Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB kann aus einer bipolaren affektiven Störung resultieren. 

In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine bipolare Störung zur Schuldunfähigkeit führen kann. Die Angeklagte, die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, schaltete am Tattag ihre Herdplatte an, auf der mehrere Geschirrtücher lagen. Dadurch geriet die Wohnung und auch Teile des Gebäudes, in dem noch weitere Personen wohnten, in Brand. Das Landgericht Heilbronn sah keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt ein Beruhen des Verhaltens auf der Krankheit bei der Tat jedoch nahe, nachdem die Angeklagte sich in der Vergangenheit unter Einfluss ihrer Krankheit eigen- und fremdaggressiv verhielt und es 2019 bereits zu einem vergleichbaren Brand durch ihr Verschulden kam. Das Landgericht hätte sich aufgrund mehrere Anzeichen näher mit der Krankheit der Angeklagten auseinandersetzen müssen, sodass der Schuldspruch sowie die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand hat.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Eine Gefängniszelle ist der Lebensmittelpunkt des Inhaftierten und ist daher ein Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

In seinem Urteil vom 13. Juni 2022 hat sich das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) mit der Brandstiftung beschäftigt. Dem vorliegenden Sachverhalt nach zündete der Angeklagte seine Einzelzelle an, nachdem er über Maßnahmen der JVA verärgert war. Die Matratze entzündete sich jedoch nicht, da diese aus unbrennbaren Material bestand. Auch die Wände und der Boden gerieten nicht in Brand. Das entstandene Feuer konnte von den Mitarbeitern der JVA schnell gelöscht werden. Trotzdem konnte die Zelle anschließend für 1-2 Monate nicht genutzt werden. Der Angeklagte wurde anschließend unter anderem wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt und auch das Landgericht Ravensburg bestätigte dieses Urteil nach der Revision des Angeklagten. Insbesondere führte das Landgericht in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Haftzelle um einen Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, da sie den Lebensmittelpunkt des Inhaftierten darstellt und der Raum der privaten Lebensführung dient. Der Raum wurde durch die Brandsetzung des Angeklagten zwar nicht mindestens teilweise zerstört, jedoch hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt, sodass vorliegend ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient nicht der Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn die Bestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch sämtliche Bewohner aufgegeben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewohner allein berechtigte und unmittelbare Fremdbesitzer wie zum Beispiel Mieter sind.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer ein Gebäude, dass der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) damit zu befassen, ob ein Gebäude, dass von seinem einzigen Bewohner angezündet wird, noch der Wohnung von Menschen dient. Der Beschuldigte bewohnte als Mieter allein einen Bungalow und entschied sich diesen niederzubrennen. Dies erfolgte unter der Verwendung von Brandbeschleunigern. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerer Brandstiftung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken wurde vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner nimmt dem Tatobjekt die Bestimmung zu Wohnzwecken, wenn die Bewohner wie hier nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Ein Bauwagen ist dann eine Hütte im Sinne einer Brandstiftung, wenn er nicht mit Rädern ausgestattet ist und durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 (4 StR 170/18) damit, wann ein Bauwagen eine Hütte darstellt. Wegen Brandstiftung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Hütte anzündet. Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abschlossen ist. Der Beschuldigte setzte den Bauwagen der Betroffenen in Brand. Das Landgericht ging auf Grundlage dessen davon aus, dass es sich bei dem Bauwagen um eine Hütte handelte. Folglich machte sich der Beschuldigte des Brandsetzten an diesem strafbar. Der Bundesgerichthof folgte dem nicht. Nach Ausfassung des BGH stellt ein Bauwagen nur dann eine Hütte dar, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Bauwagen mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist. Hierzu hätte das Landgericht nähere Feststellungen treffen müssen.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Brandgefahr durch offene Feuerstellen

Das Vorliegen der konkreten Gefährdung eines Waldes, im Sinne eines Herbeiführens einer Brandgefahr, hängt bei offenen Feuerstellen maßgeblich von der Höhe des Feuers, bestehendem Funkenflug, der Trockenheit des Bodens und dem Vorliegen von entzündbarem Unterholz ab.

Für Strafbarkeit wegen des Herbeiführens einer Brandgefahr durch eine Feuerstelle in einem Wald muss eine konkrete Gefährdung des Waldes vorgelegen haben. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es alleine vom Zufall abhängt, ob am Wald ein Schaden eintritt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (3 StR 223/14) damit, zu welchen Umständen das Gericht zum Beleg einer konkreten Gefährdung Feststellungen treffen muss. Der Beschuldigte hinterließ eine noch glimmende und qualmende Feuerstelle. Diese hatte er mit einer Blechplatte bedeckt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Herbeiführen einer Brandgefahr mit der Begründung, es sei letztlich dem Zufall geschuldet, ob das Feuer auf den Wald übergreift. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Vielmehr hätte es weiterer Ausführungen insbesondere zur Höhe des Feuers, einem tatsächlichen Funkenflug und sonstigen für ein Entzünden eines Waldes wesentlichen Umständen bedurft. Zu solchen Umständen zählt die Trockenheit des Bodens und Unterholz in welches Funken fallen können.