Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.6.2014 - 2 Ws 344/14 entschieden, dass ein Recht auf Auswechselung des vom Gericht bestellten Verteidigers auch nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch erreicht werden kann. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Beschuldigter sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen kann. Allein der Ablauf der Frist, so das OLG Köln, kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stelle keine Ausschlussfrist dar. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Rücknahme des zwischenzeitlich vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers noch möglich ist, ohne
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beschuldigtenvernehmung
In seinem Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Verwertbarkeit eines im Zustand der Übermüdung abgelegten Geständnisses des Beschuldigten zu befassen. § 136a StPO ordnet dazu an, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf.
Eine solche Beeinträchtigung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vernehmung schon ungefähr 38 Stunden nicht mehr geschlafen hat und sowohl körperlich als auch seelisch tiefgreifend entkräftet ist.
Dem steht nach Ausführungen des BGH auch der subjektive Eindruck des vernehmenden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe weder betäubt noch übermüdet gewirkt, nicht entgegen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich auf die Müdigkeit beruft. Ein Geständnis, das in einem solchen Zustand der Übermüdung gemacht werde, dürfe gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.
Damit hob der BGH die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags auf. Sie hatte ihr Baby direkt nach der Geburt erstickt und wurde 38 Stunden nach der Tat von der Polizei vernommen, obwohl sie in der Zwischenzeit nicht geschlafen und mehrere körperliche Zusammenbrüche erlitten hatte, die auch stationär behandelt werden mussten. Nach mehreren, sich in dieser Zeitspanne abspielenden, polizeilichen Vernehmungen hatte die Beschuldigte schließlich das Geständnis abgelegt.
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht
Mit seiner Verfügung vom 25.9.2014 - 2 StR 163/14 gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass Revisionshauptverhandlungen nicht mehr in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden dürfen. Zukünftig soll der Wahlverteidiger, wenn er mitteilt, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wird, in der Regel zum Pflichtverteidiger bestellt werden, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Eine Verhandlung ohne den Verteidiger sei insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum BGH das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist, nicht mit Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Der Angeklagte könne nicht ohne jegliche Vertretung an einer womöglich folgenschweren Revisionshauptverhandlung teilnehmen, da er sein Recht auf rechtliches Gehör sonst jedenfalls faktisch nicht wahrnehmen könne.
Anwalt für Strafrecht: Strafvollzug
In seinem Beschluss vom 14.08.2014 - 1 Vollz (Ws) 365/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass einem Strafgefangenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitgestellt werden müssen. Die bisherige Praxis in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt, dem Betroffenen wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zu stellen, sah das OLG Hamm als unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung an, die auch eine unzureichende Körperhygiene zur Folge haben könne. Eine unzureichende Körperhygiene könne wiederum den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und soziale Kontakte mit Mitmenschen erschweren. Dies sei mit Blick auf das vollzugliche Ziel, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung wieder in das Leben in Freiheit einzugliedern, nicht vereinbar.
Insofern sei es geboten, dem Betroffenen mit einem täglichen Kleiderwechsel eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Anwalt für Strafrecht: Bedrohung
In seinem ''Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 StR 110/14'' korrigierte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Erfurt dahingehend, dass der Angeklagte sich nicht des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Bedrohung strafbar gemacht hat. Dazu führte er aus, dass der Ausspruch "Du bist ein toter Mann" nicht zu einer eigenständigen Strafbarkeit führen kann, wenn ihr neben der Tat kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zukommt. Dies war vorliegend der Fall, da der Angeklagte bei dem Diebstahl Gewalt angewandt hatte. Ob der Ausspruch im Kontext des Gesamtgeschehens tatsächlich als eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StGB gesehen werden konnte, konnte somit dahingestellt bleiben.
Anwalt für Strafrecht: Geiselnahme
In seinem ''Beschluss vom 27.5.2014 - 2 StR 606/13'' beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen der Geiselnahme nach § 239b StGB. Der Angeklagte hatte die Geschädigte in seine Wohnung gelockt und ihr bei dem Versuch, die Wohnung zu verlassen, mit dem Tode gedroht, falls sie nicht mitmache. Sodann zwang er sie sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.
Unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis erfüllt dieses Verhalten nach Ansicht des BGH jedoch nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Vielmehr komme der erforderlichen Bemächtigungssituation nicht die vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zu, wenn die Drohung mit dem Tod gleichzeitig dazu diene sich des Opfers zu bemächtigen und es zu weiteren Handlungen zu nötigen. Die abgenötigten Handlungen würden in diesem Fall ausschließlich durch die Drohung durchgesetzt, ohne dass es entscheidend auf die Bedeutung der Bemächtigungssituation ankäme. Dass vor dieser Drohung durch ein etwaiges Verschließen der Tür bereits eine stabile Bemächtigungslage bestanden habe, sei aufgrund des ohne erkennbare Zwischenschritte aufeinanderfolgenden Tatablaufs nicht anzunehmen.
Anwalt für Strafrecht: Mord
Mit seinem ''Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 195/14'' hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Vaters wegen Mord aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Haftstrafe bestätigt. Der damals 24-jährige Vater fühlte sich durch das Schreien seines Sohnes bei dem Versuch, ungestört eine DVD anzusehen, gestört. Nachdem die Beruhigungsversuche des Angeklagten gescheitert waren und sich der Säugling zudem auf dem T-Shirt des Angeklagten erbrochen hatte, wurde dieser wütend. Er versetzte dem Kind zwei kräftige Faustschläge auf den Oberkörper, die zu Zerreißungen an Herz und Leber führten. Dies stellt nach der nun vom BGH bestätigten Ansicht des Landgerichts einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar, da das Verhalten des Angeklagten von einem besonders krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Tathandlung geprägt ist.
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts
In seiner Entscheidung vom 18.2.2014 - StB 8/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verteidiger und Mandant der Pflicht zur sofortigen Löschung unterliegen.
Aufgrund des für den Verteidiger bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, dürfen auch die durch Überwachung gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden, § 160 Abs. 1 S. 2 StPO. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt noch kein Mandatsverhältnis besteht. Denn das berufsbezogene Vertrauensverhältnis beginne nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern bestehe schon in dem entsprechendem Anbahnungsverhältnis.
Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Rechtsanwalt ist, bringe diesem typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt der Gespräche vertraulich behandelt wird. Ob danach ein Verteidigungsverhältnis entsteht oder nicht, sei für den Beschuldigten erst einmal irrelevant. Nach Ansicht des BGH muss deswegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit uneingeschränkt hinter dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem zurücktreten. Dies habe der Gesetzgeber mit Einführung des absoluten Erhebungs- und Verwendungsverbotes nach § 160a Abs. 1 StPO deutlich gemacht.
Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung
In seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob die infolge einer Brandstiftung entstandenen erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer eines Bungalows die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB begründen können.
Dazu führte er aus, dass für eine teilweise Zerstörung im Sinne des Tatbestands grundsätzlich ausreichend ist, wenn lediglich ein Zimmer eines Einfamilienhauses zerstört wird. Allerdings müsse das Tatobjekt infolge der brandbedingten Einwirkung eine seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen können. Dies sei bei einem Wohnhauses der Fall, wenn ein wichtiger Zweck, wie beispielsweise der des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung oder des Schlafens, durch die brandbedingte Unbenutzbarkeit vereitelt werde.
Die Unbewohnbarkeit eines Zimmer sei für sich allein genommen hingegen nicht ausreichend. Demzufolge wertete der BGH die Feststellung von Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer nicht als hinreichenden Beleg dafür, dass das Schlafzimmer für seine Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden kann und verneinte somit eine Brandstiftung.
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Rechtsmittelverzicht
In seinem Beschluss vom 24.2.2014 - 1 StR 40/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts gemacht. Diesem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten habe. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Angeklagten regelmäßig die Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen oder dass dieser die Möglichkeit haben muss, seinen Mandanten zu beraten. Solange allerdings Verteidiger und Mandant nicht zu erkennen geben, dass die Frage des Verzichts noch miteinander erörtert werden soll, so ist der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich wirksam, entschied das Gericht. Auch mangelnde Deutschkenntnisse des Angeklagten seien regelmäßig unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend sei und dieser dem Angeklagten die Belehrung des Richters über den Rechtsmittelverzicht übersetze. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er über die Anfechtung eines Urteils entscheide. Ferner sei der Einwand, es habe sich um eine wütende Spontanäußerung gehandelt, unerheblich, da auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam sei.