Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Zungenkuss kann eine sexuelle Handlung im Sinne der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten steht und in keiner sexuellen Beziehung zu diesem stand.

Bei der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB muss der Beschuldigte eine sexuelle Handlung vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, welche in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In seinem Beschluss vom 4. April 2017 (3 StR 524/16) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Zungenkuss eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellen kann. Der Beschuldigte versuchte die Betroffene zu küssen und ihr dabei die Zunge in den Mund zu stecken. Dies wurde durch die Betroffene durch zusammenpressen ihrer Lippen verhindert. Die Betroffene war Angestellte der Frau des Beschuldigten und befand sich in keiner sexuellen Beziehung zu diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der versuchte Zungenkuss, mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Hierfür spricht, dass die Betroffene in keiner sexuellen Beziehung zum Beschuldigten stand, von diesem wirtschaftlich abhängig war und dass der Beschuldigte versuchte mit seiner Zunge in den Mund der Betroffenen einzudringen. 

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Grundsätzlich stellt das Herunterreißen von Kleidung noch keine sexuelle Handlung im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen dar.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs muss der Beschuldigte sexuelle Handlungen am Betroffenen vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. November 2016 (5 StR 431/16) damit auseinander, ob das Herunterreißen der Kleidung der Betroffenen eine sexuelle Handlung darstellt. Der Beschuldigte zog der minderjährigen Betroffenen, in der Absicht mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen, das T-Shirt aus. Die Betroffene wehrte sich hiergegen, weshalb der Beschuldigte schließlich von seiner Absicht Abstand nahm. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt alleine das Herunterreißen der Kleidung noch keine sexuelle Handlung dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Betroffenen zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will. Dies war nicht ersichtlich. Folglich machte sich der Beschuldigte mangels sexueller Handlung nicht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Für eine exhibitionistische Handlung ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte erst zum Zeitpunkt der Handlung sein Glied entblößt. Entscheidend ist alleine, dass dieser es dem Betroffenen zum Zweck sexuellen Lustgewinns präsentiert.

Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte dem Betroffenen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Dies erfolgt, um sich zusätzlich durch Beobachten der Reaktion einer anderen Person oder Masturbation sexuell zu erregen, die Erregung zu steigern oder zu befriedigen. In seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (4 StR 424/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob es erforderlich ist, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil entblößt, um eine exhibitionistische Handlung zu begehen. Der Beschuldigte zwang die Betroffene zu Oralverkehr und stellte sich anschließend neben sie, um zu masturbieren. Hierbei forderte er sie wiederholt dazu auf, ihm dabei zuzusehen, um sich hierdurch sexuell zu stimulieren. Die Betroffene wandte sich wiederholt von ihn ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt eine exhibitionistische Handlung nicht alleine deshalb, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Handlung sein Glied bereits entblößt hatte. Entscheidend ist alleine, dass der Beschuldigte einem Betroffenen sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um dem Betroffenen dieses zum Zweck sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Belästigung

Dem Beschuldigten muss für Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung die belästigende Natur seiner Handlungen bewusst gewesen sein. Entsprechendes Bewusstsein ist dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene seine Abneigung gegenüber dem belästigenden Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht hat.

Für eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung muss der Beschuldigte von dem die belästigende Natur seiner Handlungen bewusst gewesen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. November 2017 (5 StR 518/17) mit der Frage auseinander, welche Indizien für ein entsprechendes Bewusstsein des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte traf sich mit der Betroffenen um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Dies hatten der Beschuldigte und die Betroffene im Voraus abgesprochen. Während des Treffens verlor die Betroffene das Interesse am Verkehr mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte schob der Betroffenen jedoch seine Hand in die Hose. Hierdurch fühlte sich die Betroffene belästigt. Im Anschluss zog die Betroffene seine Hand aus ihrer Hose und der Beschuldigte stellte sexuelle Handlungen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der sexuellen Belästigung strafbar. Mangels Äußerungen der Betroffenen über ihren zwischenzeitlich eingetretenen Unwillen erschließt sich nicht, wieso dem Beschuldigten bewusst gewesen sein könnte, dass sein Verhalten als belästigend zu empfinden ist. Der Beschuldigte beendete die sexuellen Handlungen, als die Beschuldigte durch das Entfernen der Hand erstmalig ihre Abneigung gegenüber dem Verhalten des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht hat.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften

Ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB kann entfallen, wenn der Beschuldigte den Zugang zu kinderpornographischem Schriften durch Zugangshindernisse schützt. Das reine Erfordernis kinderpornographisches Material auf einem Internetportal zu posten, stellt kein hinreichendes Zugangshindernis dar.

