Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Bei dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB ist zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ausreichend, wenn 21 Menschen durch die Sprengstoffexplosion eine Gesundheitsbeschädigung erlitten.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 264/21) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Im hiesigen Sachverhalt zündete der Angeklagte während eines laufenden Bundesligaspiels einen nicht zugelassenen Böller im Innenraum des Stadions. Dieser verursachte Gesundheitsschädigungen bei 21 Menschen, wie etwa Knalltraumata oder Probleme beim Hören. Auch der Bundesgerichtshof sah die Qualifikation des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB als vorliegend an. Nach dieser muss eine große Zahl von Menschen durch die Explosion an der Gesundheit geschädigt worden sein. Nach verschiedenen Ansichten im Schrifttum liegt die Mindestanzahl an geschädigten Personen bei 3-20 Personen. Die 21 Personen im vorliegenden Sachverhalt fallen somit unter den § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

Ein Gasgemisch kann ein Sprengstoff im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens sein.

Sprengstoffe, im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens, sind alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen.. In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (3 StR 438/15) beschäftigte sich der Bundesgerichthof damit, ob ein Gasgemisch ein Sprengstoff sein kann. Der Beschuldigte verabredete sich mit Dritten Geldautomaten aufzusprengen. Dies sollte mittels eins Gemischs aus brennbarem Gas und Sauerstoff erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte es sich bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch um Sprengstoff. Unerheblich für die Qualifikation eines Stoffes als Sprengstoff ist dessen Aggregatszustand.