass der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich war, nahm das Amtsgericht die Verteidigerbestellung mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung hätten von Anfang an nicht vorgelegen.
Das LG Bonn erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig und wies darauf hin, dass die Verteidigerbestellung, wenn ihre Notwendigkeit einmal bejaht wurde, grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Beurteilung nachträglich ändert. Eine Rücknahme sei nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände möglich, die im zu verhandelnden Fall nach Ansicht des LG Bonn aber nicht gegeben waren.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Allein von der Klingenlänge eines Messers von 8,4 cm darf das Gericht nicht auf das Bewusstsein des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs schließen.

In seinem Beschluss vom 17.05.2016 - 2 RV 39/16 hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass allein von der Klingenlänge eines Messers nicht auf das Bewusstsein des Angeklagten geschlossen werden darf, beim Diebstahl ein gefährliches Werkzeug bei sich zu führen. Dies spielt insofern eine entscheidende Rolle, als dass die Strafandrohung beim Diebstahl mit Waffen im Gegensatz zum einfachen Diebstahl auf 6 Monate bis zu zehn Jahren erhöht ist und damit zwingend eine Freiheitsstrafe im Raum steht.
Der Angeklagte hatte bei dem Diebstahl zwar ein Messer mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner Jackentasche, war sich dessen aber seinen Angaben nach überhaupt nicht mehr bewusst. Damit war zwar objektiv der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen erfüllt, da allein das Beisichführen eines solchen Gegenstandes ausreicht und keine Verwendungsabsicht gefordert wird. Es fehlte nach Ansicht des OLG Naumburg jedoch am Vorsatz, da der Angeklagte überhaupt kein Bewusstsein darüber hatte, dass sich das Taschenmesser in seiner Jackentasche befand. Allein von der Klingenlänge auf dieses Bewusstsein zu schließen, wie es das erstinstanzliche Gericht zuvor getan hatte, sah das OLG Naumburg als rechtsfehlerhaft an. Der Angeklagte hat demnach lediglich einen einfachen Diebstahl und keinen Diebstahl mit Waffen begangen.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr müssen die entsprechenden notwendigen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und festgestellt werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein etwaiger Rückreisewille eines abwesenden Beschuldigten nicht hinreichend sicher festgestellt wurde.

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich mit Beschluss vom 24. Mai 2016 - 4 Ws 75/16 zu den Anforderungen für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr geäußert. Dem Beschluss lag ein Haftbefehl gegen den Angeklagten in einem größeren, bereits mehrfach unterbrochenem, Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin zugrunde. Der Angeklagte hatte sich zunächst während des laufenden Verfahrens mehrfach im Ausland aufgehalten, war zu den Verhandlungstagen aber immer wieder anwesend. Noch bevor der Angeklagte zwei Tage vor dem nächsten Verhandlungstermin erneut ins Ausland abgereist war, unterrichtete dessen Verteidigerin das Gericht, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig zum Prozess zurück sein würde. Kurze Zeit später wurde ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und Fluchtgefahr angenommen. Das Landgericht begründete den Haftbefehl im Wesentlichen damit, dass (durch Interpretation des Geschehens nach der Mitteilung der Verteidigerin) bereits vor der Abreise des Angeklagten ins Ausland offenbar festgestanden habe, dass dieser nicht zum Prozess zurückkehren werde. Insofern vermutete das Landgericht einen Fluchtwillen des Angeklagten. Gleichzeitig konnte das Landgericht einen etwaigen Rückreisewille des Angeklagten "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" feststellen.
Das Kammergericht macht in seinem Beschluss zunächst deutlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Erklärung des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Demnach habe der Angeklagte lediglich eine spezielle ärztliche Behandlung im Ausland wahrnehmen wollen. Er habe sogar ein Rückflugticket gehabt, um rechtzeitig zum Prozess wieder da zu sein. Ein Fluchtwille des Angeklagten könne demnach ohnehin nur vermutet werden. Als "grundlegenden dogmatischen Mangel" bezeichnet das Kammergericht dann in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht Fluchtgefahr angenommen hat, weil auch ein Rückreisewille des Angeklagten nicht mit der erforderliche Sicherheit habe festgestellt werden können. Das Kammergericht stellt insofern klar, dass zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr die entsprechenden Umstände sicher festgestellt werden müssen. Hingegen reiche es gerade nicht aus, dass Umstände, die gegen eine Flucht sprechen - wie etwa ein Rückreisewille - nicht sicher festgestellt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Macht das Gericht von der bei einer versuchten Tat möglichen Strafmilderung nicht Gebrauch, so darf es die Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs nicht noch einmal strafschärfend berücksichtigen.

Wird eine Straftat lediglich versucht und nicht vollendet, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Lehnt das Gericht diese, zugunsten des Angeklagten wirkende, Strafrahmenverschiebung ab, so muss es die konkrete Höhe der Strafe an dem für die vollendete Tat vorgesehenen Strafrahmen bemessen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Mai 2016 - 5 StR 102/16 darf das Gericht dann aber die Gefährlichkeit des Versuches und die Vollendungsnähe nicht doppelt zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Dies hatte das Landgericht Leipzig bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten nicht berücksichtigt. Es machte wegen der Gefährlichkeit und den schweren Verletzungen des Opfers nicht von der möglichen Strafmilderung beim Versuch Gebrauch und stellte dann bei der konkreten Strafzumessung erneut auf die Gefährlichkeit des Versuchs ab. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von "Fluchtgefahr" begründen

Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 Ws 369/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt, dass nicht allein aufgrund einer prekären wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation des Beschuldigten eine die Untersuchungshaft begründende "Fluchtgefahr" angenommen werden kann. Damit hob das OLG einen Haftbefehl gegen einen Angeklagten auf, der wegen unterschiedlicher Vermögensdelikte vom Amtsgericht in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die hohe Verschuldung des Angeklagten und auch das scheinbar überraschend hohe Strafmaß würden dem Angeklagten einen besonderen Fluchtanreiz bieten, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und die U-Haft zu verhängen sei.
Das OLG München lehnt die Fluchtgefahr hingegen ab und weist in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass die familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Beziehungen ins Ausland habe er nicht. Zudem hält das OLG gerade eine Flucht ohne finanzielle Mittel für äußerst schwierig und eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seinen drei Kindern für geradezu ausgeschlossen. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte überhaupt von etwaigen Fluchtmöglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen würde. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes auch zu prüfen gewesen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für eine Verurteilung wegen Raubes muss zwischen dem Einsatz der Gewalt und der Wegnahme ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen, in dem die Dispositionsfreiheit des Opfers über den weggenommenen Gegenstand nötigungsbedingt eingeschränkt war.

In seinem Beschluss vom 20.01.2016 - 1 StR 398/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es für den Raub nicht nur einen Finalzusammenhang, sondern auch einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang dergestalt geben muss, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. Das bedeutet zunächst, dass die Gewalt eingesetzt werden muss, um die Wegnahme des Gegenstandes zu ermöglichen. Darüber hinaus muss nach Ansicht des BGH ein raubspezifischer Zusammenhang gegeben sein. Wegnahme und Gewaltanwendung dürfen also nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben.
Diesen raubspezifischen Zusammenhang sah der BGH in dem zu verhandelnden Fall nicht als gegeben an und hob die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes auf. Der Angeklagte hatte dem zunächst schlafenden Geschädigten in dessen Wohnung eine volle Flasche und einen Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, um ihn kampfunfähig zu machen und Wertgegenstände an sich zu nehmen. Bevor der Angeklagte jedoch Goldkette und Smartphone des Geschädigten wegnahm und die Wohnung verließ, duschte er im Badezimmer, während der Geschädigte seine Verletzungen säuberte. Da der Angeklagte seinen fortbestehenden Wegnahmevorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Geschädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand, lag für den BGH das raubtypische Geschehen nicht vor.