Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter nicht strafbar, dessen Körpersekret in den Körper des Betroffenen eindringen, sofern nach der Vorstellung des Beschuldigten die Sexualbezogenheit seiner Handlungen nicht in dem Eindringen des Körpersekrets liegt.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Person über achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, die mit dem Eindringen in dessen Körper verbunden sind. Der Begriff des Eindringens beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen. Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen sein. In seinem Beschluss vom 15. August 2019 (4 StR 289/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Vorstellung des Beschuldigten bzgl. des Eindringens von Sekreten zu stellen sind. Der Beschuldigte nahm „kopulierende Bewegungen“ mit seinem Penis in der Gesäßspalte der Betroffenen vor. Hierbei drang Ejakulat in den Anus der Betroffenen ein. Es war nicht ersichtlich, ob für den Beschuldigten das Eindringen des Ejakulats von der Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt war. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs der Betroffenen strafbar. Ein Eindringen setzt voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Beschuldigten die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Dies war bezüglich des Beschuldigten nicht ersichtlich.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Überraschungsmoment im Zuge einer sexuellen Nötigung nutzt ein Beschuldigter dann nicht aus, wenn er annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein.  

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) mit der Frage zu befassen, ob die Auffassung eine sexuelle Handlung sei willkommen den Vorsatz des Beschuldigten, bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments entfallen lässt. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn er im Zuge einer sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments handelt ein Beschuldigter dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Betroffenen vornimmt, und er sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Insbesondere muss der Beschuldigte das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Betroffene in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich mit der Betroffenen in einem Taxi. Der Beschuldigte nutzte die Unachtsamkeit der Betroffenen bei Bezahlung der Fahrtkosten aus, um diese unvermittelt am Arm zu fassen, an sich zu ziehen und ihr einen Zungenkuss zu geben. Hieraufhin drehte sich die Betroffene mit ihrem ganzen Körper zur Seite weg. Im Anschluss hieran führte der Beschuldigte die Hand der Betroffenen mit gewissem Kraftaufwand zu seinem nackten Glied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nutzte der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment aus. Es fehlt am Vorsatz, wenn der Beschuldigte annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein. Kennen sich Beschuldigter und Betroffener jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der Beschuldigte durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

Wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ohne die Einwilligung des Gefilmten freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen mittels Screenrecords anfertigt.

In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 StR 377/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die heimliche Aufnahme von Screenrecords von freiwillig vorgenommenen sexuellen Handlungen ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften darstellen kann. Ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften ist dann nicht strafbar, wenn die entsprechenden Schriften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Der Beschuldigte nahm im Rahmen von Videoanrufen freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Gesprächspartnerin durch heimliche Screenrecords auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Sichverschaffens von jugendpornographischen Schriften strafbar. Es fehlte an einer Einwilligung der Betroffenen als dargestellter Person in den, mit der Anfertigung der Screenrecords verbundenen Herstellungsprozess und der damit verbundenen bildlichen Perpetuierung, ihrer zur einmaligen Betrachtung dargebotenen sexuellen Handlungen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht es nicht entgegen, dass die Gemeinschaft nur an den Wochenenden ausgeübt wird.

Bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. In seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 (1 StR 625/17) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander zu setzten, ob der Beschuldigte in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, wenn er nur an Wochenenden bei dem Betroffenen und seinem Partner lebt. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum nur an Wochenenden in der Wohnung seiner Partnerin der Mutter der Betroffenen auf. Er unterstützte seine Partnerin bei Einkäufen und beim Haushalt. Weiterhin nahm der Beschuldigte Mahlzeiten in der Wohnung ein und übernachtete dort. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs befand sich der Beschuldigte mit seiner Partnerin in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Der Begründung einer solchen Gemeinschaft steht es nicht entgegen, dass diese nur an den Wochenenden ausgeübt wird. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer „eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ entgegen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr

Ängste und Albträume in Folge einer Vergewaltigung sind nicht ohne weiteres ein Körperverletzungserfolg

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Gegen einen Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung des Betroffenen, im Sinne einer schweren Vergewaltigung, spricht es, wenn sich die Betroffene bei der Vergewaltigung im Tiefschlaf befand.

In seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (1 StR 11/19) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche für einen Schädigungsvorsatz an einem schlafenden Jugendlichen vorliegen müssen. Wegen schwerer Vergewaltigung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Person, an der er gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornimmt, in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Erforderlich ist dabei, dass für den Betroffenen eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens geschaffen wurde. Hierunter fallen auch schwere Schädigungen der psychischen Gesundheit. Auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich auch der Vorsatz des Beschuldigten beziehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, führte mit der jugendlichen Betroffenen Geschlechtsverkehr durch. Dies erfolgte währenddem die Betroffene schlief. Im Anschluss hieran kam es zu Verhaltensveränderungen der Betroffenen. Diese haderte mit ihrem Schicksal und war frustriert. Weiterhin vermied sie seitdem Beziehungen zu gleichaltrigen Jungen, weil sie Sexualkontakte „eklig“ findet. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen schwerer Vergewaltigung. Hierfür führte es an, dass es für den Beschuldigten „auf der Hand lag“, dass die Betroffene psychische Schäden erleiden könnte, weil sie bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs tief schlief. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte wegen des Tiefschlafs der Betroffenen annahm, diese werde von seinen Handlungen keine Kenntnis erlangen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Tatmehrheit bei sexueller Nötigung

Erfolgen zwei sexuelle Nötigungen gegen verschiedene Personen in engem zeitlichem Zusammenhang zu einander, so liegt zwischen diesen in der Regel Tatmehrheit vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erste Nötigung bereits abgeschlossen ist und die Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig angewendet wurden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (2 StR 301/18) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen zwei Personen in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgte sexuelle Nötigungen eine einheitliche Tat bilden. Die Annahme von Tateinheit wirkt sich bei der Strafzumessung im Gegensatz zu Tatmehrheit zugunsten des Beschuldigten aus. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung sind einer Tateinheit begründenden additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Beschuldigter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Taxifahrer. Er ließ die Betroffenen an einer unbelebten Stelle aus dem Taxi. Anschließend gab er erst einer und dann der anderen Betroffenen unter der Anwendung physischen Zwangs einen Zungenkuss. Dies erfolgte unmittelbar nacheinander. Im Anschluss gelang es den Betroffenen zu fliehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen strafbar. Zwar erfolgten beide Übergriffe in kurzer Folge, zeitlich nacheinander, jedoch war zum Zeitpunkt des zweiten Übergriffs der erste bereits abgeschlossen. Weiterhin erfolgte der Einsatz der Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes ist nicht geeignet, den sexuellen Missbrauch eines Kindes als schweren sexuellen Missbrauch zu qualifizieren.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs macht sich strafbar, wer über achtzehn Jahre alt ist und mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Eindringen in den Körper umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen der Tat. Es ist nicht auf Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr beschränkt. Die Handlung muss jedoch dem Beischlaf ähnlich sein. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (2 StR 419/18) damit auseinander zu setzten, ob das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes dem Beischlaf ähnlich ist. Der Beschuldigte verband der betroffenen Minderjährigen die Augen um sie im Rahmen eines „Probier-Spiels“ verschiedene Lebensmittel probieren zu lassen. Der Beschuldigte strich sich Marmelade auf ein Körperteil und steckte es der Betroffenen in den Mund. Das Gericht nahm zu Gunsten des Beschuldigten an, bei dem Körperteil handele es sich um einen Finger. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes nicht dem Beischlaf ähnlich. Eine solche Handlung besitzt kein mit dem Beischlaf vergleichbares Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut und es ist kein primäres Geschlechtsorgan an den Handlungen beteiligt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

Bei vollständig gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB entfällt der Besitz an diesen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte in der Lage ist, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

In seinem Urteil vom 28. März 2018 (2 StR 311/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein Beschuldigter noch Besitz an gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB hat, wenn er in der Lage ist, diese wiederherzustellen. Besitz im Sinne des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnis aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien. Dem Beschuldigten wurde durch das Landgericht der Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einer kinderpornographischen Videodatei zur Last gelegt. Eine nicht näher bestimmbare Anzahl dieser Dateien hatte der Beschuldigte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gelöscht. Der Beschuldigte war in der Lage, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht den Besitz kinderpornographischer Schriften in allen 116 Fällen an. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Alleine die Feststellung, dass der Beschuldigte über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die gelöschten Dateien wieder herzustellen, genügt nicht, um den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind, begründen keinen Besitz.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Die Vergewaltigung der Mutter des betroffenen Minderjährigen vor diesem ist noch kein sexueller Missbrauch eines Kindes.

Um sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar zu machen, reicht es nicht aus, dass das Kind die sexuelle Handlung wahrnimmt und der Beschuldigte dies erkennt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Beschuldigte das Kind in einer Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht und dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 427/18) mit der Fragestellung zu befassen, inwiefern die Vergewaltigung der Mutter in Anwesenheit des Kindes ein sexueller Missbrauch des Kindes darstellt. Der Beschuldigte drang in das Haus seiner ehemaligen Ehefrau ein, um diese mit Gewalt zu Geschlechtsverkehr zu zwingen. Als der 11-jährige betroffene Sohn der Ehefrau darauf aufmerksam wurde und die Polizei informieren wollte, zwang der Beschuldigte die beide in den Keller zu gehen. Hier zwang er die Betroffene zum Geschlechtsverkehr mit ihm und hielt gleichzeitig den Betroffenen davon ab, den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass der Betroffene die Polizei verständigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellem Missbrauch des Betroffenen strafbar. Für den Beschuldigten war nicht die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch den Betroffenen von Bedeutung.