Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

Ab wann die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (StB 17/24) in seinem Beschluss vom 19. März 2024 ausgeführt. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er als Sympathisant der terroristischen Vereinigung „IS“ Gelder für diese gesammelt habe. Für das Verfahren, das sich über 20 Hauptverhandlungstage erstrecken soll, wurde ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dabei beantragte ein weiterer Rechtsanwalt seine Beiordnung als zusätzlichen zweiten Pflichtverteidiger gemäß § 144 Abs. 1 StPO, da der beigeordnete Pflichtverteidiger ein Kind erwartet und deshalb möglicherweise für längere Zeit nicht zur Verfügung stehe. Außerdem sei ein zweiter Pflichtverteidiger wegen des Umfangs des Verfahrensstoffes notwendig. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Auch der Bundesgerichtshof stimmt dem zu. Demnach ist die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache. Damit sollen die sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten gewahrt werden sowie ein dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechender Verfahrensablauf gewährleistet werden. Die Voraussetzungen liegen vorliegend jedoch nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Versäumt der Verurteilte die Frist gemäß § 356a StPO, ist ihm das Verschulden seines Verteidigers zuzurechnen.

Was passiert, wenn der Verteidiger eine Frist wegen eines Urlaubs versäumt; mit dieser Thematik beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 450/23) in seinem Beschluss vom 4. April 2024. Laut des Verteidigers habe er den Beschluss zur verworfenen Revision erst nach Rückkehr von einer Urlaubsreise zur Kenntnis genommen. Daher soll er die anschließende Anhörungsrüge fristgerecht erhoben haben. Der Bundesgerichtshof stellt aber fest, dass er die Anhörungsrüge nicht fristgerecht erhoben hat, da er den Senatsbeschluss bereits 2 Wochen zuvor erhalten habe.  Bei längerer urlaubsbedingter Abwesenheit hätte er die Bestellung eines Vertreters veranlassen müssen. Ein etwaiges Verschulden des Verteidigers ist dem Verurteilten zuzurechnen. 

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Ein Verwertungsverbot wegen Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers bei der Vernehmung ist nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen anzunehmen.

Wie damit umzugehen ist, wenn dem Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 49/23) in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2023 entschieden. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn verurteilte den Angeklagten zuvor wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Dem Angeklagten war jedoch bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen §§ 141a S. 1, 141 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt worden. Ein Verwertungsverbot ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes jedoch daraus nicht. Demnach sei ein Verwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen anzunehmen. Vorliegend sind die Beamten aber wegen einer Neuregelung noch davon ausgegangen, dass eine Vernehmung auch ohne Verteidiger möglich ist, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist. Außerdem ist zu beachten, dass das staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsinteresse bei wie hiesigen schwerwiegenden Delikten hoch ist.

Anwalt für Strafrecht: Strafverfahrensrecht

Dem Angeklagten muss eine Übersetzung der Anklageschrift übersendet werden, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Wie damit umzugehen ist, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Bundesgerichtshof (1 StR 366/23) in seinem Beschluss vom 5. März 2024 erklärt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Karlsruhe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihm ist jedoch keine Übersetzung der Anklageschrift zugekommen, obwohl er die deutsche Sprache nur rudimentär beherrscht. Damit wurde der Angeklagte nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK verletzt, nach welchem jede angeklagte Person innerhalb einer möglichst kurzen Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet werden muss. Das ist darauf zurückzuführen, dass ein Angeklagter auf die Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen kann, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist. 

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Ein konsensualer Wechsel des Pflichtverteidigers benötigt ein Einverständnis von beiden Seiten.

Wann ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich ist, beantwortete der Bundesgerichtshof (StB 49/23) in seinem Beschluss vom 10. August 2023. Dem Angeschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Antrag des Angeschuldigten, seinen Pflichtverteidiger zu wechseln, wurde abgelehnt. Dagegen legte er Beschwerde ein und führte dafür aus, dass es hier keiner Zustimmung des Verteidigers benötige und außerdem das Vertrauensverhältnis zerstört sei, da der Rechtsanwalt den Angeschuldigten seit über einem Dreiviertel Jahr nicht in der Untersuchungshaft besucht habe und ohne einen ersichtlichen Grund den Verteidigerwechsel verweigert. Daneben soll er ohne Rücksprache mit dem Angeschuldigten eigene Ermittlungen durchgeführt haben. Das solle dazu führen, dass auch ein Verteidigerwechsel wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO möglich ist. Der Bundesgerichtshof führt zunächst aus, dass für einen konsensualen Verteidigerwechsel auch in diesem Fall die Zustimmung des Rechtsanwalts benötigt wird. Voraussetzung für diese Art des Verteidigerwechsels sind das Einverständnis des bisherigen Verteidigers sowie des neuen Rechtsanwalts. Außerdem darf es zu keiner Verfahrensverzögerung und keiner Mehrbelastung für die Staatskasse kommen. Zuletzt liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vor, die einen Verteidigerwechsel begründen würde.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Schweigen darf einem Angeklagten im Strafprozess nicht zur Last gelegt werden.

Mit der Thematik des Schweigens im Strafprozess hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 52/23) in seinem Urteil vom 27. April 2023 befasst. Die Geschädigte sprach den Angeklagten auf die 2,00 € an, die er ihr schulde. Daraufhin sprühte er ihr mit Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihr mit der Metallschnalle eines Gürtels auf Kopf und Oberkörper. Nach über drei Monaten in Untersuchungshaft gab der Angeklagte an, dass er der Geschädigten kein Geld schulde, sie ihm vielmehr seinen Rucksack weggenommen habe. Das Landgericht Berlin sieht seine Aussagen jedoch als unglaubhaft an, da er diese, wenn sie der Wahrheit entsprechen würden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt getätigt hätte. Daher verurteilte es den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof entgegnet dem jedoch, dass die Erwägung gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, kann dem Angeklagten demnach nicht zur  Last gelegt werden.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Bei der Schwere der Schuld ist im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite einzugehen.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) hat sich in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 mit der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht sowie der Bemessung der Jugendstrafe befasst. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass die Jugendkammer die Beurteilung der Jugendstrafe allein auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat abgestellt hat. Die innere Tatseite, der bei der Frage der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zukommt, wurde dabei außer Acht gelassen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe genügt nicht den erforderlichen Anforderungen. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Journalisten können an der Verhandlung einer Jugendstrafsache teilnehmen, solange der Artikel die Jugendstrafrechtspflege allgemein oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens behandeln soll.

In seinem Beschluss vom 16. August 2023 behandelte der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) die Zulässigkeit der Teilnahme eines Redaktionsmitglieds an der Verhandlung eines Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof beruft sich in seinem Beschluss auf § 48 Abs. 2 S. 3 JGG, wonach Personen zu Ausbildungszwecken an Verhandlungen in Jugendstrafsachen teilnehmen können. Zulässig ist eine Teilnahme dann, wenn allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder über bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden soll. Das war im vorliegenden Fall die Absicht der hiesigen Zeitschrift.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Bei der notwendigen Verteidigung ist das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung nicht berührt.

In seinem Beschluss vom 15. November 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 51/22) mit der Pflichtverteidigung beschäftigt. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Beschuldigten, die mutmaßlich der „Reichsbürgerszene“ angehört, einen Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen wendete sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie vorgebracht hatte, keinen Rechtsanwalt zu benötigen und sich selbst verteidigen zu wollen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch in seinem Beschluss fest, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Das Recht auf Selbstverteidigung, das der Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistet, bleibt in Fällen der notwendigen Verteidigung unberührt. Eine Beschwerde diesbezüglich kommt demnach nur in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO betroffen ist.

Anwalt für Strafrecht: Die Jugendstrafe

Auch auf Nachtatverhalten kann für das Fortbestehen einer schädlichen Neigung verwiesen werden, jedoch muss dieses prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführt und festgestellt werden.

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG stand im Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 435/21) vom 1. Juni 2022. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen versuchten schweren Raubes und weiteren Straftaten zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen schädlicher Neigungen und zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Begründung einer schädlichen Neigung nach § 17 Abs. 2 JGG wurde demnach unter anderem angeführt, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung verbotene Gegenstände zugesteckt wurden, die dieser in die JVA schmuggeln wollte. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, dass für das Fortbestehen der schädlichen Neigung zwar auf Nachtatverhalten verwiesen werde kann, jedoch muss dieses auch prozessordnungsgemäß festgestellt oder in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sein. Da das vorliegend nicht der Fall war, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe.