Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Entstehen durch die Inbrandsetzung eines Wohnbungalows erhebliche Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer, so lässt dies für sich allein genommen nicht auf eine teilweise Zerstörung des Gebäudes im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung schließen.

In seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob die infolge einer Brandstiftung entstandenen erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer eines Bungalows die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB begründen können.

Dazu führte er aus, dass für eine teilweise Zerstörung im Sinne des Tatbestands grundsätzlich ausreichend ist, wenn lediglich ein Zimmer eines Einfamilienhauses zerstört wird. Allerdings müsse das Tatobjekt infolge der brandbedingten Einwirkung eine seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen können. Dies sei bei einem Wohnhauses der Fall, wenn ein wichtiger Zweck, wie beispielsweise der des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung oder des Schlafens, durch die brandbedingte Unbenutzbarkeit vereitelt werde.

Die Unbewohnbarkeit eines Zimmer sei für sich allein genommen hingegen nicht ausreichend. Demzufolge wertete der BGH die Feststellung von Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer nicht als hinreichenden Beleg dafür, dass das Schlafzimmer für seine Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden kann und verneinte somit eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Wer an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein falsches amtliches Kennzeichen anbringt und sich damit in den öffentlichen Straßenverkehr begibt, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13 führt der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem aus, dass die Entwendung eines amtlichen Kennzeichens und das anschließende Anbringen dieses Kennzeichens am eigenen, nicht zugelassenen Auto eine Urkundenfälschung nach § 276 Abs. 1 StGB darstellt. Durch die Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichens versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, werde anderen Verkehrsteilnehmern die Wahrnehmung des angebrachten Kennzeichens ermöglicht. Der Fahrer mache demnach von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB Gebrauch, auch wenn er das Fahrzeug lediglich kurz vor einem Gebäude im öffentlichen Straßenverkehr abstelle. Denn durch das Anbringen des falschen Kennzeichens wird nach Ansicht des BGH eine unechte Urkunde hergestellt, von der durch das anschließende Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr Gebrauch gemacht wird. Damit sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Rechtsmittelverzicht

Ein Rechtsmittelverzicht wird weder durch den Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, noch durch mangelnde Deutschkenntnisse unwirksam.

In seinem Beschluss vom 24.2.2014 - 1 StR 40/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts gemacht. Diesem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten habe. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Angeklagten regelmäßig die Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen oder dass dieser die Möglichkeit haben muss, seinen Mandanten zu beraten. Solange allerdings Verteidiger und Mandant nicht zu erkennen geben, dass die Frage des Verzichts noch miteinander erörtert werden soll, so ist der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich wirksam, entschied das Gericht. Auch mangelnde Deutschkenntnisse des Angeklagten seien regelmäßig unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend sei und dieser dem Angeklagten die Belehrung des Richters über den Rechtsmittelverzicht übersetze. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er über die Anfechtung eines Urteils entscheide. Ferner sei der Einwand, es habe sich um eine wütende Spontanäußerung gehandelt, unerheblich, da auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam sei.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht

Für das Führen einer Kutsche unter Alkoholeinfluss gelten die gleichen Grenzwerte wie für das Führen eines Kraftfahrzeugs, womit die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Kutscher bei einem Wert von 1,1 Promille erreicht ist.

In seinem Urteil vom 25.02.2014 - 1 Ss 204/13 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ? nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Kutscher gilt.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich das Pferd grundsätzlich auf den Fahrer verlasse und an diesen daher hohe Anforderungen zu stellen seien. Auswirkungen von Alkoholkonsum, wie mangelnde Aufmerksamkeit oder Leistungsfähigkeit, könne sich ein Kutscher nicht erlauben, da im Straßenverkehr jederzeit mit plötzlichen und unerwarteten Ereignissen gerechnet werden müsse. Dass eine Kutsche deutlich langsamer fahre als ein Pkw, spiele hierfür keine entscheidende Bedeutung. Schließlich gelte die 1,1 ? Regelung auch für langsamer fahrende Kraftfahrzeuge wie beispielsweise Mofas.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Geschwindigkeitsverstoß

Befährt ein Kraftfahrer die Autobahn mit über 25 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so liegt darin keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der automatisch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann.

Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zwingend impliziert, dass der Betroffene Kenntnis von dieser hat und somit vorsätzliches Handeln vorliegt.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 ? verurteilt und dabei von der Geschwindigkeitsüberschreitung auf den Vorsatz des Betroffenen geschlossen. Dazu stellte es den Erfahrungssatz auf, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % anhand der Fahrgeräusche und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändere, ohne Weiteres zuverlässig schätzen und erkennen könne, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreite.

Dem trat das OLG entgegen und zeigte auf, dass die Rechtsprechung bei Überschreitungen von ca. 40 % eine vorsätzliche Begehungsweise annimmt. Bei niedrigen Überschreitungen würden hingegen weitere Indizien herangezogen werden müssen, um eine vorsätzliche Begehungsweise rechtfertigen zu können. Als Beispiel führte das Gericht das Vorliegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an.

Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Wer im Straßenverkehr unzulässigerweise Blaulicht verwendet und damit den objektiven Eindruck vermittelt, er sei ein Polizist im Diensteinsatz, macht sich einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 26.09.2013 - 32 Ss 110/13 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, das den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt hatte. Der Angeklagte war mit seinem silberfarben lackierten Pkw, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in der Stadt unterwegs und benutze während der Fahrt mehrfach Blaulicht, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken.

