Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig das Erscheinungsbild von Gegenständen, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 6. Juni 2001 (2 StR 136/01) mit der Frage, welche Anforderungen an die Änderung des Erscheinungsbilds eines entsprechenden Gegenstandes zu stellen sind. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschmierte eine öffentliche Unterführung mittels eines nicht abwaschbaren Filzstiftes mit der Aufschrift „B benutzt Nazimethoden gegen erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger !!!“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung. Dem schloss sich der BGH nicht an und führte aus, das Verhalten des Beschuldigten erfülle nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem öffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte.
Anwalt für Strafrecht: Tateinheit Sachbeschädigung Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Bundesgerichthof beantwortete in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (2 StR 481/17) die Frage, ob die bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verwirklichte Sachbeschädigung mit dem Einbruchsdiebstahl in Tateinheit steht. Von Tateinheit zwischen zwei Delikten ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Dies ist jedoch in Fällen sogenannter unechter Konkurrenz nicht gegeben. Diese kann in Form der Konsumtion dann vorliegen, wenn der Unrechtsgehalt einer strafbaren Handlung durch einen anderen anwendbaren Straftatbestand bereits erschöpfend erfasst ist. Beim Vorliegen von Konkurrenz entfällt ein Straftatbestand zugunsten des Beschuldigten. Die Beschuldigten drangen über einen längeren Zeitraum in mehrere Häuser und Wohnungen, sowie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein. Hierbei verursachten sie durch das gewaltsame Eindringen Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der vollendete Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer zugleich begangenen Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit. Die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück, unabhängig davon, in welchem Verhältnis der verursachte Schaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Ein Grund hierfür ist, dass eine Einbruchstat nicht regelmäßig oder typischerweise mit einer Sachbeschädigung einhergeht. Vielmehr genügt es, dass der Beschuldigte Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraftaufwendungen überwindet.
Anwalt für Strafrecht: Einbruchsdiebstahl Sachbeschädigung
In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (2 StR 14/17) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, unter welchen Umständen zwischen einem Einbruchsdiebstahl und einer bei diesem entstandenen Sachbeschädigung Tateinheit besteht. Der Beschuldigte drang mit Komplizen in ein Haus ein. Um Zugang zu erlangen hebelten sie die Terassentür mit einem Schraubenzieher auf. Es wurden hohe Geldbeträge sowie wertvolle Gegenstände entwendet. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob zwischen dem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigungen eine Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt. In der Regel liegt bei einem Einbruchsdiebstahl und einer im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung Gesetzeseinheit vor, so dass nur eine Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung strafbar. Vielmehr stellte das Aufhebeln der Terrassentür eine typische Handlung bei einem Einbruchsdiebstahl ohne eigenen Unrechtsgehalt.