Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

An einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt, auch die Zielrichtung des Täters.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, bedarf es einer sexuellen Handlung. In seinem Urteil vom 29. August 2018 (5 StR 147/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an einem Kind vorgenommene Handlung, eine sexuelle Handlung darstellt.

Der Beschuldigte säuberte den Intimbereich der Betroffenen, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt schon in der Lage war, sich selbst zu säubern. Währenddessen fertigte er Fotoaufnahmen vom entblößten Intimbereich der Betroffenen an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine sexuelle Handlung an einem Kind zum einen daran zu messen, ob  das äußere Erscheinungsbild der Tat, die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Zum anderen können aber auch ambivalente Tätigkeiten, welche an sich keinen Sexualbezug erkennen lassen, tatbestandsmäßig sein. Dafür ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, welcher alle Umstände des Einzelfalles kennt, wozu auch die Zielrichtung des Täters zählt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Grundsätzlich stellt das Herunterreißen von Kleidung noch keine sexuelle Handlung im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen dar.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs muss der Beschuldigte sexuelle Handlungen am Betroffenen vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. November 2016 (5 StR 431/16) damit auseinander, ob das Herunterreißen der Kleidung der Betroffenen eine sexuelle Handlung darstellt. Der Beschuldigte zog der minderjährigen Betroffenen, in der Absicht mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen, das T-Shirt aus. Die Betroffene wehrte sich hiergegen, weshalb der Beschuldigte schließlich von seiner Absicht Abstand nahm. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt alleine das Herunterreißen der Kleidung noch keine sexuelle Handlung dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Betroffenen zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will. Dies war nicht ersichtlich. Folglich machte sich der Beschuldigte mangels sexueller Handlung nicht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person

Für die Annahme der Einwilligung einer widerstandsunfähigen Person, zur Vornahme von sexuellen Handlungen, kann es sprechen, dass sich der Betroffene wiederholt in eine riskante Tatausgangssituation begibt. Dies ist selbst dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt Unterlassensaufforderungen von sich gegeben hat.

An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Beschuldigte eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat. In seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 (5 StR 613/12) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Indizien für eine anzunehmende Einwilligung sprechen. Der Beschuldigte lebte mit seiner betroffenen Verlobten zusammen. Während die Betroffene schlief, kam es mehrfach zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Obwohl die Betroffene eine eigene Wohnung hatte, führte sie das mit intensiven Sexualkontakten einhergehende Liebesverhältnis weiter fort. Hierbei begab sie sich durch das gemeinsame Zubettgehen wiederholt in eine ungewünschte riskante Tatausgangssituation. Die Betroffene äußerte wiederholt Unterlassensaufforderungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sprechend die Tatumstände gegen einen Missbrauchsvorsatz des Beschuldigten. Die Beschuldigte hätte aufgrund der Tatumstände mit erneutem sexuellen Missbrauch des Beschuldigten rechnen müssen. Auch wenn das Einverständnis der Beschuldigten nicht vorlag, so genügen die wiederholt geäußerten Unterlassensaufforderungen, bei der entsprechenden Tatfrequenz nicht um einen Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich eines fehlenden Einverständnisses anzunehmen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines behördlich Verwahrten, § 174a StGB

Ein behördlich Verwahrter im Sinne von § 174a StGB muss auf behördliche Anordnung verwahrt sein. Bei in Jugendheimen untergebrachten Minderjährigen erfolgt die Verwahrung nicht auf behördliche Anordnung, sondern auf die Anordnung des Sorgeberechtigten.

Des sexuellen Missbrauchs eines behördlich Verwahrten gem. § 174a StGB macht man sich strafbar, wenn man an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person sexuelle Handlungen vornimmt oder durch diese vornehmen lässt. Dies muss unter Missbrauch der Stellung des Beschuldigten erfolgen. Auf behördliche Anordnung verwahrt ist, wer sich aufgrund hoheitlicher Gewalt in staatlichem Gewahrsam befindet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 damit zu befassen, ob in Jugendheimen untergebrachte Jugendliche auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Der Beschuldigte war in Jugendhilfeeinrichtungen (Heimen) als Erzieher tätig. Hier kam es in mehreren Fällen zu sexuellen Handlungen mit Jugendlichen, welche in entsprechenden Heimen untergebracht waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen nicht um auf behördliche Anordnung Verwahrte. Grundlage für eine Heimunterbringung ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellationen, die Entscheidung des Sorgeberechtigten. Sind die Eltern sorgeberechtigt, so entscheidet keine Behörde. Auch ein gerichtlich bestellter Vormund ist weder dem Familiengericht noch Jugendamt weisungsunterworfen. Somit stellt seine Entscheidung eine Heimerziehung in Anspruch zu nehmen ebenfalls keine behördliche Anordnung einer Unterbringung dar.