Das OLG führte dazu aus, dass es für eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nicht darauf ankommt, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Vielmehr sei ausreichend, wenn sich das Verhalten des Täters aus der Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln darstelle und daher mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden könne. Dies sei bei der Verwendung von Blaulicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich der Fall. Demnach hätte es bei dem vom OLG zu verhandelnden Sachverhalt besonderer Umstände bedurft, die diese hoheitliche Verwendung ausnahmsweise hätten ausschließen können. Dadurch, dass das Auto des Angeklagten jedoch silbergrau lackiert und mit blauen Streifen an der Seite versehen war, wurde der Eindruck eines Polizeifahrzeuges zusätzlich verstärkt.

Auch der Umstand, dass ein Zeuge (der Polizeioberkommissar ist) das Fahrzeug nicht als Polizeiwagen eingestuft hat, wertete das OLG als unerheblich. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten hier objektiv zu einer Verwechslung mit hoheitlichem Handeln geeignet gewesen, sodass es auf den Eindruck des einzelnen Verkehrsteilnehmers nicht ankomme.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftungsdelikte

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung strafbar, da durch das Inbrandsetzen der Messanlage in der Regel nur ihrem Eigentümer geschadet und kein sonstiges Rechtsgut beeinträchtigt wird.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 18.10.2013 - 1 Ss 6/13 entschieden, dass das Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage aufgrund der in der Regel fehlenden Gemeingefährlichkeit lediglich eine Sachbeschädigung darstellt. Der Angeklagte war in der Berufungsinstanz wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG nun in der Revision auf und stellte darauf ab, dass das Inbrandsetzen eines Blitzers nicht generell gemeingefährlich sei.

Für die Gemeingefährlichkeit einer Handlung komme es auf ihre generelle Eignung an, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus der erheblichen Strafandrohung, die bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren liegt. Da das Tatgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob auch eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand, durfte in diesem Fall lediglich eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB angenommen werden.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / Bewaffnetes Handeltreiben

Allein die Feststellung, dass sich auf dem Wohnzimmerschrank zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, rechtfertigt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Schusswaffen oder Gegenständen unter Strafe, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Für das Merkmal des Mitführens kommt es darauf an, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei Begehung der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit bedienen kann.

Allein die Feststellung, dass sich in der Wohnung des Angeklagten unter anderem auf dem Wohnzimmerschrank zu gewinnbringendem Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, lege die Annahme eines Bewusstseins von einer jederzeitigen Gebrauchsbereitschaft jedoch nicht zwingend nahe. Vielmehr, so führt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13 aus, müssen genauere Feststellungen dazu getroffen werden, wem das Messer gehört und von wem es aus welchen Gründen in der Couch abgelegt wurde. Darüber hinaus seien auch Feststellungen dazu erforderlich, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand handelt. Aus der Beschreibung der abgebrochenen Klinge ergebe sich zwar die objektive Eignung Personen zu verletzen, eine notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstand durch den Täter sei hiermit jedoch nicht belegt.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Tritt ein Taxifahrer trotz Alkoholkonsums eine Fahrt an, so nimmt er in der Regel seine Fahruntüchtigkeit in Kauf und macht sich somit nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar, da er als Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren des Alkoholkonsums im Straßenverkehr weiß.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle macht sich ein Berufskraftfahrer wegen ''vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr'' strafbar, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.

Bereits bei einem Kraftfahrer gilt nach dem OLG der Erfahrungssatz, dass dieser seine Fahruntüchtigkeit jedenfalls dann in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt, wenn er nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug antritt. Daher könne bei Berufskraftfahrern die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens schon allein damit begründet werden, dass diese in ihrer Funktion als Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wissen.
Das OLG Celle verwarf damit eine Revision seitens einer angeklagten Taxifahrerin als unbegründet, die vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde ihr die Fahrerlaubnis und der Führerschein entzogen, sowie eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Sie hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 ? Fahrgäste befördert.

Anwalt für Strafrecht: Versuch

Klingelt der Täter an der Tür des Opfers, um eine räuberische Erpressung zu begehen, so stellt dies keinen Versuchsbeginn im Sinne des § 22 StGB dar, wenn die Tat unter dem Vorbehalt steht, dass nach dem Klingeln kein Kind an der Haustür erscheint.

In seinem Beschluss vom 18.6.2013 - 2 StR 75/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Kassel auf, durch die die drei Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden. Die Angeklagten wollten ihr Opfer überfallen, um diesem die Herausgabe eines Laptops abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, und damit später Geldzahlungen erpressen. Bei dem Überfall sollten sowohl eine Gaspistole als auch Messer getragen werden. Nachdem einer der Angeklagten an der Haustür des Opfers klingelte, während die anderen beiden hinter eine Hecke warteten, sah dieser ein Kind hinter der Türverglasung und nahm daher von der Tat Abstand. Die anderen beiden wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen, die das Trio observiert hatte.
Bei dieser Fallkonstellation bleibt nach Ansicht des BGH offen, ob die Täter nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Einen eventuellen Vorbehalt sah das Gericht vor allem in einer nicht widerlegten Aussage einer der Angeklagten. Dieser berichtete von der vorherigen Vereinbarung des Trios, die Tat nicht durchzuführen, wenn ein Kind anwesend ist. Habe der Täter einen solchen Vorbehalt, so sei die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten. In diesem Fall komme lediglich eine Strafbarkeit wegen des Verabredens zum Verbrechen in Betracht, bei der ein Rücktritt für jeden Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden müsse.