Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Bedrohung

Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie "Ich schlag` Dich tot!" genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Der ''Bedrohung'' gemäß § 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.

Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende ''Bedrohung'' mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.

Eine solche nicht ernstzunehmende ''Bedrohung'' nahm das Amtsgericht ''Rudolstadt'' in dem Verfahren 355 Js 15271/12 - 1 Ds jug an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 9.7.2012 mangels Erfüllung eines Straftatbestands ab.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter "Scheiße erzählt". Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: "Ich schlag` Dich tot!".

Das Amtsgericht machte deutlich, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten nur um eine "jugendliche Groß- und Wichtigtuerei" handelt, die dem "jugendlichen Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung" entsprungen ist. Kriminelles Unrecht mit tatbestandlicher Relevanz sei ihr jedoch, unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Eigenart der beteiligten Personen, nicht zuzusprechen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch notwendig, wenn mit einer anderen Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet werden muss

Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten

Mord wegen Verdeckungsabsichts kann auch vorliegen, wenn man glaubt, durch die Tötung eine günstigere Beweisposition aufrechterhalten zu können

Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger bei U-Haft

Befindet sich ein Beschuldigter in einem Verfahren in Untersuchungshaft, ist ihm auch in anderen Verfahren, in denen er sich nicht in Untersuchungshaft befindet, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - 3 Ws 351/10 - muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Haftgrund Fluchtgefahr bei versuchtem Mord

Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Für die Beurteilung greifen Gerichte häufig auf die Straferwartung zurück. Um so höher die zu erwartende Strafe ist, um so höher ist die Fluchtgefahr. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord und Totschlag wird deshalb regelmäßig ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Das LG Koblenz - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks - hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2011 entschieden, dass auch beim Vorwurf eines versuchten Mordes an sechs Personen nicht zwingend ein Haftbefehl zu erlassen ist. Der dortige Beschuldigte wusste bereits geraume Zeit von den gegen ihn geführten Ermittlungen, ohne dass er geflüchtet sei. In einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war deshalb mangels Haftgrund abzulehnen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Einem Beschuldigten ist mit Vollstreckung von U-Haft unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Unverzüglich bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten keine Frist zur Benennung eins Verteidigers eingeräumt werden muss.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist einem Beschuldigten unverzüglich mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Aufgrund der Schocksituation im Falle einer Inhaftierung sind viele Inhaftierte nicht in der Lage, einen Verteidiger zu benennen. In einer solchen Situation neigen die Gerichte dazu, dem Beschuldigten einem dem Gericht wohlgesonnen Verteidiger zu bestellen. Das LG Krefeld - 21 Qss 190/10 - ist in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 der Auffassung, dass unter unverzüglich nicht sofort verstanden werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine Frist von 14 Tagen zu gewähren, innerhalb derer er einen Verteidiger benennen soll. Der gewählte Verteidiger wird dann vom Gericht dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte das Gericht bittet, ihm einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger zu bestellen. Als Verhafteter sollte man darauf bestehen, sich innerhalb von 14 Tagen einen Verteidiger suchen zu dürfen.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Übersendung eines vorher eingescannten und dann im Computer manipulierten Schriftstücks per Fax stellt keine Urkundenfälschung dar

Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 - 5 StR 488/09 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.

Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Beratung im Ausländerrecht / Altfallregelung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die für die Beratung im Ausländerrecht wichtig ist, festgestellt, dass die Strafbarkeit eines Ehegatten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der so genannten Altfallregelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dazu führt, dass die gesamte Familie keinen Aufenthaltstitel bekommen kann, solange die Straftat im Strafregister verzeichnet ist.
Dies führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig Familien die ein straffällig gewordenes Familienmitglied im Haushalt wohnen haben, nicht von der Altfallregelung profitieren können.
Im Rahmen einer Beratung im Ausländerrecht sind daher alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich unter folgendem Link:

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Beratung im Ausländerrecht / Altfallregelung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die für die Beratung im Ausländerrecht wichtig ist, festgestellt, dass die Strafbarkeit eines Ehegatten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der so genannten Altfallregelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dazu führt, dass die gesamte Familie keinen Aufenthaltstitel bekommen kann, solange die Straftat im Strafregister verzeichnet ist.
Dies führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig Familien die ein straffällig gewordenes Familienmitglied im Haushalt wohnen haben, nicht von der Altfallregelung profitieren können.
Im Rahmen einer Beratung im Ausländerrecht sind daher alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich unter folgendem Link:

Anwalt für Strafrecht: Haft

nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuer Tatsache

In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.