Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Erheblichkeit sexueller Handlungen
In seinem Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen dazu gemacht, wann eine sexuelle Handlung im Rahmen des Sexualstrafrechts erheblich ist. Denn nach § 184h Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Nach ständiger Rechtsprechung gelten als erheblich in diesem Sinne solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen, wobei belanglose Handlungen ausscheiden. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die sexuelle Selbstbestimmung am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt sei. Aber auch Berührungen an anderen Körperregionen würden die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten können. Insbesondere bei Kindern seien die Anforderungen an die Erheblichkeit zudem geringer.
In dem Verhalten des Angeklagten, der ein 13-jähriges Mädchen bei einem Schwimmbadbesuch umarmte, um sich durch den dadurch entstehenden Kontakt sexuell zu erregen, sah der BGH aber keine erhebliche sexuelle Handlung. Der Angeklagte hatte das nur mit einem Bikini bekleidete Mädchen so nah an sich herangezogen, dass direkter Kontakt zwischen den unbekleideten Körperpartien und ein deutlich spürbarer Kontakt zu seinem Penis entstand. Nach Ansicht des BGH reicht dieses Verhalten aber ohne entsprechende Feststellungen zur Dauer und Intensität der Handlung nicht aus. Vielmehr halte sich eine Berührung unbekleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Badebekleidung im Rahmen des Üblichen.
Anwalt für Strafrecht: Verbreitung jugendpornografischer Schriften
In seinem Beschluss vom 22.01.2015 - 3 StR 490/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verbreitens jugendpornografischer Schriften und sexuellen Missbrauchs teilweise eingestellt.
Der Angeklagte hatte Bilder mit jugendpornografischem Inhalt gezielt an Einzelpersonen versandt und wurde deshalb unter anderem wegen Verbreitung jugendpornografischer Schriften verurteilt. Die Verbreitung einer Schrift, egal ob es sich um kinder-, jugend-, gewalt- oder tierpornografische Schrift handelt, setzt voraus, dass ihr Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen weitergegeben wird. Entscheidend ist, dass der Personenkreis nicht mehr kontrollierbar ist. Wird der Inhalt hingegen ganz gezielt nur an eine Einzelperson versandt, so liegt grundsätzlich keine Verbreitung im Sinne der Verbreitungstatbestände vor. Wird die Schrift, wie im zu verhandelnden Fall, an ein Kind geschickt, so kommt noch die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Einwirken auf das Kind nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in Betracht. Beim bloßen Vorzeigen eines Bildes handelt es sich nach Ausführungen des BGH aber in der Regel nicht um ein Einwirken im Sinne des Gesetzes, weil es zu einer psychischen Einflussnahme tiefergehender Art kommen muss.
Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie
Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Essen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG hatte einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt, weil dieser Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war das Kind nackt beim Baden zu sehen, wobei auch das Geschlechtsteil vollständig zu sehen war.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen können, dafür müsse aber von dem Kind eine Körperposition eingenommen werden, die allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, beispielsweise weil das Geschlechtsteil bewusst "zur Schau gestellt" wird. Dies ist aber bei Bildern vom Baden in einem Planschbecken nicht unbedingt der Fall, sofern diese Handlungen sich aus dem Badevorgang ergeben und eben keinen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des nackten Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wird.