Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafprozessrecht

Wer von einem verdeckten Ermittler unter Drohung dazu angestiftet wird, Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einzuführen, macht sich nicht wegen Einfuhr strafbar. Eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation führt zur Einstellung des Verfahrens.

In seinem Urteil vom 10.6.2015 - 2 StR 97/14 vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) eine Rechtsprechungsänderung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Er hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und stellte das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses ein.
Die Beschuldigten waren von der Polizei zuvor langfristig observiert worden, weil gegen sie der Verdacht der Begehung von Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten bestand. Es wurden mehrere verdeckte Ermittler eingesetzt, die die Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten dazu überreden sollten, eine große Menge von Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Nachdem die Beschuldigten sich weigerten, trat einer der verdeckten Ermittler drohend auf und ein anderer behauptete wahrheitswidrig, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht. Daraufhin halfen die Beschuldigten in zwei Fällen bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten. Der BGH sah diese rechtstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis und stellte das Verfahren ein. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im letzten Jahr, der die bisherige Strafzumessungslösung des BGH als unzureichend bezeichnete und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren feststellte. Bisher hatte der BGH in solchen Fällen lediglich die Strafe gemildert.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / bewaffneter Handel

Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet.

In seinem Beschluss vom 10.2.2015 - 5 StR 594/14 hat der Bundesgerichtshof erneut genaue Feststellungen zum Merkmal des Mitsichführens einer Waffe beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefordert. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Waffe derart mitgeführt wird, dass man sich ihr jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann, wofür Griffweite ausreicht. Findet der Handel mit Betäubungsmitteln in einer Wohnung statt, so liegt hingegen regelmäßig kein bewaffneter Handel vor, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet.

Trifft das Gericht der Hauptsache keine Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen und wo innerhalb der Wohnung sich die Betäubungsmittel befinden, so wird dadurch nicht hinreichend belegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Waffe hätte bedienen können.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Für die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls ist das Eindringen in fremdes Besitztum nicht zwingend erforderlich, sodass sich auch derjenige strafbar macht, der sich mit Diebstahlswillen vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will.

In seiner Entscheidung vom 18.02.2014 - (3) 161 Ss 248/13 (13/14) bestätigte das Kammergericht (KG) Berlin die Verurteilung von zwei Angeklagten wegen versuchten Diebstahls. Die Angeklagten hatten sich trotz Hochsommers mit Handschuhen und einem Seitenschneider in der Hand in eine Gaststätte begeben, zur Sicherung eine Kiste hinter die Eingangstür gestellt und sich dann nach möglichen Diebesgut umgeschaut.

Nach Ansicht des Kammergerichts haben die Angeklagten durch ihr Verhalten schon unmittelbar zum Diebstahlsversuch angesetzt. Dieses liege spätestens mit dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas nicht notwendig bereits Bestimmtes zu stehlen. Darüber hinaus könne aber auch von einem unmittelbaren Ansetzen gesprochen werden, wenn sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, sofern er die nahe liegende Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs geschaffen hat. Ein Ergreifen oder Bereitstellen von Diebesgut bedürfe es hingegen nicht.

Anwalt für Strafrecht: gewerbsmäßiger Diebstahl

Wer einen Gegenstand lediglich zur besseren Verwertung der aus einem vorangegangen Diebstahl erzielten Tatbeute entwendet, handelt nicht gewerbsmäßig.

In seinem Beschluss vom 17.12.2014 - 3 StR 484/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu befassen. Grund dafür war eine Gruppe von Angeklagten, die sich zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam und wiederholt Waren aus Frachtcontainern zu entwenden. Um die Tatbeute abtransportieren zu können, hängten die Angeklagten in einem Fall einen leeren Auflieger an eine Zugmaschine, den sie später am Straßenrand abstellten. Dort wurde der Auflieger erst elf Monate später gefunden. Da die Angeklagten den Auflieger für eigene Zwecke verwenden wollten, bejahte der BGH einen Diebstahl, verneinte aber die Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls.

Dazu führte er aus, dass es für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls nicht ausreicht, wenn die Entwendung des Gegenstandes lediglich der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahls erzielten Tatbeute dient. Einen gewerbsmäßigen Diebstahl begeht, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmequelle auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen. Dient der Gegenstand allerdings nicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle, sondern nur der besseren Verwertung der Diebesbeute, so genügt dies für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Derjenige, der unvermittelt auf sein Opfer einsticht, es dabei zur Zahlung von Geld auffordert und danach sofort flüchtet, macht sich nicht zwingend wegen versuchter räuberischer Erpressung strafbar, da es an dem für die Erpressung erforderlichem Finalzusammenhang fehlt.

In seinem Beschluss vom 27.3.2014 - 3 StR 103/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben, da es seiner Ansicht nach an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der verübten Gewalthandlung und der erstrebten Vermögensverfügung fehlte.

Der Angeklagte hatte unvermittelt auf den Geschädigten, der ihm noch Geld aus Drogengeschäften schuldete, eingestochen und diesen dabei zur Zahlung des Geldes aufgefordert. Danach war er geflohen. Welche Zwangswirkung durch den Einsatz des Messers auf den Geschädigten ausgeübt werden sollte, hatte das Landgericht nicht hinreichend feststellen können. Zwar hatte der Angeklagte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Angesichts seiner sofortigen Flucht könne die Zahlungsaufforderung allein jedoch nicht den finalen Zusammenhang belegen. Dazu müsste der Angeklagte dem Geschädigten vielmehr in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzt haben, um ihn hierdurch zur Geldzahlung zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür bestanden jedoch nicht. Außerdem hätte das Gericht bei seiner Verurteilung auch klären müssen, ob der Angeklagte durch seine Flucht die Tat aufgegeben und somit vom Versuch zurückgetreten ist.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Die Verwertung eines Tipps hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels beim Abschluss einer Sportwette führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges - es liegt lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor.

In seinem Beschluss vom 11.3.2014 - 4 StR 479/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass kein Wettbetrug vorliegt, wenn lediglich ein Tipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels bei einer Sportwette verwertet wird.

Zwar begeht der Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst und diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt, einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Da allerdings in dem zu verhandelnden Fall nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war, sah der BGH einen Betrug mangels Vorsatzes des Angeklagten als nicht gegeben an. Die Verwertung eines Tipps, der dem Angeklagten in einem Café zugetragen wurde, in dem ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum verkehrte, stelle jedenfalls keine etwaige Beeinflussung des Spielergebnisses dar. Vielmehr ging der Angeklagte nach der Feststellung des Gerichts bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffender Information aus.

Somit liege lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor, dessen Nutzung zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehöre.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter benutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstellen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.
Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt.

In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Wer als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufgefordert wird, innerhalb einer Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu nennen, kann auch nach Ablauf der Frist die Auswechslung des vom Gericht bestellten Verteidiger erreichen, insbesondere wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen - die Benennungsfrist ist insofern keine Ausschlussfrist.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.6.2014 - 2 Ws 344/14 entschieden, dass ein Recht auf Auswechselung des vom Gericht bestellten Verteidigers auch nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch erreicht werden kann. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Beschuldigter sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen kann. Allein der Ablauf der Frist, so das OLG Köln, kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stelle keine Ausschlussfrist dar. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Rücknahme des zwischenzeitlich vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers noch möglich ist, ohne

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht

Eine nicht geringe Menge von synthetischen Cannabinoiden (Kräutermischungen) kann bereits bei einer Wirkstoffmenge von 2g vorliegen.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 (1 StR 302/13) hat der Bundesgerichtshof Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von einigen synthetischen Cannabinoiden festgelegt. Für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liegt nun laut BGH eine nicht geringe Menge bei 2g vor. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 sieht der BGH jedenfalls bei 6g eine nicht geringe Menge als gegeben an. Für den pflanzlichen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein Grenzwert von 7,5g.