Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Absehen von Strafe

Die Anwendung des § 60 StGB (Absehen von Strafe) setzt eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraus.

Gemäß § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“ auf Schulgebäude gesprüht hatte. Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden und führte aus, dass die Anwendung des § 60 StGB  eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze. Vorliegend habe das Landgericht jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Es hätten jedoch auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen werden müssen.

Fachanwalt Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Ein Ausweispapier im Sinne von § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren) kann auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 281 StGB. In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2020 (5 StR 146/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff des „Gebrauch“ im Sinne des § 281 StGB näher auseinanderzusetzen. Insbesondere mit der Frage, ob von einer Urkunde auch dann Gebrauch gemacht wird, wenn dem zu Täuschenden nicht der Personalausweis selbst vorgelegt wird, sondern lediglich ein Lichtbild zugeschickt wird. In dem Fall war der Angeklagte unter anderem wegen dem Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt worden, da er auf dem Online-Markt „Uhrforum“ unter einem falschen Namen aufgetreten war und einem Kaufinteressenten zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei von einem verlorengegangenen Personalausweisen einer anderen Person übersandte, woraufhin ihm der Kaufinteressent 3.500 € für eine Herrenarmbanduhr überwiesen hatte. Der BGH führte aus, dass von einer Urkunde „Gebrauch“ gemacht wird, wenn dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht wird. Dies könne nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen – Urkunde zugänglich macht, da hierdurch die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht wird. Die Übersendung einer Lichtbilddatei eines Personalausweises erfüllt daher die Voraussetzungen des Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft

Unmittelbares Ansetzen liegt bei mittelbarer Täterschaft regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll.

Strafbarkeit wegen versuchter Begehung einer Straftat setzt unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Ein Beschuldigter macht sich wegen Begehung einer Straftat in mittelbarer Täterschaft dann strafbar, wenn er die Tat durch einen anderen mithin einen Tatmittler begeht. In seinem Beschluss vom 8. September 2020 (4 StR 44/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein unmittelbares Ansetzen im Rahmen von mittelbarer Täterschaft vorliegt. Der Beschuldigte gab sich als die Betroffene aus und verabredete mit dem von ihm anvisierten Tatmittler ein konkretes Treffen, für die Umsetzung eines vermeintlichen sexuellen Rollenspiels für den Folgetag. Am folgenden Tag führte der Beschuldigte den Chatverkehr mit dem Tatmittler fort und war sich dabei bewusst, dass der Tatmittler die Betroffene aufgrund der bereits am Vortag getroffenen Verabredung nunmehr zeitnah aufsuchen und die vermeintlich einvernehmliche „Vergewaltigung“ vollziehen werde. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass der Beschuldigte unmittelbar zur Tat ansetzte. Will der Beschuldigte die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen, so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Beschuldigten bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist. Nach der Vorstellung des Beschuldigten sollte die Tathandlung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler durchgeführt werden. Nach seiner Vorstellung lag somit bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts vor.

Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten

Das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte gespeicherten Daten durch ein am Einzugslesegerät eines Bankautomatens angebrachtes Lesegerät (sog. Skimming), verwirklicht nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten.

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010 (4 StR 555/09) zugrunde liegenden Beschuldigte schloss sich mit Dritten zusammen um, gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Hierfür brachten der Beschuldigte und die Dritten ein mit einem Speichermedium versehenes Kartenlesegerät an Einzugslesegeräten von Geldautomaten eines bestimmten Typs an. Hierdurch verschafften sie sich die auf den Magnetstreifen von Bankkarten gespeicherten Daten. Im Zuge dessen befasste sich der BGH damit, ob das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten ein Ausspähen von Daten darstellt. Dies setzt voraus, dass die betroffenen Daten nicht für den Beschuldigten bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Insbesondere muss sich der Beschuldigte den Zugang zu Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung verschaffen. Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels Skimming, um mit den erlangten Daten in der ursprünglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erfüllt.  Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Soweit beim Auslesen die zur Berechnung der PIN verschlüsselt gespeicherten Daten in verschlüsselter Form erlangt werden, wird die in der Verschlüsselung liegende Zugangssicherung nicht überwunden.

Anwalt für Strafrecht: Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.

Gemäß § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (1 StR 151/20) musste sich der Bundesgerichtshof näher mit den Voraussetzungen einer solchen Unterbringung auseinandersetzen. In dem Fall setzte die Beschuldigte die ihr wegen ihrer paranoiden Schizophrenie verschriebenen Medikamente ab, weshalb es zu einem Wiederaufleben ihrer Schizophrenie und zu verschiedenen strafrechtlich relevanten Vorfällen kam. So schlug die Beschuldigte zwei Personen sowie mehrfach mit den Fäusten auf Motorhaube und Windschutzschreibe eines Fahrzeugs. Seit den festgestellten Taten hat die Beschuldigte keine Straftaten mehr begangen. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine Unterbringungsentscheidung rechtlich nicht gerechtfertigt. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und daher nur angeordnet werden dürfe, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend erörtert worden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, sei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.