Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er Gewalt gerade nicht zum Zweck des sexuellen Übergriffs anwendet. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet.

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Übergriffs Gewalt anwendet. In seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 (4 StR 590/19) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob die Gewalt gerade Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung des Betroffenen und daher final sein muss. Der Beschuldigte schloss die Betroffene in einer Wohnung ein. Im Anschluss hieran beschloss er, an der im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlosen Betroffenen, Analverkehr durchzuführen. Dies wurde durch die Betroffene unterbunden, welche das Bewusstsein wiedererlangte, bevor der Beschuldigte in sie eindringen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs wendete der Beschuldigte im Rahmen des Einschließens der Betroffenen Gewalt gegenüber dieser an. Es ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Handlung ist folglich nicht erforderlich. Das Einsperren der Betroffenen stellte vorliegend eine Gewaltanwendung dar.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Die Handlung eines Arztes, welcher seine Approbation verloren hat, kann nicht alleine deshalb ihre Qualität als sexuelle Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verlieren, weil sie medizinisch indiziert ist.

Sexuelle Handlungen im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sind solche, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Zum anderen können sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. In seinem Beschluss vom 7. April 2020 (3 StR 44/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Handlung durch einen Arzt dann keine sexuelle Handlung darstellen kann, wenn sie medizinisch indiziert ist. Der Beschuldigte war Arzt und fasste der ihm als Praktikantin unterstellten 14jährigen Betroffenen unter die Unterhose auf deren Schamhügel. Er ließ sie dort einige Minuten liegen, um sich sexuell zu erregen. Dies erfolgte unter dem Vorwand die menstruationsbedingten Bauschmerzen der Betroffenen zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte seine Approbation bereits verloren. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichthof aus, dass es zumindest fraglich ist, ob medizinisch indizierte und ärztlich regelrecht durchgeführte Handlungen grundsätzlich als sexuelle Handlungen ausscheiden. Nimmt der Beschuldigte eine Behandlung als Arzt vor, obwohl er keine ärztliche Approbation hat, ist eine sexuelle Handlung jedoch nicht generell ausgeschlossen. Für die Erörterung eines entsprechenden Ausschlusses besteht zumindest dann kein Anlass, wenn es an der für eine ärztliche Tätigkeit vorausgesetzten Erlaubnis fehlt und mithin die Behandlung bereits deshalb nicht regelgerecht durchgeführt ist.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff/Sexueller Missbrauch

Ein Beschuldigter, welcher die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, macht sich nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Wegen sexuellen Missbrauchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung seines Willens erheblich eingeschränkt ist. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2020 (2 StR 5/20) damit, ob die Ausnutzung fehlender Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs oder wegen sexuellen Übergriffs begründet. Die erheblich alkoholisierte Betroffene lehnte sexuelle Handlungen des Beschuldigten unmissverständlich ab, war aber nicht in der Lage, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar. Mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen unterfällt dem sexuellen Übergriff.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Willensdefizits des Betroffenen ist es nicht von Belang, ob der Beschuldigte bei der Vornahme sexueller Handlungen davon ausging, diese würden bei Fehlen des Willensdefizits zurückgewiesen werden.

Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (5 StR 580/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, berührte ihre schlafende Tochter in deren Intimbereich und fuhr mit ihrer Zunge über deren Klitoris. Hierbei wusste die Beschuldigte, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen ihrer Tochter entsprachen. Wegen sexuellen Übergriffs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Beschuldigte nutzt die Unfähigkeit des Betroffenen zur Willensbildung oder -äußerung schon dann aus, wenn er diesen Zustand bewusst als Gelegenheit begreift, in der er eine Auseinandersetzung mit einem stets möglichen, seinem sexuellen Ansinnen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation vermeiden kann. Der Bundesgerichthof hatte sich im Zuge dessen mit der Frage auseinander zu setzten, ob es für ein Ausnutzen eines Willensdefizits des Betroffenen erforderlich ist, dass der Beschuldigte davon ausgeht, ohne das Willensdefizit wären die sexuellen Handlungen zurückgewiesen worden. Ein Ausnutzen knüpft auch in subjektiver Hinsicht nicht an einen fiktiven Willen oder eine fiktive Willensäußerung des Betroffenen an, sondern an das - zustandsbedingte - tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung. Infolge dessen ist es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs für ein Ausnutzen eines Willensdefizits ohne Belang, ob der Beschuldigte es bei den sexuellen Handlungen für möglich hält, dass diese ohne das Willensdefizit unterblieben oder zurückgewiesen worden wären oder mit Nötigungsmitteln hätten erzwungen werden müssen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter nicht strafbar, dessen Körpersekret in den Körper des Betroffenen eindringen, sofern nach der Vorstellung des Beschuldigten die Sexualbezogenheit seiner Handlungen nicht in dem Eindringen des Körpersekrets liegt.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Person über achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, die mit dem Eindringen in dessen Körper verbunden sind. Der Begriff des Eindringens beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen. Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen sein. In seinem Beschluss vom 15. August 2019 (4 StR 289/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Vorstellung des Beschuldigten bzgl. des Eindringens von Sekreten zu stellen sind. Der Beschuldigte nahm „kopulierende Bewegungen“ mit seinem Penis in der Gesäßspalte der Betroffenen vor. Hierbei drang Ejakulat in den Anus der Betroffenen ein. Es war nicht ersichtlich, ob für den Beschuldigten das Eindringen des Ejakulats von der Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt war. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs der Betroffenen strafbar. Ein Eindringen setzt voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Beschuldigten die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Dies war bezüglich des Beschuldigten nicht ersichtlich.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Überraschungsmoment im Zuge einer sexuellen Nötigung nutzt ein Beschuldigter dann nicht aus, wenn er annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein.  

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) mit der Frage zu befassen, ob die Auffassung eine sexuelle Handlung sei willkommen den Vorsatz des Beschuldigten, bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments entfallen lässt. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn er im Zuge einer sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments handelt ein Beschuldigter dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Betroffenen vornimmt, und er sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Insbesondere muss der Beschuldigte das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Betroffene in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich mit der Betroffenen in einem Taxi. Der Beschuldigte nutzte die Unachtsamkeit der Betroffenen bei Bezahlung der Fahrtkosten aus, um diese unvermittelt am Arm zu fassen, an sich zu ziehen und ihr einen Zungenkuss zu geben. Hieraufhin drehte sich die Betroffene mit ihrem ganzen Körper zur Seite weg. Im Anschluss hieran führte der Beschuldigte die Hand der Betroffenen mit gewissem Kraftaufwand zu seinem nackten Glied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nutzte der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment aus. Es fehlt am Vorsatz, wenn der Beschuldigte annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein. Kennen sich Beschuldigter und Betroffener jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der Beschuldigte durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

Wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ohne die Einwilligung des Gefilmten freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen mittels Screenrecords anfertigt.

In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 StR 377/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die heimliche Aufnahme von Screenrecords von freiwillig vorgenommenen sexuellen Handlungen ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften darstellen kann. Ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften ist dann nicht strafbar, wenn die entsprechenden Schriften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Der Beschuldigte nahm im Rahmen von Videoanrufen freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Gesprächspartnerin durch heimliche Screenrecords auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Sichverschaffens von jugendpornographischen Schriften strafbar. Es fehlte an einer Einwilligung der Betroffenen als dargestellter Person in den, mit der Anfertigung der Screenrecords verbundenen Herstellungsprozess und der damit verbundenen bildlichen Perpetuierung, ihrer zur einmaligen Betrachtung dargebotenen sexuellen Handlungen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht es nicht entgegen, dass die Gemeinschaft nur an den Wochenenden ausgeübt wird.

Bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. In seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 (1 StR 625/17) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander zu setzten, ob der Beschuldigte in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, wenn er nur an Wochenenden bei dem Betroffenen und seinem Partner lebt. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum nur an Wochenenden in der Wohnung seiner Partnerin der Mutter der Betroffenen auf. Er unterstützte seine Partnerin bei Einkäufen und beim Haushalt. Weiterhin nahm der Beschuldigte Mahlzeiten in der Wohnung ein und übernachtete dort. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs befand sich der Beschuldigte mit seiner Partnerin in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Der Begründung einer solchen Gemeinschaft steht es nicht entgegen, dass diese nur an den Wochenenden ausgeübt wird. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer „eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ entgegen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr

Ängste und Albträume in Folge einer Vergewaltigung sind nicht ohne weiteres ein Körperverletzungserfolg

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Gegen einen Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung des Betroffenen, im Sinne einer schweren Vergewaltigung, spricht es, wenn sich die Betroffene bei der Vergewaltigung im Tiefschlaf befand.

In seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (1 StR 11/19) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche für einen Schädigungsvorsatz an einem schlafenden Jugendlichen vorliegen müssen. Wegen schwerer Vergewaltigung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Person, an der er gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornimmt, in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Erforderlich ist dabei, dass für den Betroffenen eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens geschaffen wurde. Hierunter fallen auch schwere Schädigungen der psychischen Gesundheit. Auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich auch der Vorsatz des Beschuldigten beziehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, führte mit der jugendlichen Betroffenen Geschlechtsverkehr durch. Dies erfolgte währenddem die Betroffene schlief. Im Anschluss hieran kam es zu Verhaltensveränderungen der Betroffenen. Diese haderte mit ihrem Schicksal und war frustriert. Weiterhin vermied sie seitdem Beziehungen zu gleichaltrigen Jungen, weil sie Sexualkontakte „eklig“ findet. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen schwerer Vergewaltigung. Hierfür führte es an, dass es für den Beschuldigten „auf der Hand lag“, dass die Betroffene psychische Schäden erleiden könnte, weil sie bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs tief schlief. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte wegen des Tiefschlafs der Betroffenen annahm, diese werde von seinen Handlungen keine Kenntnis erlangen.