Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung
Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 7.5.2012 - 151 Ns 169/11 die religiös motivierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen männlichen Kleinkindes als tatbestandsmäßige ''Körperverletzung gemäß § 223 StGB'' gewertet.
Das Landgericht Köln sah den Tatbestand der ''Körperverletzung'' durch die Operation als erfüllt an. Die Einwilligung der Eltern zur Beschneidung ihres 4-jährigen Sohnes wurde nicht als sozialadäquat und damit tatbestandsausschließend anerkannt. Auch eine rechtfertigende Einwilligung der Eltern sah das Gericht nicht als gegeben an. Dies begründete es damit, dass vom Sorgerecht der Eltern im Sinne des § 1627 BGB nur solche Erziehungsmaßnahmen gedeckt sind, die dem Wohl des Kindes dienen. Die Beschneidung eines Jungen hingegen entspricht nach dem Landgericht Köln "''weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung des innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes''". Die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 4 I, 6 II GG werden durch das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Art. 2 I und II 1 GG begrenzt. Selbst wenn man die Beschneidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für erforderlich hält, ist sie nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unangemessen. Der Körper des Kindes würde dauerhaft verändert und laufe dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider.
Der Angeklagte Arzt, der die Beschneidung durchgeführt hatte, wurde vom Landgericht Köln dennoch freigesprochen. Aufgrund der unklaren Rechtslage zur Beschneidung musste das Gericht einen Verbotsirrtum annehmen, da selbst der Versuch des Angeklagten, sich über die Rechtslage zu informieren, zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätte.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung
Das Amtsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 - 746 Js 13196/11 festgestellt, dass sich jemand wegen vorsätzlicher ''Körperverletzung'' nach § 223 StGB strafbar macht, wenn er sein Opfer mit zuvor abgefülltem Sperma bespritzt und damit ihm zurechenbare psychische oder physische Beeinträchtigungen beim Geschädigten verursacht. Die Beeinträchtigungen müssen allerdings über die Erregung ein bloßes Ekelgefühls hinausgehen, um den Tatbestand des § 223 StGB zu erfüllen.
Der Angeklagte hatte eine Frau, die mit ihrer 7-jährigen Tochter in der Warteschlange eines Supermarkts vor ihm stand, mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte.
Als Folge der Tat litt sie unter erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen. Dies war auch darauf zurückzuführen, dass sie im Alter von 15 Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Außerdem leidet die Geschädigte an der Krankheit Multiple Sklerose, die zusammen mit dem Stress der Tat wiederholte und massive Krampfanfälle ausgelöst hat.
Das Amtsgericht Lübeck ist der Auffassung, dass solche psychischen Vorbeeinträchtigungen des Opfers und die dadurch wieder ausgelösten somatischen Folgen nicht ungewöhnlich und somit für den Täter vorhersehbar sind. Er kann schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer zu treffen. Da der Angeklagte zudem einschlägig wegen ''exhibitionistischen Handlungen'' vorbestraft war, wurde er wegen ''vorsätzlicher Körperverletzung'' zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsstrafrecht / Drogen
Strafbar nach § 316 StGB macht sich, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von alkoholischer Getränke oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage dazu ist (Trunkenheitsfahrt).
In seiner Entscheidung im Verfahren (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 - 36/11 stellte das Landgericht ''Berlin'' fest, dass die Überschreitung der festgelegten Grenzwerte von 10 ng/ml ''Kokain'', im Gegensatz zu dem bei ''Alkoholkonsum'' festgelegten Grenzwert von 1,1 ?, nicht zur Annahme einer absoluten ''Fahruntüchtigkeit'' gem. § 316 StGB führt. Die beschriebene Mindestmenge stellt lediglich ein sicheres Indiz für Kokainkonsum dar.
Zwar erkennt das Landgericht Berlin einen Widerspruch darin, dass der Erwerb von ''Drogen'' strafrechtlich sanktioniert wird, während es ungestraft bleibt sich unter Drogeneinfluss ans Steuer zu setzen. Es führt jedoch aus, dass dieser Widerspruch nicht durch die Aufstellung irgendwelcher Grenzwerte von Gerichten selbst, sondern nur vom Gesetzgeber gelöst werden kann.
