Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch notwendig, wenn mit einer anderen Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet werden muss

Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten

Mord wegen Verdeckungsabsichts kann auch vorliegen, wenn man glaubt, durch die Tötung eine günstigere Beweisposition aufrechterhalten zu können

Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Keine vollendete Einfuhr von Btm auf dem Postweg, wenn Btm bei Zollkontrolle im Ausland entdeckt und überwacht nach Deutschland transportiert werden

In seiner Entscheidung vom 15.02.11 - 1 StR 676/10 - hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.

Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.

Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.

"''Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.''"

Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.

Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger bei U-Haft

Befindet sich ein Beschuldigter in einem Verfahren in Untersuchungshaft, ist ihm auch in anderen Verfahren, in denen er sich nicht in Untersuchungshaft befindet, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - 3 Ws 351/10 - muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrstrafrecht

Trunkenheit im Straßenverkehr liegt bei einem motorisierten Krankenfahrstuhlfahrer spätestens ab einer Promillegrenze von 1,1 Promille vor.

Wegen ''Trunkenheit im Verkehr'' gem. § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei der Bestimmung der ''Fahruntüchtigkeit'' unterscheidet man die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt ab 0,3 Promille und einem alkoholbedingten Fahrfehler vor. Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit reicht eine bestimmte Promillezahl, ohne dass es auf einen alkoholbedingten Fahrfehler ankommt. Die Fahruntüchtigkeit wird also unwiderlegbar vermutet. Bei Autofahrern liegt die Promillegrenze bei 1,1 Promille. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.12.10 - 2 St OLG Ss 230/10 - gilt dieser Wert auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen gem. § 4 Abs. 1 FeV, so dass spätestens ab 1,1 Promille auch die Benutzung eines Krankenfahrstuhls strafbar ist.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Haftgrund Fluchtgefahr bei versuchtem Mord

Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Für die Beurteilung greifen Gerichte häufig auf die Straferwartung zurück. Um so höher die zu erwartende Strafe ist, um so höher ist die Fluchtgefahr. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord und Totschlag wird deshalb regelmäßig ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Das LG Koblenz - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks - hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2011 entschieden, dass auch beim Vorwurf eines versuchten Mordes an sechs Personen nicht zwingend ein Haftbefehl zu erlassen ist. Der dortige Beschuldigte wusste bereits geraume Zeit von den gegen ihn geführten Ermittlungen, ohne dass er geflüchtet sei. In einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war deshalb mangels Haftgrund abzulehnen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Einem Beschuldigten ist mit Vollstreckung von U-Haft unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Unverzüglich bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten keine Frist zur Benennung eins Verteidigers eingeräumt werden muss.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist einem Beschuldigten unverzüglich mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Aufgrund der Schocksituation im Falle einer Inhaftierung sind viele Inhaftierte nicht in der Lage, einen Verteidiger zu benennen. In einer solchen Situation neigen die Gerichte dazu, dem Beschuldigten einem dem Gericht wohlgesonnen Verteidiger zu bestellen. Das LG Krefeld - 21 Qss 190/10 - ist in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 der Auffassung, dass unter unverzüglich nicht sofort verstanden werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine Frist von 14 Tagen zu gewähren, innerhalb derer er einen Verteidiger benennen soll. Der gewählte Verteidiger wird dann vom Gericht dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte das Gericht bittet, ihm einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger zu bestellen. Als Verhafteter sollte man darauf bestehen, sich innerhalb von 14 Tagen einen Verteidiger suchen zu dürfen.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Übersendung eines vorher eingescannten und dann im Computer manipulierten Schriftstücks per Fax stellt keine Urkundenfälschung dar

Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 - 5 StR 488/09 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.

Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/

Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht

Generelles Verbot zum Halten und Führen von KFZ im Rahmen der Führungsaufsicht

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.

Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht

Generelles Verbot zum Halten und Führen von KFZ im Rahmen der Führungsaufsicht

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.