Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln
Was unter einer Einfuhr von Betäubungsmitteln verstanden werden kann und wann diese beendet ist, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 221/23) in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 festgestellt. Ein weiterer Angeklagter veranlasste zuvor eine andere Person dazu, drei Reisetaschen mit Kokain in verpackten Kartons per Flugzeug in einem Frachtcontainer von Brasilien nach Deutschland zu transportieren. Durch eine Zollkontrolle wurde das Kokain in Deutschland gefunden und gegen einen Kokainersatzstoff ausgetauscht. Die Kartons wurden anschließend mit einem Lkw transportiert, den der Angeklagte mit dem Auto absicherte. Das Landgericht Kassel verurteilte den Angeklagten dafür wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er soll in die Geschäfte der Person, die den Transport nach Deutschland veranlasst hat, verstrickt sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt eine derartige Strafbarkeit nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor. Die Einfuhr war nach dem Austausch des Kokains durch die Behörden bereits beendet. Inwiefern der Angeklagte in die Geschäfte der veranlassenden Person verstrickt ist, hat das Landgericht nicht ausreichend ausgeführt, weshalb es neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wie damit umzugehen ist, wenn der Angeklagte „gezwungen“ wird, bei der Aufzucht von Cannabispflanzen mitzuhelfen, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 185/23) in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 entschieden. Der Angeklagte arbeitete die Schulden seines Schwagers ab, indem er die Betreiber einer Cannabisplantage bei der Aufzucht der Pflanzen unterstützte. Seinem Schwager werde ansonsten ins Knie geschossen, hatte einer der Betreiber angekündigt. Eine Straffreiheit in diesem Fall aufgrund eines entschuldigenden Notstands lehnte der Bundesgerichtshof ab. Demnach ist eine Gefahr nicht anders abwendbar, wenn bei einer Ex-ante-Betrachtung kein milderes, gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel vorhanden ist. Im hiesigen Fall wäre jedoch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe ein milderes Mittel gewesen. Es bestand ohne Weiteres die Möglichkeit, die Drohungen abzuwenden, indem diese den zuständigen Behörden angezeigt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Anwalt für Strafrecht: Handel mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Transport von Drogen beschäftigt. Dem Angeklagten wurde nach den getroffenen Feststellungen angeboten, Betäubungsmittel nach Schweden zu überführen. Er erhielt ein Fahrzeug, welches er auf seinem Namen zuließ. Die Betäubungsmittel wurden dabei von anderen Personen im Fahrzeug deponiert. Während das Landgericht Rostock darin eine Mittäterschaft sah, führte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss aus, dass sich der Angeklagte hier in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel lediglich der Beihilfe strafbar macht. Demnach war der Angeklagte weisungsgebunden und hatte nicht einmal Kontrolle über die konkreten Modalitäten des Transportgeschäfts.
Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz
Macht sich jemand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar, obwohl die entsprechenden Drogen bereits sichergestellt wurden und die Bemühungen damit ins Leere führen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 390/22) in seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt versteckten unbekannte Hinterleute 412 Kilogramm Kokain auf Containern, um sie über den Seeweg nach Deutschland zu bringen. Die Drogen wurden jedoch bei ihrer Ankunft sichergestellt, ohne dass die Verantwortlichen davon erfuhren. Der Angeklagte wurde von den Hinterleuten nun dazu beauftragt, den Standort der Container herauszufinden, damit das Kokain in den Verkehr gebracht werden kann. Der Bundesgerichtshof widerspricht daraufhin der Revision des Angeklagten und stellt fest, dass die Sicherstellung der Drogen einer Förderung und Bemühung der Erlangung von den Betäubungsmitteln nicht entgegensteht. Beim Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG komme es demnach nicht auf den Erfolg durch den erzielten Umsatz an, vielmehr sei entscheidend, dass sich der Angeklagte hier weiterhin darum bemühte, das Kokain aufzufinden
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wann ein „Hang“ zum Konsum alkoholischer Getränke oder von Betäubungsmitteln vorliegt, entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 416/22) in seinem Beschluss vom 22. November 2022. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Berlin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, wobei von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Angeklagte es kurz vor der Inhaftierung schaffte, den Betäubungsmittelkonsum selbstständig einzustellen und er auch keine Entzugserscheinungen mehr aufweise. In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass für den Hang nach § 64 StGB noch nicht der Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht sein muss. Stattdessen reicht es schon aus, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dass der Angeklagte in der Lage war, den Konsum von Betäubungsmitteln kurzfristig einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen.
Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreibende mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 393/22) mit der Einziehung von Tatmitteln auseinandersetzen. Der Angeklagte im hiesigen Fall wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zudem traf das Landgericht Berlin eine Einziehungsentscheidung, die sich jedoch als rechtsfehlerhaft erweist. Neben den Betäubungsmitteln und Tatmitteln, wie einer Feinwaage und einem Baseballschläger, wurden auch verpackte Macheten und Messer eingezogen. In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es sich dabei nicht um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Hs. 2 StGB handelt, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht wurden. Auch waren sie dafür nicht bestimmt. Aufgrund der Verpackung waren sie beim Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln nicht griffbereit, sodass die Einziehung der noch verpackten Messer und Macheten keinen Bestand hat.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 23. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 53/21) mit der Frage beschäftigen, wie wichtig die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Cannabis bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Im hiesigen Fall verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von einem Kilogramm Marihuana in Form von Cannabisblüten. Außerdem bestellte er weitere zwei Kilogramm Marihuana, die aber nicht geliefert wurden. Der Wirkstoffgehalt der Rauschmittel wurde vom Landgericht Koblenz nicht zahlenmäßig bestimmt. Stattdessen wurde es lediglich als von zumindest durchschnittlicher Qualität beschrieben. Die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat jedoch aufgrund der versäumten Feststellungen bezüglich des Wirkstoffgehaltes keinen Bestand. Dieser bedarf es demnach bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden.
Anwalt für Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 75/22) mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auseinandersetzen. Die Angeklagte im hiesigen Fall wusste, dass ihr Freund größere Mengen Marihuana und Kokain in ihrer Wohnung zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig hielt und duldete es. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Angeklagte daraufhin wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes an den Betäubungsmitteln sachrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Dazu erläutert er, dass Besitzen im Sinne des BtMG ein bewusstes tatsächliches innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraussetzt, die darauf gerichtet sind, die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten. Die Angeklagte duldete die Betäubungsmittel in ihrer Wohnung aber lediglich und war insbesondere nicht befugt, über die Betäubungsmittel zu verfügen und hat dies auch nicht getan.
Anwalt für Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln
Mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21) in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 auseinandergesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im vorliegenden Fall bestellte der Angeklagte Amphetamine über eine Internetseite und versuchte, diese vergeblich abzubestellen, nachdem bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Sendung wurde dann von der Polizei im Postverteilungszentrum gestoppt. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Erwerb von Betäubungsmitteln. Demnach setzt dieser voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Stattdessen wurden die Amphetamine bereits vorher im Postverteilungszentrum gestoppt, sodass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über diese verfügen konnte.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 25. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) mit der Frage beschäftigen, was eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln darstellt. Der Angeklagte im hiesigen Fall züchtete in seiner Wohnung 60 Cannabispflanzen, die er gewinnerbringend weiterverkaufte. Das Landgericht Braunschweig, welches sich mit dem Fall beschäftigte, verurteilte den Angeklagten dafür wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und verneinte, dass dabei eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorlag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht dabei jedoch von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, auf den Umfang des geplanten Umsatzes an, auf den die Aufzucht gerichtet ist. Das Landgericht stellte stattdessen auf die verwahrte Menge an Marihuana ab und hat somit außer Acht gelassen, dass Umstände im hiesigen Fall darauf hindeuten, dass Handel mit einer nicht geringen Menge Marihuana getrieben werden sollte.