So konnte die Angeklagte, bei der trotz 14 ng/ml ''Kokain'' keinerlei Auffälligkeiten in ihrem Fahrverhalten festgestellt werden konnten, lediglich zu einer Geldstrafe von 500,-? wegen einer fahrlässigen ''Verkehrsordnungswidrigkeit'' verurteilt werden.
Anwalt für Strafrecht: Ordnungswidrigkeit / "Vier-Augen-Prinzip" bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät
Nach einem Beschluss des 3. Senats für ''Bußgeldsachen'' des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2012
- III-3 RBs 35/12 - kann ein vom Lasergerät angezeigter Messwert im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung verwendet werden.
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen ''fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung'' verurteilt. Den Verstoß hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der mit einem ''Lasermessgerät'' durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen der Verletzung eines "Vier-Augen-Prinzips" nicht gegen ihn verwertbar sei.
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das vom Betroffenen angeführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne z. B. durch Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem - und ohne Kontrolle durch einen weiteren - Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch es keine Beweisregel, die ein derartiges "Vier-Augen-Prinzip" als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.
Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / altersbedingter Entzug der Fahrerlaubnis
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.05.2012 - OVG 1 S 25.12 - bietet nicht jeder Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Allerdings kann der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr den Befund, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht ohne Weiteres entkräften. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen älteren und kranken Menschen als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfunden wird, so muss dies im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dann zurückstehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den komplexen Anforderungen des heutigen öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht wird.
Zu prüfen ist daher immer, ob im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.
Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht
Nach einer Entscheidung des OLG Franfurt (Main) - 3 Ss 356/11 - können im Rahmen der Strafzumessung beim Vorwurf der ''Fahrerflucht'' die eingetretenen Schäden berücksichtigt werden.
Im Verfahren des OLG Frankfurt (Main) hatte ein Autofahrer unverschuldet ein Kind (D) überfahren. Obwohl der Fahrer die schweren Verletzungen des Kindes bemerkt hatte, fuhr er, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen, davon. Das Kind ist verstorben.
Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ''Strafe'' wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das ''Strafmaß'' bei Fahrerflucht beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aufgrund der Strafhöhe konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht hat dazu die ''Fahrerlaubnis'' entzogen und eine ''Sperre'' für die Neuerteilung des ''Führerscheins'' von 18 Monaten verhängt.
Die Revision des Autofahrers hat das OLG verworfen.
Das OLG hat ausgeführt:
"''Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch ''§ 142 StGB'' geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.''"
Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz
Das Amtsgericht Köln hat in seinem Verfahren 585 Ds 223/09 einen Angeklagten von einem Vorwurf "''Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz''" freigesprochen, der als Beifahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf Drogen durchsucht worden ist.
Im Rahmen der Durchsuchung hatte die Polizei ''illegale Betäubungsmittel'' in Form von Marihuana ''in geringer Menge'' aufgefunden. Der Angeklagte soll nach dem Auffinden gegenüber der Polizei angegeben haben, dass man in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnung noch weiteres Marihuana finden würde. Bei der daran anschließenden ''Hausdurchsuchung'' wurde Amphetamin in geringer Menge gefunden.
Das Amtsgericht hat in beiden Tatkomplexen ein absolutes Verwertungsverbot angenommen. Weder die Durchsuchung des Angeklagten noch die Hausdurchsuchung waren rechtmäßig, da eine Ermächtigungsgrundlage für beide Durchsuchungen nicht vorhanden war.
Gem. § 36 Abs. 5 StVO darf nur der Fahrer kontrolliert werden. Für die Durchsuchung gem. § 102 StPO ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beifahrers vorliegen. Dass der Fahrer bei einem Drogenschnelltest positiv getestet worden ist, gibt der Polizei nicht das Recht, ohne weitere Anhaltspunkte auch den Beifahrer zu durchsuchen. Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Eigensicherung der Beamten durchgeführt worden ist, lagen nicht vor.
Auch die Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl war rechtswidrig. Es lag keine wirksame Einwilligung aller Familienangehörigen vor. Insbesondere hätte durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen werden müssen, dass die Hausdurchsuchung nur mit einer Einwilligung durchgeführt werden kann.
Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger
Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.
Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten
Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Drogen
In seiner Entscheidung vom 15.02.11 - 1 StR 676/10 - hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.
Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.
Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.
"''Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.''"
Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.
Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: