Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Mord

Tritt während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzu, so handelt es sich mangels einer "anderen Straftat" nicht um einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB.

Wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. In seinem Beschluss vom 03.02.2015 - 3 StR 541/14 betonte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut, dass es sich aber nicht um eine andere Straftat im Sinne dieser Norm handelt, wenn nur diejenige Tat verdeckt werden soll, die gerade begangen wird. Daher sei keine Strafbarkeit wegen Mordes anzunehmen, wenn während eine einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme eines Verdeckungsmordes in diesen Fällen vielmehr voraus, dass zwischen dem erfolglosen ersten, mit Tötungsvorsatz vorgenommen Angriff und einer erneuten, nunmehr mit Verdeckungsabsicht begangenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Damit hob der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Verden auf, durch die der Angeklagte wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte auf seine Nachbarin mit einem Messer eingestochen, ohne sie töten zu wollen. Aus Angst, dass er wegen der vorangegangenen Messerstiche nicht unerheblich bestraft werden könnte, würgte er sie für mehrere Minuten mit dem Willen, sie zu töten und dadurch die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Btm

Wer bei Betäubungsmittelgeschäften für seine Vermittlertätigkeit eine feste Provision erhält und kein Absatzrisiko trägt, macht sich wegen seiner selbstständigen Stellung nicht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seinem Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass es für die Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens mehr als nur einer selbständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bedarf.
Allein das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbstständiger Geschäftspartner begründet nach Ansicht des BGH auch dann keinen bandenmäßigen Zusammenschluss, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Geschäftspartnern und einem bandenmäßigen Zusammenschluss nimmt das Gericht im wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung vor. Danach macht sich nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafbar, wer lediglich eine Vermittlertätigkeit gegen eine feste Provision übernimmt. Denn hier trägt der Betroffene regelmäßig nicht das Absatzrisiko und ist auch nicht finanziell davon abhängig, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln

Die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme eingeführter Betäubungsmittel begründet weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, sodass nur aufgrund der Bestellung eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht kommt.

In seinem Beschluss vom 31.3.2015 - 3 StR 630/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme eingeführter Betäubungsmittel weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zwar nicht erforderlich, dass die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland eingeführt werden. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, Mittäter der Einfuhr des unmittelbar Handelnden sein. Dazu muss er allerdings einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tatbestandsverwirklichung darstellt. Es kann also auch der sich im Inland befindende Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet.

Anhaltspunkte für diesen Täterwillen sind nach ständiger Rechtsprechung der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu.

Hat der Besteller, wie in dem vom BGH zu verhandelnden Fall, hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, ist er zwar wegen der Bestellung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr oder Teilnahme an der Einfuhr kommt allerdings nicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafprozessrecht

Wer von einem verdeckten Ermittler unter Drohung dazu angestiftet wird, Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einzuführen, macht sich nicht wegen Einfuhr strafbar. Eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation führt zur Einstellung des Verfahrens.

In seinem Urteil vom 10.6.2015 - 2 StR 97/14 vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) eine Rechtsprechungsänderung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Er hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und stellte das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses ein.
Die Beschuldigten waren von der Polizei zuvor langfristig observiert worden, weil gegen sie der Verdacht der Begehung von Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten bestand. Es wurden mehrere verdeckte Ermittler eingesetzt, die die Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten dazu überreden sollten, eine große Menge von Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Nachdem die Beschuldigten sich weigerten, trat einer der verdeckten Ermittler drohend auf und ein anderer behauptete wahrheitswidrig, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht. Daraufhin halfen die Beschuldigten in zwei Fällen bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten. Der BGH sah diese rechtstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis und stellte das Verfahren ein. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im letzten Jahr, der die bisherige Strafzumessungslösung des BGH als unzureichend bezeichnete und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren feststellte. Bisher hatte der BGH in solchen Fällen lediglich die Strafe gemildert.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / bewaffneter Handel

Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet.

In seinem Beschluss vom 10.2.2015 - 5 StR 594/14 hat der Bundesgerichtshof erneut genaue Feststellungen zum Merkmal des Mitsichführens einer Waffe beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefordert. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Waffe derart mitgeführt wird, dass man sich ihr jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann, wofür Griffweite ausreicht. Findet der Handel mit Betäubungsmitteln in einer Wohnung statt, so liegt hingegen regelmäßig kein bewaffneter Handel vor, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet.

Trifft das Gericht der Hauptsache keine Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen und wo innerhalb der Wohnung sich die Betäubungsmittel befinden, so wird dadurch nicht hinreichend belegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Waffe hätte bedienen können.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Für die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls ist das Eindringen in fremdes Besitztum nicht zwingend erforderlich, sodass sich auch derjenige strafbar macht, der sich mit Diebstahlswillen vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will.

