Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Tatmehrheit bei sexueller Nötigung

Erfolgen zwei sexuelle Nötigungen gegen verschiedene Personen in engem zeitlichem Zusammenhang zu einander, so liegt zwischen diesen in der Regel Tatmehrheit vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erste Nötigung bereits abgeschlossen ist und die Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig angewendet wurden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (2 StR 301/18) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen zwei Personen in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgte sexuelle Nötigungen eine einheitliche Tat bilden. Die Annahme von Tateinheit wirkt sich bei der Strafzumessung im Gegensatz zu Tatmehrheit zugunsten des Beschuldigten aus. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung sind einer Tateinheit begründenden additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Beschuldigter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Taxifahrer. Er ließ die Betroffenen an einer unbelebten Stelle aus dem Taxi. Anschließend gab er erst einer und dann der anderen Betroffenen unter der Anwendung physischen Zwangs einen Zungenkuss. Dies erfolgte unmittelbar nacheinander. Im Anschluss gelang es den Betroffenen zu fliehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen strafbar. Zwar erfolgten beide Übergriffe in kurzer Folge, zeitlich nacheinander, jedoch war zum Zeitpunkt des zweiten Übergriffs der erste bereits abgeschlossen. Weiterhin erfolgte der Einsatz der Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes ist nicht geeignet, den sexuellen Missbrauch eines Kindes als schweren sexuellen Missbrauch zu qualifizieren.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs macht sich strafbar, wer über achtzehn Jahre alt ist und mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Eindringen in den Körper umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen der Tat. Es ist nicht auf Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr beschränkt. Die Handlung muss jedoch dem Beischlaf ähnlich sein. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (2 StR 419/18) damit auseinander zu setzten, ob das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes dem Beischlaf ähnlich ist. Der Beschuldigte verband der betroffenen Minderjährigen die Augen um sie im Rahmen eines „Probier-Spiels“ verschiedene Lebensmittel probieren zu lassen. Der Beschuldigte strich sich Marmelade auf ein Körperteil und steckte es der Betroffenen in den Mund. Das Gericht nahm zu Gunsten des Beschuldigten an, bei dem Körperteil handele es sich um einen Finger. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes nicht dem Beischlaf ähnlich. Eine solche Handlung besitzt kein mit dem Beischlaf vergleichbares Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut und es ist kein primäres Geschlechtsorgan an den Handlungen beteiligt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

Bei vollständig gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB entfällt der Besitz an diesen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beschuldigte in der Lage ist, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

In seinem Urteil vom 28. März 2018 (2 StR 311/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein Beschuldigter noch Besitz an gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB hat, wenn er in der Lage ist, diese wiederherzustellen. Besitz im Sinne des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnis aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien. Dem Beschuldigten wurde durch das Landgericht der Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einer kinderpornographischen Videodatei zur Last gelegt. Eine nicht näher bestimmbare Anzahl dieser Dateien hatte der Beschuldigte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gelöscht. Der Beschuldigte war in der Lage, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht den Besitz kinderpornographischer Schriften in allen 116 Fällen an. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Alleine die Feststellung, dass der Beschuldigte über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die gelöschten Dateien wieder herzustellen, genügt nicht, um den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind, begründen keinen Besitz.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Die Vergewaltigung der Mutter des betroffenen Minderjährigen vor diesem ist noch kein sexueller Missbrauch eines Kindes.

Um sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar zu machen, reicht es nicht aus, dass das Kind die sexuelle Handlung wahrnimmt und der Beschuldigte dies erkennt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Beschuldigte das Kind in einer Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht und dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 427/18) mit der Fragestellung zu befassen, inwiefern die Vergewaltigung der Mutter in Anwesenheit des Kindes ein sexueller Missbrauch des Kindes darstellt. Der Beschuldigte drang in das Haus seiner ehemaligen Ehefrau ein, um diese mit Gewalt zu Geschlechtsverkehr zu zwingen. Als der 11-jährige betroffene Sohn der Ehefrau darauf aufmerksam wurde und die Polizei informieren wollte, zwang der Beschuldigte die beide in den Keller zu gehen. Hier zwang er die Betroffene zum Geschlechtsverkehr mit ihm und hielt gleichzeitig den Betroffenen davon ab, den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass der Betroffene die Polizei verständigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellem Missbrauch des Betroffenen strafbar. Für den Beschuldigten war nicht die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch den Betroffenen von Bedeutung.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Belästigung

Für den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer sexuellen Belästigung muss sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst sein.

