Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Um sich an einem Landfriedensbruch zu beteiligen, reicht es aus, wenn ein Beschuldigter in einer gewalttätigen Gruppe mitmarschiert und sich mit dieser zu einer geschlossenen Formation zusammenschließt. 

In seinem Urteil vom 24. Mai 2017 (2 StR 414/16) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, inwiefern mitmarschieren und sich eingliedern in eine gewaltbereite Gruppe ausreicht, um sich an der Begehung von Landfriedensbruch zu beteiligen. Wegen Landfriedensbruch macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Als mögliche Beteiligungsform kann bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, waren Beteiligte einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern zweier Fußballclubs. Die Gruppen hatten sich zuvor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen verabredet. Die Beschuldigten reihten sich in eine Formation ihrer Gruppe ein und marschierten mit der Gruppe auf die Gruppe des verfeindeten Fußballvereins zu. Bei Zusammentreffen der Gruppen kam es zu schweren körperlichen Auseinandersetzungen. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigten wegen Landfriedensbruch strafbar. Die Beschuldigten beteiligten sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aktiv. „Ostensives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten, reicht aus. Durch Eingliederung in die Formation haben die Beschuldigten erkennbar ihre Solidarität mit gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Dies diente der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttaten und stärkte die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme von Gewalttaten.  

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist lex speciales zur Nötigung. Nach dem lex speciales Grundsatz, tritt ein Straftatbestand hinter einen anderen, zugunsten des Beschuldigten zurück, wenn der Straftatbestand alle Tatbestandsmerkmale des anderen enthält und außerdem noch einen weiteren Aspekt des strafbaren Verhaltens beschreibt. 

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 4. April 2017 (1 StR 70/17) mit der Frage zu befassen, inwiefern Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lex speciales zur Nötigung ist. Der Beschuldigte hinderte durch den Einsatz eines Schreckschussrevolvers einen Polizeibeamten und einen Amtstierarzt daran, sein Grundstück zu betreten. Die Betroffenen wollten auf dem Grundstück Nachschau bezüglich etwaiger Tierhaltung vornehmen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs erfüllt jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Deshalb tritt die Nötigung hinter das Widerstandleisten im Rahmen der Konkurrenz zurück. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist als lex specialis allein anzuwenden. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Nötigung strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Für einen Landfriedensbruch muss sich ein Beschuldigter mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus an Gewalttätigkeiten beteiligen. Eine räumliche Trennung des Beschuldigten von der Menge steht dem nicht entgegen, wenn die Menge aus welcher er sich gelöst hat und die von der Menge getragene gewaltbereite Grundstimmung weiterhin Basis für das gewalttätige Handeln des Beschuldigten ist.

Des Landfriedensbruchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, welche aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften heraus begangen werden. Entscheidend dafür, ob eine Gewalttätigkeit als Einzelner oder mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird ist, ob die Gewalttätigkeit von der, in der gewaltbereiten Menge vorhandenen, Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (2 StR 119/13) damit zu befassen, ob eine Gewalttätigkeit noch mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird, wenn der Beschuldigte von der gewalttätigen Menge räumlich getrennt ist. Der Beschuldigte war Teilnehmer einer Demonstration mit gewaltbereiten Demonstranten. Durch Polizeikräfte wurde die zuvor kompakte Demonstration in Kleingruppen gespalten. Zumindest eine Kleingruppe ging weiterhin gewaltsam gegen Polizeibeamte vor. Der Beschuldigte löste sich aus der, von der Polizei zurückgedrängten, Demonstrantenmasse und attackierte Polizeibeamte mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte weiterhin mit vereinten Kräften aus einer gewaltbereiten Menge heraus. Die Menge aus welcher sich der Beschuldigte gelöst hatte war weiterhin die Basis für dessen Messerangriffe. Die Messerangriffe waren, entsprechend der Grundstimmung der zurückgedrängten gewaltbereiten Demonstranten, Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten.

Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe

Der Störung der Totenruhe macht sich der Beschuldigte strafbar, wenn er unberechtigt die eingeäscherten Rückstände eines Verstorbenen entwendet. Auch Goldzähne sind Bestandteil dieser eingeäscherten Rückstände.

Wegen Störung der Totenruhe macht sich strafbar, wer unberechtigt Teile eines verstorbenen Menschen oder dessen Asche wegnimmt. Bei Asche handelt es sich um alle nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen festen Bestandteile. In seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (5 StR 71/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit dem Entwenden von Zahngold nach der Einäscherung eines Verstorbenen konfrontiert. Im Zuge dessen stellte sich die Frage, ob Zahngold Bestandteil der Asche im Sinne einer Störung der Totenruhe ist. Der Beschuldigte war Hilfsbediensteter in einem Krematorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit entwendete er, nach der Verbrennung von Toten, Zahngoldreste aus dem Verbrennungskasten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist Zahngold Bestandteil der Asche und somit machte sich der Beschuldigte der Störung der Totenruhe strafbar. Die Störung der Totenruhe schützt die sterbliche Hülle des Toten und deren Überreste in ihrer Gesamtheit. Zum Körper des Menschen gehören auch künstliche Körperteile, die Körperfunktionen des Trägers übernehmen und nicht ohne Verletzung der körperlichen Integrität entfernt werden können. Hierzu zählt auch Zahngold.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

Wer eine Explosion mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland auslöst, kann sich obwohl es sich um einen Feuerwerkskörper handelt des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar machen.

Eine Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. In seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Herbeiführen einer Explosion mit Feuerwerkskörpern aus dem EU-Ausland noch unter den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes fällt. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, verschaffte sich der Beschuldigte in Tschechien frei verkäufliche, in Deutschland jedoch nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Mit diesen Feuerwerkskörpern beschädigte der Beschuldigte, unter Herbeiführung einer Explosion, fremdes Eigentum. Hierbei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Kenntnis dessen, dass die Feuerwerkskörper in Deutschland nicht zugelassen sind. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist dieses Verhalten vom Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfasst. Dies ist bei Feuerwerkskörpern zumindest dann gegeben, wenn diese im Inland nicht zugelassen sind, in ihrer Explosionswirkung über das in Deutschland zugelassene deutlich hinausgehen und sie vorsätzlich zur Gefährdung von Individualrechtsgütern angewandt werden.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Eine bloße Flucht stellt keine Widerstandshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dar. Selbst wenn im Zuge der Flucht Vollstreckungsbeamte gefährdet oder verletzt werden.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine Vollzugsbeamte gefährdende Handlung eine Nötigungshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte um einer Polizeikontrolle zu entgehen mit einem vor einer Ortseinfahrt quer gestellten Polizeifahrzeug kollidierte. Das Polizeifahrzeug sollte den Beschuldigten aufhalten. Der Beschuldigte wollte dem Polizeifahrzeug ausweichen, was ihm aber misslang. Deshalb kam es zum Zusammenstoß. Hierbei wurde einer der beiden im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten verletzt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Auffassung des Landgerichts wollte sich der Beschuldigte „der Polizeikontrolle entziehen“. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts ausreichend für eine Widerstandshandlung
Dies Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Die Widerstandshandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss Nötigungscharakter haben. Die Nötigungshandlung muss aktiv gegenüber den entsprechenden Vollstreckungsbeamten erfolgen. Dies entfällt im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte versuchte im Zuge seiner Flucht weder die Polizeibeamten abzudrängen noch anderweitig zu einer Erleichterung der Flucht zu nötigen. Die Kollision ist lediglich Folge des Fluchtversuchs. Somit lagen keine Nötigungshandlung gegenüber den Vollstreckungsbeamten und kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Bedrohung

Steht bei der Bedrohung mit dem Tod, der von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, schon von vorneherein fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird, so liegt keine objektiv ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StBG vor.

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen ''objektiv ernstzunehmend'' im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der Umstand, von dem der Eintritt des Verbrechens abhängig gemacht wurde, nicht eintreten wird, so fehlt es an der objektiven Ernsthaftigkeit der Bedrohung.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte seinem Betreuer mit dem Tode gedroht, wenn dieser ihn zwangsweise zur Psychiaterin bringen würde. Ein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten sollte jedoch von vorneherein nicht durchgesetzt werden, was dem Angeklagten von seinem Betreuer auch mehrfach vermittelt wurde. Es stand daher nach Wertung des BGH schon bei der Bedrohung des Betreuers mit dem Tod fest, dass der Umstand, von dem die Todesdrohung abhängig sein sollte (das zwangsweise Verbringen zur Psychiaterin) nicht eintreten wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 StGB schied damit aus.