Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum reicht für den Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Ein Haftbefehl kann unter anderem aus dem Grund der Wiederholungsgefahr erlassen werden. Wann eine solche vorliegt, ist in § 112a Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach besteht ein Haftgrund, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat, zum Beispiel einen Wohnungseinbruchdiebstahl, begangen zu haben und zudem die Gefahr besteht, dass er weitere Taten begehen wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16 festgestellt, dass das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in Geschäftsräumen nicht ausreicht, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.
In dem zu verhandelnden Fall bestand zwar der Verdacht, dass der Beschuldige bei drei Einbrüchen in Bäckereifilialen Wache gehalten hat. Allerdings sah das OLG Karlsruhe darin keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung. Als Indizien für eine solche Beeinträchtigung gelten neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens. Bei einem Einbruchsdiebstahl liege eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nach Ansicht des OLG Karlsruhe eher fern, da die immateriellen Auswirkungen typischerweise nicht mit den Auswirkungen auf einen Geschädigten eines Wohnungseinbruchsdiebstahl zu vergleichen seien. Zwar bestehe auch bei einem Einbruch in einen Geschäftsraum die Möglichkeit eines Haftbefehls. Dazu müsse aber die Schadenssumme zumindest 1.000 Euro übersteigen, was für die Diebstähle in den Bäckereien hier nicht zutraf. Der Beschuldigte musste demnach unverzüglich aus der Haft entlassen werden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr kann nicht damit begründet werden, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

Für den Erlass eines Haftbefehls ist ein Haftgrund erforderlich, der unter anderem mit Fluchtgefahr belegt werden kann. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Jedenfalls darf aber allein von einer zu erwartenden Strafhöhe nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden, wie das Kammergericht mit Beschluss vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 entschieden hat. Vielmehr verbiete sich jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe. Denn andernfalls würde es ab einer bestimmten Straferwartung zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung kommen.
Das Landgericht Berlin hatte die zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr des Angeklagten damit begründet, dass der Angeklagte mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe als zwei Jahre rechnen müsse, was wiederum die Fluchtgefahr indiziere. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Hält das Gericht eine Strafverteidigung für notwendig, so darf es die Verteidigerbestellung auch dann nicht aufheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vorlagen.

In seinem Beschluss vom 22.01.2016 - 21 Qs-660 Js 405/14-72/15 hat das Landgericht (LG) Bonn die Rücknahme einer Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht für unzulässig erklärt. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten zuerst einen Verteidiger bestellt, weil es aufgrund eines stationären Aufenthalts des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik von einer möglichen Schuldunfähigkeit ausging und deshalb eine Verteidigung für notwendig erachtete. Als das Sachverständigengutachten jedoch ergab, dass der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich war, nahm das Amtsgericht die Verteidigerbestellung mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung hätten von Anfang an nicht vorgelegen.
Das LG Bonn erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig und wies darauf hin, dass die Verteidigerbestellung, wenn ihre Notwendigkeit einmal bejaht wurde, grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Beurteilung nachträglich ändert. Eine Rücknahme sei nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände möglich, die im zu verhandelnden Fall nach Ansicht des LG Bonn aber nicht gegeben waren.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr müssen die entsprechenden notwendigen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und festgestellt werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein etwaiger Rückreisewille eines abwesenden Beschuldigten nicht hinreichend sicher festgestellt wurde.

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich mit Beschluss vom 24. Mai 2016 - 4 Ws 75/16 zu den Anforderungen für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr geäußert. Dem Beschluss lag ein Haftbefehl gegen den Angeklagten in einem größeren, bereits mehrfach unterbrochenem, Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin zugrunde. Der Angeklagte hatte sich zunächst während des laufenden Verfahrens mehrfach im Ausland aufgehalten, war zu den Verhandlungstagen aber immer wieder anwesend. Noch bevor der Angeklagte zwei Tage vor dem nächsten Verhandlungstermin erneut ins Ausland abgereist war, unterrichtete dessen Verteidigerin das Gericht, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig zum Prozess zurück sein würde. Kurze Zeit später wurde ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und Fluchtgefahr angenommen. Das Landgericht begründete den Haftbefehl im Wesentlichen damit, dass (durch Interpretation des Geschehens nach der Mitteilung der Verteidigerin) bereits vor der Abreise des Angeklagten ins Ausland offenbar festgestanden habe, dass dieser nicht zum Prozess zurückkehren werde. Insofern vermutete das Landgericht einen Fluchtwillen des Angeklagten. Gleichzeitig konnte das Landgericht einen etwaigen Rückreisewille des Angeklagten "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" feststellen.
Das Kammergericht macht in seinem Beschluss zunächst deutlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Erklärung des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Demnach habe der Angeklagte lediglich eine spezielle ärztliche Behandlung im Ausland wahrnehmen wollen. Er habe sogar ein Rückflugticket gehabt, um rechtzeitig zum Prozess wieder da zu sein. Ein Fluchtwille des Angeklagten könne demnach ohnehin nur vermutet werden. Als "grundlegenden dogmatischen Mangel" bezeichnet das Kammergericht dann in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht Fluchtgefahr angenommen hat, weil auch ein Rückreisewille des Angeklagten nicht mit der erforderliche Sicherheit habe festgestellt werden können. Das Kammergericht stellt insofern klar, dass zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr die entsprechenden Umstände sicher festgestellt werden müssen. Hingegen reiche es gerade nicht aus, dass Umstände, die gegen eine Flucht sprechen - wie etwa ein Rückreisewille - nicht sicher festgestellt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von "Fluchtgefahr" begründen

Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 Ws 369/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt, dass nicht allein aufgrund einer prekären wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation des Beschuldigten eine die Untersuchungshaft begründende "Fluchtgefahr" angenommen werden kann. Damit hob das OLG einen Haftbefehl gegen einen Angeklagten auf, der wegen unterschiedlicher Vermögensdelikte vom Amtsgericht in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die hohe Verschuldung des Angeklagten und auch das scheinbar überraschend hohe Strafmaß würden dem Angeklagten einen besonderen Fluchtanreiz bieten, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und die U-Haft zu verhängen sei.
Das OLG München lehnt die Fluchtgefahr hingegen ab und weist in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass die familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Beziehungen ins Ausland habe er nicht. Zudem hält das OLG gerade eine Flucht ohne finanzielle Mittel für äußerst schwierig und eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seinen drei Kindern für geradezu ausgeschlossen. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte überhaupt von etwaigen Fluchtmöglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen würde. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes auch zu prüfen gewesen.

Anwalt für Strafrecht: Bußgeldverfahren

Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren durch die Überwachung von Telekommunikation gewonnen haben, dürfen in einem Bußgeldverfahren nicht verwendet werden.

In seinem aktuellen Beschluss vom 14.12.2015 - 2 Ss (OWi) 294/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass Erkenntnisse, die einem Strafverfahren durch Abhören von Telekommunikation erlangt wurden, nicht in einem Bußgeldverfahren verwendet werden dürfen.
Betroffen war ein Polizeibeamter, der sich gegen einen Bußgeldbescheid seiner Polizeidirektion wehren wollte. In dem Bescheid wurde er zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er ohne dienstlichen Grund Auskünfte von verschiedenen Personen über das polizeiliche Auskunftssystem abgefragt hatte. Über diese Erkenntnisse verfügte die Polizeidirektion aber nur, weil gegen den Polizeibeamten vorher ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet wurde, in dem eine Telefonüberwachung des Betroffenen stattfand. Der Vorwurf der Bestechlichkeit konnte nicht bestätigt werden, sodass das Strafverfahren eingestellt werden musste. Dass die Polizeidirektion die Daten aber dennoch für die Verfolgung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwendete, war unzulässig. Zwar können die im Rahmen einer Telefonüberwachung gewonnen Daten unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Strafverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Dies gilt aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht für ein Bußgeldverfahren und ist im Übrigen unverhältnismäßig.

Anwalt für Strafrecht: Raub / Diebstahl

Die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht ist nicht gegeben, wenn ein Handy lediglich zu dem Zweck genommen wird, es nach Fotos zu durchsuchen und diese zu löschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28.4.2015 - 3 StR 48/15 entschieden, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons, um an Bilddateien zu gelangen und diese zu löschen, den Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Die erforderliche Zueignungsabsicht, die sowohl beim Raub als auch beim Diebstahl vorliegen muss, fehlt, wenn es dem Wegnehmenden auf das Handy selbst nicht ankommt.

Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen will. Sie muss sich auf die Sache selbst oder ihren Wert richten. Nach Ansicht des BGH ist Zueignungsabsicht nicht gegeben, wenn ein Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht über die zur Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten werden soll. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Speichers im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegt, ist für den BGH unschädlich, da der Sachgebrauch jedenfalls nicht zum Verbrauch der Sache führt.
Damit hob der BGH eine Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Kleve wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf. Die Angeklagten hatten dem Geschädigten sein Handy unter Gewalteinwirkung weggenommen, um nach Bildern zu suchen und diese zu löschen. Das Handy wollten sie dem Geschädigten nicht zurückgeben und über dessen Verbleib zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Begründet der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland und verschleiert seinen tatsächlichen Aufenthalt, kann sich unter Umständen der Haftgrund der Fluchtgefahr ergeben.

Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 08. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 entschieden, dass sich der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO daraus ergeben kann, dass der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland begründet und seinen Aufenthalt derart verschleiert, dass er für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist. Der Angeklagte war wegen insgesamt 14 Betrugstaten per Haftbefehl gesucht und schließlich auf Mallorca verhaftet worden. Nach seiner Auslieferung wurde der Angeklagte Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde verworfen. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Mit beiden Urteilen wurde jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Anordnung der U-Haft wegen Fluchtgefahr wird nun durch das Kammergericht bestätigt.

Das Kammergericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens sicherstellen soll, sondern auch den Vollzug einer zu erwartenden Freiheitsstrafe. Unter Anrechnung der bisher erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft bliebe nach Rechtskraft des Urteils immer noch eine Restfreiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr und zehn Monaten zu erwarten. Diese biete dem Angeklagten erheblichen Anreiz, sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit Februar 2013 unbekannten Aufenthalts und damit für die deutschen Behörden faktisch unerreichbar gewesen war. An seiner angegebenen Meldeanschrift in Deutschland wurde der Angeklagte seinerzeit nicht angetroffen, zudem ergaben sich Hinweise darauf, dass die angegebene Wohnung tatsächlich leer stand. Später verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Mallorca, ohne sich bei den deutschen Behörden abzumelden. Auch in Spanien war der Angeklagte ersichtlich um Geheimhaltung seines Aufenthaltsortes bemüht und verwendete lediglich eine Postfachanschrift. Aufgrund dieser Umstände sei nach Auffassung des Kammergerichts auch zukünftig damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung untertauchen und sich der Strafvollstreckung entziehen würde, sodass im konkreten Fall der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Im Rahmen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 StGB können auch Gase das Tatbestandsmerkmal "Sprengstoff" erfüllen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2015 - 3 StR 438/15 klargestellt, dass "Sprengstoff" im Sinne des § 308 StGB auch Gase sein können. Der Entscheidung lag eine Serie von Überfällen auf Geldautomaten zugrunde, bei denen eine Bande verschiedene Geldautomaten aufgesprengt und das darin befindliche Geld entwendet hatte. Zur Sprengung der Geldautomaten wurde ein Gemisch aus brennbaren Gasen und Sauerstoff in die Automaten geleitet und dann mittels eines eingeleiteten elektrischen Zünders zur Explosion gebracht. Durch die Einordnung der verwendeten Gase als Sprengstoff im Sinne des § 308 StGB schafft der BGH nun etwas Klarheit in der juristischen Debatte um die rechtliche Qualität von Sprengstoffen. Dabei schließt sich der BGH der alten Definition des Reichsgerichts an, das Sprengstoffe als alle explosiven Stoffe beschrieb, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Der Aggregatzustand des Stoffes sei demnach unerheblich.