Um sich wegen einer sexuellen Belästigung strafbar zu machen, muss der Beschuldigte den Betroffenen in sexueller Weise berührt haben. Dass jemand in sexueller Weise berührt wurde ist dann zu bejahen, wenn die Berührung einen Sexualbezug bereits objektiv, also gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) damit, unter welchen Umständen ein Beschuldigter einen Vorsatz bezüglich einer sexuellen Belästigung hat. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dies missfiel der Beschuldigten. Daraufhin rief sie der Betroffenen zu, sie werde dieser gleich in den Intimbereich greifen. Dabei griff sie der Betroffenen in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte die Beschuldigte vorsätzlich bezüglich der sexuellen Belästigung. Bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung der Beschuldigten ergibt sich ein Bezug zum Geschlechtlichen, welcher durch deren Äußerungen verstärkt wurde. Außerdem handelte die Beschuldigte vorsätzlich, da sie sich des sexuellen Charakters ihres Tuns bewusst war.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Das Versenden von pornographischen Inhalten mittels WhatsApp an ein Kind, kann ein Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes darstellen.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2018 (5 StR 192/18) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Zugänglichmachen darin liegen kann pornographische Inhalte über WhatsApp zu versenden. Der Beschuldigte sandte dem betroffenen Kind unter Nutzung des Messaging-Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um kinderpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Ein Beschuldigter kann sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar machen, wenn er einem Kind pornographische Inhalte zugänglich macht und so auf dieses einwirkt. Zugänglichmachen erfordert lediglich, dass dem Kind die Möglichkeit des Wahrnehmens der Inhalte eröffnet wird. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob dem Kind durch das Versenden per WhatsApp die pornographischen Inhalte zugänglich gemacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Versenden pornographischer Inhalte mittels WhatsApp bereits ein Zugänglichmachen dar. Es genügt bereits die Möglichkeit diese Wahrzunehmen. Folglich erfasst Zugänglichmachen auch Konstellationen, in denen Bilddateien im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt werden, zumal Inhalte bei WhatsApp nach der Übermittlung sogleich sichtbar sind.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

Ein Film ist nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wenn dieser als „Pornofilm“ bezeichnet wird.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2018 (3 StR 180/18) damit auseinander, ob ein Film bereits deshalb eine pornographische Darstellung darstellt, weil der als Pornofilm bezeichnet wird. Der Beschuldigte zeigte dem betroffenen Neunjährigen auf einem Laptop einen „Pornofilm“. In diesem Film waren sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen. Hierdurch wollte sich der Beschuldigte sexuell erregen und das Interesse des Kindes in sexueller Richtung anregen. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob der gezeigte Film eine pornographische Darstellung darstellt. Pornographisch, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen, sind Darstellungen, die sexualbezogene Geschehen vergröbern und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Film nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung dar, weil er als „Pornofilm“ bezeichnet wird. Eine pornographische Darstellung stellt der Film dar, weil sein Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlungen zwischen zwei Erwachsenen war und er der sexuellen Erregung des Beschuldigten sowie des Betroffenen diente.

Anwalt für Strafrecht: Sexuelle Belästigung

Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor, wenn bereits objektiv ein Sexualbezug zu erkennen ist. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB, bedarf es einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise. In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierbei eine sexuelle Belästigung durch die Beschuldigte vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Sexualbezug vor, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Die Aussage der Beschuldigten vor der Tat verstärkt zudem den sexuellen Bezug. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Betroffenen über 16 Jahren möglich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dem Beschuldigten die sexuellen Handlungen aufgrund familiärer Machtverhältnisse möglich sind, die dem Beschuldigten eine beherrschende Stellung über den Betroffenen zuweisen.

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist bei Betroffenen zwischen 16 und 18 Jahren möglich, wenn die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer, mit einem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Jugendliche eine Drucksituation besteht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (5 StR 112/17) mit der Frage zu befassen, wann in entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Beschuldigte war Stiefvater der sechzehnjährigen Betroffenen. Er nahm an ihr wiederholt sexuelle Handlungen vor. Innerhalb der Familie nahm der Beschuldigte in Absprache mit seiner Ehefrau die Vaterrolle wahr. Auf Ablehnung seiner sexuellen Handlungen reagierte der Beschuldigte cholerisch gegenüber dem Stiefkinder und seiner Ehefrau, bis diese seinem Verlangen nachkamen, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. Der Beschuldigte belegte eine beherrschende Rolle innerhalb der Familie und lenke diese meist nach seinem Belieben. Seine Handlungen waren von der Betroffenen ungewünscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Die Betroffene duldete die sexuellen Handlungen nach ihrem 16 Lebensjahr nur aufgrund der vom Beschuldigten aufgebauten familiären Machtverhältnisse, die ihm eine beherrschende Stellung zuwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

An einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt, auch die Zielrichtung des Täters.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, bedarf es einer sexuellen Handlung. In seinem Urteil vom 29. August 2018 (5 StR 147/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an einem Kind vorgenommene Handlung, eine sexuelle Handlung darstellt.

Der Beschuldigte säuberte den Intimbereich der Betroffenen, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt schon in der Lage war, sich selbst zu säubern. Währenddessen fertigte er Fotoaufnahmen vom entblößten Intimbereich der Betroffenen an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine sexuelle Handlung an einem Kind zum einen daran zu messen, ob  das äußere Erscheinungsbild der Tat, die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Zum anderen können aber auch ambivalente Tätigkeiten, welche an sich keinen Sexualbezug erkennen lassen, tatbestandsmäßig sein. Dafür ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, welcher alle Umstände des Einzelfalles kennt, wozu auch die Zielrichtung des Täters zählt.