Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Rechtsbeugung eines Verwaltungsbediensteten

Auch Verwaltungsbedienstete können unter den Begriff „andere Rechtsträger“ nach
§ 339 StGB fallen und sich der Rechtsbeugung schuldig machen. Der BGH erweitert diesen Tatbestand damit um Verwaltungsbedienstete und stellt den Anwendungsbereich klar.

Am 27. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 328/15), dass sich auch Verwaltungsbedienstete der Rechtsbeugung nach § 339 StGB schuldig machen können. Die Angeschuldigte war bei einer Zentralen Bußgeldstelle des Landes tätig. Sie zog in mehreren Fällen Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen an sich, obwohl in diesen Verfahren bereits Bußgeldbescheide erlassen worden waren. Dann verfügte sie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, ließ die „Papierakte“ aber verschwinden, sodass eine weitere Ahnung des Unternehmens unterblieb.

Der Rechtsbeugung nach § 339 StGB macht sich ein tauglicher Täter strafbar, indem er in einer Rechtssache zuungunsten oder zugunsten einer Partei Recht beugt. Tauglicher Täter können nur Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger sein. Die Tathandlung kann u.a. dadurch begangen werden, dass der Täter den Sachverhalt verfälscht, sein Ermessen missbraucht oder geltendes Recht falsch anwendet. Wichtig ist, dass es sich um eine Rechtssache handelt, in der entschieden wird. „Rechtssache“ meint eine rechtliche Angelegenheit, in der sich Parteien mit widerstreitenden Interesse gegenüberstehen, die in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist und die eine unparteiische Stellung des Täters erfordert.

Der Bundesgerichthof stand hier vor der Frage, ob es sich auch bei dem Erlass eines Bußgeldbescheides um eine Rechtssache handelt und ob ein Verwaltungsbediensteter dadurch zum Täter einer Rechtbeugung werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Verwaltungsbedienstete unter den Tatbestand der Rechtsbeugung fallen, wenn sie gleich einem Richter eine Rechtssache leiten oder entscheiden. Für Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 35) sei dies anzunehmen. Macht man sich der Rechtsbeugung schuldig, wird dies mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Anwalt für Strafrecht: Heimliche Beschlagnahme von Maildaten

Strafverfolgungsbehörden sind nicht berechtigt, die Betroffenen einer Beschlagnahme von Maildaten aus einem Geheimhaltungsinteresse nicht zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnenen Maildaten trotzdem verwertet werden, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf nicht unerheblich ist.

Die Beschlagnahme von Daten, die auf dem Server eines E-Mail Providers gespeichert sind, ist eine offene Ermittlungsmaßnahme. Somit ist die Anordnung der Beschlagnahme den davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen, selbst wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 162/15 zu beurteilen, ob geheim beschlagnahmte E-Mails als Beweis verwertet werden dürfen, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Benachrichtigungspflicht aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses nicht nachgekommen sind. Im vorliegenden Fall war das Landgericht der Ansicht, den Strafverfolgungsbehörden falle keine Willkür zulässt, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen der Betroffenen absehen. Der Bundesgerichthof folgte dieser Ansicht in seinem Beschluss nicht. Der Gesetzgeber hat noch keine Regelung erlassen, wonach die Strafverfolgungsbehörden die Beschlagnahme aus ermittlungstaktischen Gründen vorläufig vor den Betroffenen verheimlichen können. Solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, sind die Betroffenen durch die Ermittlungsbehörden zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden und in der Hauptverhandlung verwertet werden. Der Grund hierfür ist, dass das Unterlassen der Benachrichtigung nicht geeignet ist, die gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf wie im vorliegenden Fall nicht unerheblich ist.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmitglied als Gehilfe

Es liegt nahe, dass ein Gehilfe nicht Teil einer Bandenabrede geworden ist, wenn er erst einige Zeit nach der eigentlichen Bandenabrede der Haupttäter auf kurzfristige Anweisung hin Unterstützungshandlungen leistete.

Bandenmitglied ist, wer sich mit mehreren Tätern im Rahmen einer auf Dauer angelegten Verbindung zu gemeinsamer Tatbegehung zusammengeschlossen und somit eine Bandenabrede getroffen hat. Ist ein Gehilfe kein Bandenmitglied in diesem Sinne, so kann er nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden. In seinem Urteil vom 5. November 2014 – 2 StR 186/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Gehilfe als Teil einer Bande zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erbrachte der Beschuldigte für die Hauptangeklagten auf kurzfristige Anweisungen hin untergeordnete Unterstützungshandlungen, für welche er nur geringfügig entlohnt wurde. Weiterhin erfolgte die erste Unterstützungshandlung des Beschuldigten neun Monate nachdem die Hauptangeklagten ihre Bandenabrede trafen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Beschuldigte nicht als Teil einer Bande anzusehen. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte erstmals neun Monate nach der Bandenabrede Unterstützungshandlungen vornahm, spricht dagegen, dass der Beschuldigte eine ausdrückliche Bandenabrede mit den Hauptangeklagten traf. Da der Beschuldigte nur in konkreten Einzelfällen durch die Hauptangeklagten zu Unterstützungshandlungen angefordert wurde, ist es weiterhin zweifelhaft, dass der Beschuldigte der Bande durch konkludentes Verhalten im Rahmen der Einzeltaten beitrat.

Anwalt für Strafrecht: Zeugenbelehrung bei vorheriger Gestattung der Angabenverwertung

Hat ein Zeuge wirksam die Verwertung der durch ihn gemacht Angaben gestattet, so können diese in der Hauptverhandlung selbst dann verwertet werden, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Hierfür muss ihn das Gericht in der Hauptverhandlung nur bezüglich der Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung belehren.

Gestattet ein Zeuge, welcher zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, die Verwertung seiner in polizeilicher Vernehmung getätigten Angaben, so muss der Zeuge in der Hauptverhandlung durch das Gericht nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden hat. Die Verwertung der Angaben wurde wirksam gestattet, wenn der Zeuge vor der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden hinreichend über die Folgen des Gestattens der Verwertung seiner Angaben belehrt wurde, sogenannte qualifizierte Belehrung. In Anbetracht dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15 damit zu befassen, in welchem Umfang das Gericht den Zeugen in der Hauptverhandlung über die Folgen der Gestattung der Angabenverwertung belehren muss. Der Zeuge hatte im vorliegenden Fall als Angehöriger des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht inne. Trotzdem machte der Zeuge gegenüber der Polizei Angaben, deren Verwertung in der Hauptverhandlung er nach qualifizierter Belehrung durch einen Ermittlungsrichter gestattete. Anschließend erfolge durch das Gericht in der Hauptverhandlung keine qualifizierte Belehrung des Zeugen mehr, obwohl dieser das Zeugnis verweigerte, sondern der Zeuge wurde nur darauf hingewiesen, welche Konsequenzen seine vorherige Gestattung der Angabenverwertung hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Gericht damit seinen Belehrungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Eine qualifizierte Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist ausreichend und muss nicht erneut durch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung genügt.

Anwalt für Strafrecht: Faires Verfahren beim Verhängen einer Bewährungsauflage

Das Verhängen von Sozialstunden durch das Gericht nach einer Verständigung mit dem Beschuldigten verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Verständigung nicht auf die Möglichkeit von deren Verhängung hingewiesen wurde.

Die Verhängung einer Bewährungsauflage kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn sie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Die Verhängung einer Bewährungsauflage verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Beschuldigte und das Gericht im Rahmen einer Verständigung gem. §257c StPO die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vereinbaren und der Beschuldigte nicht auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen wird. In seinem Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Verhängen von Sozialstunden rechtmäßig ist, wenn der Beschuldigte bei der vorangegangenen Vereinbarung nicht darauf hingewiesen wurde, dass diese verhängt werden können. Vorliegend verhängte das Landgericht eine Bewährungsauflage von 150 Sozialstunden. Zuvor hatte das Gericht eine Verständigung mit dem Beschuldigten getroffen, wonach seine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Auf eventuelle Bewährungsauflagen wurde der Beschuldigte jedoch nicht hingewiesen. Der Bundesgerichtshof erklärte das Verhängen der 150 Sozialstunden für rechtswidrig. Bei Vereinbarung der Bewährung zwischen dem Beschuldigten und dem Gericht hätte der Beschuldigte auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen werden müssen. Die Bewährungsauflagen dienen der Unrechtswiedergutmachung und sind Voraussetzung für die Strafaussetzung weshalb der Beschuldigte von diesen Kenntnis zu erlangen hat. Somit verstößt die Verhängung der Sozialstunden gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Anwalt für Strafrecht: Ablehnung von Beweisanträgen

Ein Richter kann einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, der Beweisantrag lasse keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu. Hierfür muss der Beweisantrag in Anbetracht der vorangegangenen Beweisaufnahme nicht geeignet gewesen sein, die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Beschuldigten zu beeinflussen.