Ein Zugänglichmachen, im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften, liegt im Zurverfügungstellen einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (2 StR 151/11) damit, inwiefern Zugangsbeschränkungen auf einem Internetportal öffentliches Zugänglichmachen ausschließen können. Der Beschuldigte war Betreiber eines Internetportals für den Austausch kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Es wurde Mitgliedern ermöglicht, kinderpornographisches Material einzusehen und selbst zu posten. Einem Nutzer, welcher kinderpornographisches Material postet, wurden Zugangsberechtigungen zu weiteren Bereichen des Portals mit kinderpornographischen Inhalten eingeräumt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein öffentliches Zugänglichmachen dann nicht vor, wenn dieses nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder wenig mehr Personen erfolgt. Eine entsprechende Zugangssicherung liegt nicht vor, wenn das einzige Zugangshindernis das eigene Posten von kinderpornographischen Dateien ist. Hier kann das Zugänglichmachen von kinderpornographischem Material nicht auf einen dem Anbieter des Portals überschaubaren kleinen Personenkreis beschränkt werden. Es handelt sich vielmehr um einen anonymen nicht überschaubaren Benutzerkreis.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein Foto, welches den natürlichen Bewegungsablauf eines Kindes dafür ausnutzt, dessen Geschlechtsteile aufzunehmen, ist keine kinderpornographische Aufnahme im Sinne von § 184 b a.F. StGB

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie im Sinne von § 184b a.F. StGB. Tatobjekt sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von oder an Kindern zum Gegenstand haben. Hierzu gehört auch das Posieren eines Kindes in sexualbetonter Körperhaltung, sofern die von dem Kind eingenommene Körperposition einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (4 StR 342/14), mit der Frage, inwiefern natürliche Bewegungsabläufe eines Kindes geeignet sind, ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung darzustellen. Der Beschuldigte fotografierte zwei Kinder dabei, wie sie in einem Planschbecken badeten. Hierbei kamen zwei Fotografien zustande, in welchen das Geschlechtsteil des weiblichen Kindes sichtbar ist. Nach Auffassung Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei nicht um kinderpornographische Aufnahmen, wenn der Beschuldigte für seine Zwecke lediglich den natürlichen Bewegungsablauf des badenden Kindes dafür ausgenutzt hat, um dessen Geschlechtsteil aufzunehmen. Hier mangelt es am eindeutigen Sexualbezug der Handlung der Betroffenen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person

Für die Annahme der Einwilligung einer widerstandsunfähigen Person, zur Vornahme von sexuellen Handlungen, kann es sprechen, dass sich der Betroffene wiederholt in eine riskante Tatausgangssituation begibt. Dies ist selbst dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt Unterlassensaufforderungen von sich gegeben hat.

An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Beschuldigte eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat. In seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (5 StR 613/12) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Indizien für eine anzunehmende Einwilligung sprechen. Der Beschuldigte lebte mit seiner betroffenen Verlobten zusammen. Während die Betroffene schlief, kam es mehrfach zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Obwohl die Betroffene eine eigene Wohnung hatte, führte sie das mit intensiven Sexualkontakten einhergehende Liebesverhältnis weiter fort. Hierbei begab sie sich durch das gemeinsame Zubettgehen wiederholt in eine ungewünschte riskante Tatausgangssituation. Die Betroffene äußerte wiederholt Unterlassensaufforderungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sprechend die Tatumstände gegen einen Missbrauchsvorsatz des Beschuldigten. Die Beschuldigte hätte aufgrund der Tatumstände mit erneutem sexuellen Missbrauch des Beschuldigten rechnen müssen. Auch wenn das Einverständnis der Beschuldigten nicht vorlag, so genügen die wiederholt geäußerten Unterlassensaufforderungen, bei der entsprechenden Tatfrequenz nicht um einen Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich eines fehlenden Einverständnisses anzunehmen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von einem Kind

Für die Wahrnehmung von sexuellen Handlungen, beim sexuellen Missbrauch eines Kindes, muss das betroffene Kind bei den entsprechenden Handlungen nicht räumlich anwesend sein. Es genügt bereits, dass das Kind die Handlungen akustisch, zum Beispiel über ein Telefon, wahrnimmt.

Für Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von einem Kind, durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, muss dieses die sexuellen Handlungen wahrnehmen. Entscheidend für die Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch den Betroffenen ist nicht dessen räumliche Gegenwart bei der Vornahme der sexuellen Handlungen, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (1 StR 79/14) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung konfrontiert, ob es für die Wahrnehmung sexueller Handlungen ausreicht, wenn ein betroffenes Kind mit diesen über einiger Distanz nur akustisch in Kontakt kommt. Der Beschuldigte kontaktierte das betroffene Mädchen telefonisch. Sobald die Betroffene abnahm nahm er sexuelle Handlungen an sich vor, was der Beschuldigte dadurch erkenntlich machte, dass er Geräusche von sich gab. Hierbei wollte er, dass die Betroffene ihm zuhört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, dass dieses die Vornahme sexueller Handlungen akustisch über eine längere Distanz hinweg wahrnimmt. Entscheidend ist alleine die Wahrnehmung des Betroffenen von der sexuellen Handlung. Angesichts moderner Übermittlungsformen ist die erforderliche Wahrnehmung nicht von der Gegenwart des Betroffenen abhängig. Ausreichend sind bereits akustische Vermittlungen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB

Ein behördlich Verwahrter im Sinne von § 174a StGB muss auf behördliche Anordnung verwahrt sein. Bei in Jugendheimen untergebrachten Minderjährigen erfolgt die Verwahrung nicht auf behördliche Anordnung, sondern auf die Anordnung des Sorgeberechtigten.

Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Einen Gegenstand verwendet ein Beschuldigter nicht als Drohmittel und somit als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung, wenn er den Widerstand des Betroffenen rein körperlich überwindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte die ganze Zeit Zugriff auf den Gegenstand hatte.

Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.