In seiner Entscheidung vom 18.02.2014 - (3) 161 Ss 248/13 (13/14) bestätigte das Kammergericht (KG) Berlin die Verurteilung von zwei Angeklagten wegen versuchten Diebstahls. Die Angeklagten hatten sich trotz Hochsommers mit Handschuhen und einem Seitenschneider in der Hand in eine Gaststätte begeben, zur Sicherung eine Kiste hinter die Eingangstür gestellt und sich dann nach möglichen Diebesgut umgeschaut.

Nach Ansicht des Kammergerichts haben die Angeklagten durch ihr Verhalten schon unmittelbar zum Diebstahlsversuch angesetzt. Dieses liege spätestens mit dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas nicht notwendig bereits Bestimmtes zu stehlen. Darüber hinaus könne aber auch von einem unmittelbaren Ansetzen gesprochen werden, wenn sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, sofern er die nahe liegende Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs geschaffen hat. Ein Ergreifen oder Bereitstellen von Diebesgut bedürfe es hingegen nicht.

Anwalt für Strafrecht: gewerbsmäßiger Diebstahl

Wer einen Gegenstand lediglich zur besseren Verwertung der aus einem vorangegangen Diebstahl erzielten Tatbeute entwendet, handelt nicht gewerbsmäßig.

In seinem Beschluss vom 17.12.2014 - 3 StR 484/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu befassen. Grund dafür war eine Gruppe von Angeklagten, die sich zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam und wiederholt Waren aus Frachtcontainern zu entwenden. Um die Tatbeute abtransportieren zu können, hängten die Angeklagten in einem Fall einen leeren Auflieger an eine Zugmaschine, den sie später am Straßenrand abstellten. Dort wurde der Auflieger erst elf Monate später gefunden. Da die Angeklagten den Auflieger für eigene Zwecke verwenden wollten, bejahte der BGH einen Diebstahl, verneinte aber die Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls.

Dazu führte er aus, dass es für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls nicht ausreicht, wenn die Entwendung des Gegenstandes lediglich der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahls erzielten Tatbeute dient. Einen gewerbsmäßigen Diebstahl begeht, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmequelle auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen. Dient der Gegenstand allerdings nicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle, sondern nur der besseren Verwertung der Diebesbeute, so genügt dies für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Derjenige, der unvermittelt auf sein Opfer einsticht, es dabei zur Zahlung von Geld auffordert und danach sofort flüchtet, macht sich nicht zwingend wegen versuchter räuberischer Erpressung strafbar, da es an dem für die Erpressung erforderlichem Finalzusammenhang fehlt.

In seinem Beschluss vom 27.3.2014 - 3 StR 103/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben, da es seiner Ansicht nach an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der verübten Gewalthandlung und der erstrebten Vermögensverfügung fehlte.

Der Angeklagte hatte unvermittelt auf den Geschädigten, der ihm noch Geld aus Drogengeschäften schuldete, eingestochen und diesen dabei zur Zahlung des Geldes aufgefordert. Danach war er geflohen. Welche Zwangswirkung durch den Einsatz des Messers auf den Geschädigten ausgeübt werden sollte, hatte das Landgericht nicht hinreichend feststellen können. Zwar hatte der Angeklagte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Angesichts seiner sofortigen Flucht könne die Zahlungsaufforderung allein jedoch nicht den finalen Zusammenhang belegen. Dazu müsste der Angeklagte dem Geschädigten vielmehr in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzt haben, um ihn hierdurch zur Geldzahlung zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür bestanden jedoch nicht. Außerdem hätte das Gericht bei seiner Verurteilung auch klären müssen, ob der Angeklagte durch seine Flucht die Tat aufgegeben und somit vom Versuch zurückgetreten ist.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Die Verwertung eines Tipps hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels beim Abschluss einer Sportwette führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges - es liegt lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor.

In seinem Beschluss vom 11.3.2014 - 4 StR 479/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass kein Wettbetrug vorliegt, wenn lediglich ein Tipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels bei einer Sportwette verwertet wird.

Zwar begeht der Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst und diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt, einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Da allerdings in dem zu verhandelnden Fall nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war, sah der BGH einen Betrug mangels Vorsatzes des Angeklagten als nicht gegeben an. Die Verwertung eines Tipps, der dem Angeklagten in einem Café zugetragen wurde, in dem ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum verkehrte, stelle jedenfalls keine etwaige Beeinflussung des Spielergebnisses dar. Vielmehr ging der Angeklagte nach der Feststellung des Gerichts bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffender Information aus.

Somit liege lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor, dessen Nutzung zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehöre.