Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Sexualstrafrecht: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften
Ein Zugänglichmachen, im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften, liegt im Zurverfügungstellen einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (2 StR 151/11) damit, inwiefern Zugangsbeschränkungen auf einem Internetportal öffentliches Zugänglichmachen ausschließen können. Der Beschuldigte war Betreiber eines Internetportals für den Austausch kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Es wurde Mitgliedern ermöglicht, kinderpornographisches Material einzusehen und selbst zu posten. Einem Nutzer, welcher kinderpornographisches Material postet, wurden Zugangsberechtigungen zu weiteren Bereichen des Portals mit kinderpornographischen Inhalten eingeräumt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein öffentliches Zugänglichmachen dann nicht vor, wenn dieses nur in einer geschlossenen Benutzergruppe mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder wenig mehr Personen erfolgt. Eine entsprechende Zugangssicherung liegt nicht vor, wenn das einzige Zugangshindernis das eigene Posten von kinderpornographischen Dateien ist. Hier kann das Zugänglichmachen von kinderpornographischem Material nicht auf einen dem Anbieter des Portals überschaubaren kleinen Personenkreis beschränkt werden. Es handelt sich vielmehr um einen anonymen nicht überschaubaren Benutzerkreis.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Kinderpornografie gem. § 184b StGB
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie im Sinne von § 184b a.F. StGB. Tatobjekt sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von oder an Kindern zum Gegenstand haben. Hierzu gehört auch das Posieren eines Kindes in sexualbetonter Körperhaltung, sofern die von dem Kind eingenommene Körperposition einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (4 StR 342/14), mit der Frage, inwiefern natürliche Bewegungsabläufe eines Kindes geeignet sind, ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung darzustellen. Der Beschuldigte fotografierte zwei Kinder dabei, wie sie in einem Planschbecken badeten. Hierbei kamen zwei Fotografien zustande, in welchen das Geschlechtsteil des weiblichen Kindes sichtbar ist. Nach Auffassung Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei nicht um kinderpornographische Aufnahmen, wenn der Beschuldigte für seine Zwecke lediglich den natürlichen Bewegungsablauf des badenden Kindes dafür ausgenutzt hat, um dessen Geschlechtsteil aufzunehmen. Hier mangelt es am eindeutigen Sexualbezug der Handlung der Betroffenen.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person
An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Beschuldigte eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat. In seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (5 StR 613/12) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Indizien für eine anzunehmende Einwilligung sprechen. Der Beschuldigte lebte mit seiner betroffenen Verlobten zusammen. Während die Betroffene schlief, kam es mehrfach zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Obwohl die Betroffene eine eigene Wohnung hatte, führte sie das mit intensiven Sexualkontakten einhergehende Liebesverhältnis weiter fort. Hierbei begab sie sich durch das gemeinsame Zubettgehen wiederholt in eine ungewünschte riskante Tatausgangssituation. Die Betroffene äußerte wiederholt Unterlassensaufforderungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sprechend die Tatumstände gegen einen Missbrauchsvorsatz des Beschuldigten. Die Beschuldigte hätte aufgrund der Tatumstände mit erneutem sexuellen Missbrauch des Beschuldigten rechnen müssen. Auch wenn das Einverständnis der Beschuldigten nicht vorlag, so genügen die wiederholt geäußerten Unterlassensaufforderungen, bei der entsprechenden Tatfrequenz nicht um einen Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich eines fehlenden Einverständnisses anzunehmen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von einem Kind
Für Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von einem Kind, durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, muss dieses die sexuellen Handlungen wahrnehmen. Entscheidend für die Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch den Betroffenen ist nicht dessen räumliche Gegenwart bei der Vornahme der sexuellen Handlungen, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (1 StR 79/14) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung konfrontiert, ob es für die Wahrnehmung sexueller Handlungen ausreicht, wenn ein betroffenes Kind mit diesen über einiger Distanz nur akustisch in Kontakt kommt. Der Beschuldigte kontaktierte das betroffene Mädchen telefonisch. Sobald die Betroffene abnahm nahm er sexuelle Handlungen an sich vor, was der Beschuldigte dadurch erkenntlich machte, dass er Geräusche von sich gab. Hierbei wollte er, dass die Betroffene ihm zuhört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, dass dieses die Vornahme sexueller Handlungen akustisch über eine längere Distanz hinweg wahrnimmt. Entscheidend ist alleine die Wahrnehmung des Betroffenen von der sexuellen Handlung. Angesichts moderner Übermittlungsformen ist die erforderliche Wahrnehmung nicht von der Gegenwart des Betroffenen abhängig. Ausreichend sind bereits akustische Vermittlungen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB
Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Pädophilie als Schuldmilderungsgrund
Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit, im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit, rechtfertigen. Hierfür müssen die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sein. Diese Sexualpraktiken müssen sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praxis auszeichnen. Im Rahmen seines Beschlusses vom 25 März 2015 (2 StR 409/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche Anhaltspunkte für die Kriterien einer eingeschliffenen Sexualpraktik sprechen. Der Beschuldigte im zugrunde liegenden Sachverhalt nahm über mehrere Jahre hinweg sexuelle Handlungen gegenüber Kindern vor. Gleichzeitig stellte er den sexuellen Verkehr mit seiner Ehefrau vollständig ein. Der Bundesgerichtshof sieht hierin Anhaltspunkte für eine entsprechende eingeschliffene Sexualpraktik. Angesichts des ausschließlichen Verkehrs mit Kindern könnte eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine fortschreitende langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen sein.
Anwalt Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Download
Lädt der Beschuldigte Bilder oder Videos aus dem Internet herunter, so kommt beim „Sichverschaffen“ kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht. Diese kann auch vorliegen, wenn mehrere Dateien im Zuge einer Sitzung heruntergeladen werden. In seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 – 2 StR 166/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Tatmehrheit vorliegt, wenn während einer Internetsitzung innerhalb kurzer Zeit, mehrere kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden. Dem liegt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Erwerbs und Besitz von kinderpornographischen Schriften in 23 Fällen durch das Landgericht zugrunde. Der Beschuldigte hatte im Zuge einer Internetsitzung mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts heruntergeladen. Das Herunterladen der Dateien erfolgte in zeitlich kurz hintereinander erfolgenden Download-Vorgängen. Der Bundesgerichtshof folgte dem Urteil des Landgerichts nicht. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der kurz hintereinander erfolgte Download von mehreren kinderpornografischen Dateien in einer Sitzung als eine Tat zu bewerten ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe. Es liegen somit nicht 23 selbständig abzuurteilende Straftaten vor.
Anwalt für Strafrecht: Erheblichkeit sexueller Handlungen
In seinem Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen dazu gemacht, wann eine sexuelle Handlung im Rahmen des Sexualstrafrechts erheblich ist. Denn nach § 184h Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Nach ständiger Rechtsprechung gelten als erheblich in diesem Sinne solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen, wobei belanglose Handlungen ausscheiden. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die sexuelle Selbstbestimmung am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt sei. Aber auch Berührungen an anderen Körperregionen würden die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten können. Insbesondere bei Kindern seien die Anforderungen an die Erheblichkeit zudem geringer.
In dem Verhalten des Angeklagten, der ein 13-jähriges Mädchen bei einem Schwimmbadbesuch umarmte, um sich durch den dadurch entstehenden Kontakt sexuell zu erregen, sah der BGH aber keine erhebliche sexuelle Handlung. Der Angeklagte hatte das nur mit einem Bikini bekleidete Mädchen so nah an sich herangezogen, dass direkter Kontakt zwischen den unbekleideten Körperpartien und ein deutlich spürbarer Kontakt zu seinem Penis entstand. Nach Ansicht des BGH reicht dieses Verhalten aber ohne entsprechende Feststellungen zur Dauer und Intensität der Handlung nicht aus. Vielmehr halte sich eine Berührung unbekleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Badebekleidung im Rahmen des Üblichen.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Strafgefangenen
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14 entschieden, dass sich eine zur Betreuung von Gefangenen bestellte Person nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Strafgefangenen strafbar macht, wenn sich die zwischen ihr und dem Gefangenen ausgetauschten sexuellen Handlungen aus einer langjährigen Liebesbeziehung entwickeln, die auch nach der Haft fortgeführt wird. In diesem Fall nutze die zur Betreuung eingesetzte Person ihre Stellung nicht im Sinne des § 174a StGB aus. Angenommen wird ein sexueller Missbrauch hingegen, wenn das zwischen der betreuenden Person und dem Gefangenen bestehende Über- Unterordnungsverhältnis derart ausgeprägt ist, dass der Gefangene nur aufgrund der Stellung der betreuenden Person an sexuellen Handlungen mitwirkt.
In dem zu verhandelnden Fall hatte eine Anstaltspsychologin mit einem von ihr zu behandelnden Häftling in 10 Fällen Geschlechtsverkehr und wurde deshalb wegen sexuellen Missbrauchs von Strafgefangenen verurteilt. Da sich die sexuellen Handlungen jedoch innerhalb einer langjährigen Liebesbeziehung abspielten, die später sogar zu einer Schwangerschaft der Anstaltspsychologin führte, hob das OLG München das Urteil der Vorinstanz auf. In drei anderen Fällen, in denen es zwischen der Psychologin und einem anderen Gefangenen, mit dem sie keine Liebesbeziehung führte, zum Austausch sexueller Handlungen kam, ließ das OLG München die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs bestehen.