Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl

Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Inwiefern sich die Angeklagten im vorliegenden Fall strafbar gemacht haben, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 118/23) in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 entscheiden. Diese sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass sie sich damit nach § 308 Abs. 1 StGB, der das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion regelt, strafbar gemacht haben. Dafür ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft. Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Bei dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB ist zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ausreichend, wenn 21 Menschen durch die Sprengstoffexplosion eine Gesundheitsbeschädigung erlitten.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 264/21) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Im hiesigen Sachverhalt zündete der Angeklagte während eines laufenden Bundesligaspiels einen nicht zugelassenen Böller im Innenraum des Stadions. Dieser verursachte Gesundheitsschädigungen bei 21 Menschen, wie etwa Knalltraumata oder Probleme beim Hören. Auch der Bundesgerichtshof sah die Qualifikation des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB als vorliegend an. Nach dieser muss eine große Zahl von Menschen durch die Explosion an der Gesundheit geschädigt worden sein. Nach verschiedenen Ansichten im Schrifttum liegt die Mindestanzahl an geschädigten Personen bei 3-20 Personen. Die 21 Personen im vorliegenden Sachverhalt fallen somit unter den § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

Ein Gasgemisch kann ein Sprengstoff im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens sein.

Sprengstoffe, im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens, sind alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen.. In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (3 StR 438/15) beschäftigte sich der Bundesgerichthof damit, ob ein Gasgemisch ein Sprengstoff sein kann. Der Beschuldigte verabredete sich mit Dritten Geldautomaten aufzusprengen. Dies sollte mittels eins Gemischs aus brennbarem Gas und Sauerstoff erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte es sich bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch um Sprengstoff. Unerheblich für die Qualifikation eines Stoffes als Sprengstoff ist dessen Aggregatszustand.