Lehnt ein Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache lasse keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu, so muss er trotzdem prüfen, ob die beantragten Tatsache, falls sie der wahr ist, Schlüsse zu Gunsten des Angeklagten zulässt. Weiterhin ist zu prüfen, ob auf Grundlage der vorangegangenen Beweisaufnahme solche Schlüsse anzunehmen sind. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 442/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen zu befassen, welche vorliegen müssen, damit ein die Ablehnung eines Beweisantrags, welcher mit der Begründung er ließe keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu, erfüllen muss, damit sie erfolgreich gerügt werden kann. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte das Landgericht den Beweisantrag des Beschuldigten mit der Begründung ab, dieser lasse keine zwingenden Schlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte tatbeteiligt gewesen sei. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, ob es noch möglich gewesen wäre aus dem Beweisantrag Schlüsse zu Gunsten des Beschuldigten zu ziehen. Jedoch war der Inhalt des Beweisantrags so nichts sagend, dass er selbst nicht geeignet gewesen wäre die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Beschuldigten zu beeinflussen. Somit beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel bei der Ablehnung des Beweisantrags und somit handelt es sich um keinen rügefähigen Mangel.

Anwalt für Strafrecht: Auslegung einer späten Einlassung zu Lasten des Beschuldigten

Lässt sich der Beschuldigte erst spät im Verfahren zu einem Sachverhalt ein und hat davor geschwiegen, so darf das Gericht das Schweigen nicht zu Lasten des Beschuldigten werten.

Dem Beschuldigten steht es frei, zu der ihm vorgeworfenen Tat zu schweigen. Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht gebrauch, so dürfen seine Gründe hierfür durch das Gericht nicht bewertet werden. Es dürfen weder aus einer anfänglichen, noch aus einer durchgehenden Aussageverweigerung, negative Schlüsse für den Beschuldigten gezogen werden. Im Zuge dessen oblag es dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14 zu beurteilen, ob eine Einlassung des Beschuldigten zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren, zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich vorliegend erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren zu einem Alibi, welches er zur Tatzeit hatte, ein. Das erstinstanzliche Gericht legte dem Beschuldigten daraufhin zu Last, dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass der Beschuldigte sich erst so spät zu seinem Alibi eingelassen hätte. Für das erstinstanzliche Gericht war die späte Einlassung nicht nachvollziehbar. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs dürfen aus der anfänglichen Aussageverweigerung des Beschuldigten keine negativen Schlüsse gezogen werden. Die Strafkammer des Landgerichts hat dem Verhalten des Beschuldigten im Prozess jedoch ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie die Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.

Anwalt für Strafrecht: Wahnvorstellungen bei der Strafzumessung

Begeht ein Beschuldigter eine Tat aufgrund von Wahnvorstellungen unter strafschärfenden Umständen, so können sich die Wahnvorstellungen strafmindernd auswirken.

Anlass und Umstände einer Tat dürfen dem Beschuldigten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie diesem in vollem Umfang vorgeworfen werden können. Haben der strafschärfende Anlass oder die Umstände ihren Ursprung in einer nicht oder nur bedingt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung des Beschuldigten, so dürfen sie nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. April 2014 – 5 StR 106/14 mit der Frage zu befassen, inwiefern wahnhafte Vorstellungen zum Ausschuss von strafschärfenden Umständen führen können. Vorliegend ging die Tatbegehung des Beschuldigten mit Brutalität und massiver Gewaltanwendung einher. Hierbei beging der Beschuldigte die Tat in einem destruktiven Impulsausbruch, welcher auf Wahnvorstellungen zurückzuführen ist, die der Beschuldigte seit Jahren hegte. Grundsätzlich handelt es sich bei einer brutalen und massiv gewalttätigen Tatbegehung um einen Umstand, welcher sich strafschärfend auswirken kann. Hier drängt es sich jedoch auf, dass die entsprechenden Tatumstände auf die Wahnvorstellungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Dies kann sich strafmindern auswirken und darf durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben.

Anwalt für Strafrecht: Notwehrexzess bei Wahnvorstellungen

Eine Annahme, welche durch das Gericht als widerlegt betrachtete wird, darf nicht als Ausschlussgrund für einen Notwehrexzess angeführt werden.

In seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 2 StR 113/14 befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche an die Begründung eines Notwehrexzesses zu stellen sind. Der Beschuldigte kann trotz Überschreiten der Erforderlichkeit einer Notwehhandlung straffrei bleiben. Hierfür muss ein Notwehrexzess vorliegen. Die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist zur Abwehr eines Angriffs erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet war und das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt. Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn der Beschuldigte aus Furcht, Angst oder Schrecken nicht das mildeste, zur Angriffsabwehr geeignete Mittel verwendet und somit die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, schoss der Beschuldigte, obwohl andere Notwehrhandlungen milder und gleich geeignet waren, dem Betroffenen in die Brust. Somit verwendete er nicht das zur Notwehr erforderliche Abwehrmittel. Das Landgericht lehnte das Vorliegen eines Notwehrexzesses mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe lediglich geschossen, weil der Betroffene auch auf ihn geschossen habe. Somit schoss der Beschuldigte aus Notwehr und nicht aus Furcht, Angst oder Schrecken. Es liegt kein strafbefreiender Notwehrexzess des Beschuldigten vor. An anderer Stelle erachtete das Landgericht die Tatsache, dass der Betroffene als Erster geschossen habe, jedoch als widerlegt. Daran anknüpfend lehnte der Bundesgerichtshof die Verneinung eines Notwehrexzesses durch das Landgericht ab. Das Landgericht hätte die widerlegte Annahme, der Betroffene habe zuerst geschossen, nicht verwenden dürfen um einen Notwehrexzess des Beschuldigten abzulehnen. Weiterhin gab der Beschuldigte an, kurz vor Abgabe des Schusses vor dem Durchdrehen gewesen und hektisch hin und her gelaufen zu sein. Dies spricht für ein Handeln des Beschuldigten aus Angst, Furcht oder Schrecken im Sinne eines Notwehrexzesses.

Anwalt für Strafrecht: Der dubio pro reo Grundsatz bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Führt angesichts eines ungeklärten Sachverhalts eine Sachverhaltsalternative zur Möglichkeit zurückzutreten, die andere jedoch nicht, so ist nach dem in dubio pro reo Grundsatz dem Urteil diejenige Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen, welche dem Beschuldigten den Rücktritt ermöglicht.

Lassen sich in der Verhandlung zu einem Sachverhalt keine Feststellungen treffen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigste Sachverhalt anzunehmen. Will der Beschuldigte von einer Tatbegehung strafbefreiend zurücktreten, so darf der Rücktritt nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist ein Rücktritt, wenn der Beschuldigte erkennt, dass er die Tat nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann. Führt eine der möglichen Sachverhaltsalternativen dazu, dass der Rücktritt des Beschuldigten nicht fehlgeschlagen ist und er somit zurücktreten kann, so ist diese durch das Gericht anzunehmen. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Sachverhalt einem Tatverlauf zugrunde zu legen ist, wenn dieser grundsätzlich günstiger ist, tatsächlich jedoch einen Rücktritt ausschließt. Im entsprechenden Fall verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffenen mit einer Schreckschusspistole. Diese zeigten sich hiervon unbeeindruckt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pistole geladen war und ging zugunsten des Beschuldigten von einer ungeladenen Pistole aus. Im Zuge dessen nahm das Landgericht jedoch an, dass die Drohung durch den Beschuldigten, mangels Möglichkeit einen Schuss abzugeben, nicht mehr verstärkt werden konnte und dass der Versuch aufgrund der, von der Drohung unbeeindruckten, Betroffenen fehlgeschlagen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht unter Anwendung von in dubio pro reo annehmen müssen, die Waffe des Beschuldigten sei geladen. Da dies es dem Beschuldigten, mangels Fehlschlag des Versuchs, ermöglicht hätte von der Tatbegehung zurückzutreten.